Konventionalstrafe: Eine Absicherung, dass Vertragspflichten korrekt erfüllt werden
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Eine Konventionalstrafe wird vereinbart für den Fall, dass ein Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wird. Die Konventionalstrafe ist geregelt in Art. 160 bis 163 OR. Die Vereinbarung, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes vom Vertrag dem Gläubiger verbleiben sollen, ist ebenfalls nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen. Die Konventionalstrafe kann grundsätzlich von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden, wobei übermässig hohe Konventionalstrafen vom Richter nach seinem Ermessen herabgesetzt werden.
Die Konventionalstrafe
Die Konventionalstrafe wird zur Sicherung von vertraglichen Verpflichtungen vereinbart, welche gerichtlich nicht leicht durchzusetzen oder zu kontrollieren sind, wie Mangelfolgeschäden aus Verzögerungen, Unterlassungs- und Duldungspflichten. Häufig ist es in solchen Fällen schwierig, den Schaden zu berechnen, der sich aus einer Vertragsverletzung ergibt.
Die Vereinbarung der Konventionalstrafe gilt als unverbindlich, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll.
Die Verpflichtung zur Leistung der Konventionalstrafe ist abhängig von der Hauptverpflichtung, die durch sie gesichert werden soll. Deswegen sollte man die Konventionalstrafe in der gleichen Form vereinbaren wie die Verpflichtung, die ihr zugrunde liegt. Wenn die zugrunde liegende Forderung auf eine andere Partei übertragen wird, geht auch die Konventionalstrafe auf diese über.
Die Konventionalstrafe besteht in einer bedingten Geldschuld.
Verschiedene Arten von Konventionalstrafen
Alternative Konventionalstrafe
Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern, sofern nichts anderes verabredet ist. Dann handelt es sich um eine sog. «alternative Konventionalstrafe». Sinnvoll sind Konventionalstrafen für Nichterfüllung beispielsweise bei Geheimhaltungsklauseln.
Kumulative Konventionalstrafe
Wenn der Gläubiger die Möglichkeit haben soll, die Erfüllung des Vertrages und zusätzlich die Zahlung der Konventionalstrafe zu verlangen, muss man das ausdrücklich vereinbaren, zur besseren Beweisbarkeit gerne am besten schriftlich. Dann spricht man von einer sog. «kumulativen Konventionalstrafe».
Wurde die Strafe für das Nichteinhalten der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann auch die Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet. Wenn man die Vertragserfüllung vorbehaltlos annimmt, gilt das als Verzicht auf die Konventionalstrafe. Wünscht man sie trotzdem, muss man das erklären, am besten schriftlich. Konventionalstrafen für verspätete Erfüllung sind sinnvoll bei Lieferungs- und Werkverträgen. Sie sind in der Baubranche bei Liefer-. oder Werkverträgen oft anzutreffen.
Exklusive Konventionalstrafe
Relativ selten ist die Vereinbarung, dass sich der Schuldner mit einseitigem Entscheid durch Zahlung der Konventionalstrafe von der Leistung befreien kann. Der Schuldner muss beweisen, dass ihm gegen Bezahlung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte. Dann handelt es sich um eine exklusive Konventionalstrafe. Dann steht eine solche Konventionalstrafe in der Nähe des «Reuegeldes» i.S.v. OR 158 Abs. 3 (was im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist).
Die Konventionalstrafe ist (sofern die Bedingungen eingetreten sind) auch dann geschuldet, wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
Sollte die Erfüllung des Versprechens durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden sein, z.B. wenn ein zu liefernder Gegenstand vernichtet wird und nicht zu ersetzen ist, kann die Konventionalstrafe nur gefordert werden, wenn dies vereinbart ist (Art. 163 OR).
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Konventionalstrafe in der Baubranche
In der Baubranche werden Konventionalstrafen häufig für die Sicherung der Rechtzeitigkeit der Werkarbeiten vereinbart. Für «Meilensteine», terminliche Engpässe oder Abnahme- und Übergabetermine. Damit steuert und sichert die Projektleitung den effizienten oder kritischen Bauablauf. Sie wird in festen Beträgen oder in Prozenten der Werklohnsumme pro Tag oder Woche berechnet, mit Höchstbeträgen von beispielsweise CHF xx oder 10% des Werklohns.
Formulierungsbeispiele für Klauseln betreffend Konventionalstrafen
Formulierungsbeispiel für eine Konventionalstrafe bei Lieferverzögerungen
- Wenn eine Verspätung nachweislich vom Lieferanten verursacht wurde, kann der Besteller als Konventionalstrafe eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt pro Woche … Prozent des Vertragspreises der Lieferung (oder des verspäteten Teils der Lieferung). Die Verzugsentschädigung darf … Prozent des Vertragspreises der Lieferung (oder des verspäteten Teils der Lieferung) nicht überschreiten.
- Der Kunde ist zudem berechtigt, auf der Lieferung zu beharren, was er zusammen mit der Forderung der Konventionalstrafe zu erklären hat.
Formulierungsbeispiel: Konventionalstrafe im Falle von Verzögerungen bei Bauwerkverträgen
- Hält der Unternehmer die vereinbarten Meilensteine / Fristen gemäss Ziffer xy des Werkvertrages nicht ein, so schuldet er zusätzlich zur beförderlichen Leistungen auch eine Konventionalstrafe im Umfang von Fr. z pro Verzugstag (Werktag) oder z % der Werkvertragssumme pro Verzugswoche unabhängig von Verschulden und tatsächlichem Schaden. Die Konventionalstrafe beträgt im Maximum aber Fr. ZZ.
- Zusätzlich zur Konventionalstrafe verlangt der Bauherr die beförderliche weitere Erfüllung des Vertrages. Nimmt er das Werk mit Verspätung an, ohne die Konventionalstrafe zu verlangen, gilt dies nicht als Verzicht auf die Konventionalstrafe.
- Sofern der Bauherr dem Unternehmer ein Verschulden nachweist, kann er zudem Schadenersatz fordern, soweit der Schaden die Konventionalstrafe übersteigt.