Unternehmervorsorge: Vorsorgeverfügungen für Unternehmer bei Handlungsunfähigkeit und Tod
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Für die geschäftliche Stellvertretung kommen leitende Angestellte in Frage, in Familienunternehmen geeignete Angehörige, die allenfalls schon im Geschäft tätig sind oder zumindest mit diesem vertraut.
Für den privaten Bereich genügt normalerweise ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360. Die Aufgaben des Vertreters kann man genau festlegen und Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Ratsam ist auch, Verfügungen zu treffen für den Fall, dass beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt. Am besten nennt man andere Personen, die für die Vertretung ebenfalls in Frage kommen.
Wichtig: Von Generalvollmachten ist abzuraten. Damit entmündigt man sich selber, denn wenn die Voraussetzungen eingetreten sind, kann man die Vollmacht kaum mehr rückgängig machen. Und Generalvollmachten lassen sich leicht missbrauchen. Und wenn das Bankkonto mal geplündert und die Wertgegenstände entwendet sind, nützen juristische Massnahmen meistens auch nichts mehr.
Unternehmervorsorge: Vollmachten für das Unternehmen
Der Unternehmer muss je nach Unternehmensform für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit oder Tod folgendes festlegen:
Stellvertreter für vermögensrechtliche Befugnisse
Vertreter als Gesellschafter oder Aktionär an Generalversammlungen oder in anderen Gremien, allenfalls mit Weisungen für Abstimmungen
Nachfolger im Verwaltungsrat
Für den geschäftlichen Bereich kann ein Arbeitgeber können Angestellte zu Handlungsbevollmächtigten ernennen, entweder für die Leitung des ganzen Betriebes oder für bestimmte Geschäfte (OR Art. 462). Die Handlungsvollmacht geht weniger weit als die Prokura. Sie ist jederzeit widerruflich. Für die Handlungsvollmacht braucht es keine besondere Form. Sie muss auch nicht wie die Prokura ins Handelsregister eingetragen werden. Eine schriftliche Vollmacht ist trotzdem zu empfehlen.
Im Rahmen der Unternehmervorsorge kann der Stellvertreter mit Vollmachten alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erledigung der Geschäfte normalerweise notwendig sind, z.B. Verhandlungen führen und Verträge abschliessen (OR Art. 462). Man darf für den Arbeitgeber keine Wechselverbindlichkeiten eingehen, keine Darlehen aufnehmen und keine Prozesse führen. Dazu braucht es eine Extra-Vollmacht.
Bei Verhandlungen mit Drittpersonen sollte man erwähnen, dass man einen allfälligen Vertrag als Bevollmächtigter des Arbeitgebers abschliesst. Dann wird dieser verpflichtet.
Eine Prokura bedeutet, dass man von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen (OR Art. 458). Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet. Auch Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen.
Die Prokura kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist. Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung (OR Art. 460).
Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, sie erlischt aber nicht durch den Tod des Unternehmers oder seine Handlungsunfähigkeit (Art. 465 OR).
Wichtig: Für finanzielle Transaktionen, die über bestimmte Beträge hinausgehen, sollte man aus Sicherheitsgründen anordnen, dass zwei Unterschriften zu leisten sind. Dazu muss die Tätigkeit eines oder mehrerer Stellvertreter von einer oder mehreren Drittpersonen kontrolliert werden, wenn der Unternehmensinhaber dazu nicht mehr in der Lage ist.
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