CIC: Die Haftung für culpa in contrahendo
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Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz regelt die culpa in contrahendo (c.i.c. / CIC) nicht allgemein, obwohl Rechtsprechung und Lehre sie als eigenständigen (deliktsrechtlichen) Haftungstatbestand anerkennen (vgl. BGE 134 III 390, 130 III 345, 121 III 350). Die CIC stammt aus der römischen Rechtslehre und knüpft an das Gebot, nach Treu und Glauben zu (ver-)handeln, an.
Positivrechtliche Bestimmungen zur CIC: OR 21, 26, 28, 31 Abs. 3, 36 II, 39 und ZGB 411 Abs. 2
Terminologie und Begriff
„Culpa in contrahendo“ (lat.) bedeutet Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Umfasst wird primär die vorvertragliche Haftung im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
Allgemeines
Den verhandelnden Parteien kommen im Stadium der Vertragsverhandlungen unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss gewisse Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über Tatsachen, welche für die Gegenpartei mutmasslich wichtig sind, aufzuklären.
Kommt eine Partei ihrer Pflicht, sich bei Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten, nicht nach und verschweigt sie der Gegenpartei bspw. eine für den Vertragsabschluss wichtige Tatsache, kann dies unter Umständen zur Haftung aus CIC führen. Die Haftung besteht dabei unabhängig davon, ob später ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Die unterlassene Aufklärungspflicht gipfelt in der sogenannten „absichtlichen Täuschung“, wenn Fragen falsch beantwortet werden (OR 28). Im Bereich der «Freizeichnung» bei Grundstückkaufverträgen wird dadurch eine Gewährleistung aufgehoben (OR 199). Im Versicherungsvertragsgesetz berechtigen Falschangaben des Versicherungsnehmers die Versicherungsgesellschaft zum Vertragsrücktritt (VVG 6). Das sind Steigerungstatbestände gegenüber der üblichen vorvertraglichen CIC.
Voraussetzungen der Haftung für culpa in contrahendo
Die Schadenersatzpflicht nach culpa in contrahendo setzt grundsätzlich eine Pflichtverletzung, einen dadurch adäquat kausal verursachten Schaden sowie ein Verschulden des Verletzenden voraus. Wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, entfällt das Erfordernis des Verschuldens (z.B. OR 39 Abs. 1, OR 101).
Die Haftung aus CIC ist schwer fassbar und in der Praxis kaum durchsetzbar. In folgenden Fällen wurde eine Schadenersatzpflicht gemäss culpa in contrahendo bejaht (nicht abschliessend):
Haftungsbegründend kann das Führen von Vertragsverhandlungen ohne ernstlichen Abschlusswillen sein (BGE 77 II 135).
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Eine Haftung aus CIC kann auch entstehen, wenn jemand weiterverhandelt und den Verhandlungspartner dabei in seinem Vertrauen auf einen möglichen Vertragsabschluss bestärkt, obwohl er sich bereits sicher ist, keinen Vertrag abschliessen zu wollen.
Der Haftungstatbestand der CIC kann unter bestimmten Umständen auch realisiert werden, obwohl ein Vertrag zustande gekommen ist (Ausnahme gegenüber der vorvertraglichen CIC). Dies ist der Fall, wenn ein Vertrag für die eine Partei nachteilig ist, weil die andere Partei ihren Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Erforderlich ist, dass der Gegenpartei etwas verschwiegen wird, das sie nicht kennt bzw. nicht zu kennen verpflichtet ist (BGE 102 II 81, 90 II 456). Nicht verlangt ist aber, dass man nach möglichen Irrtümern des Gegenübers forscht, die dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit selber wahrnehmen könnte (BGE 102 II 81). Andererseits kann sich eine Haftung auch daraus ergeben, wenn eine Partei einen Vertrag trotz Kenntnis (bzw. schuldhafter Unkenntnis) der Nichtigkeit bspw. wegen Formmangel oder ursprünglicher Unmöglichkeit (OR 20 Abs. 1) abschliesst. Die Haftung kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine Aufklärungs- oder Informationspflicht besteht. Streitpunkt ist stets, welches derartige Informationen sind… Das richtet sich auch nach der Geschäftserfahrenheit des Vertragspartners. Hier besteht erheblicher Ermessenspielraum und kein Platz für Faustregeln. CIC bei abgeschlossenen Verträgen als Haftungstatbestand ist komplex.
Folgen der Haftung für culpa in contrahendo
Das Bundesgericht unterstellt die CIC dem Deliktsrecht, also dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht.
Sind die Voraussetzungen für eine Haftung aus CIC erfüllt, entsteht ein Schadenersatzanspruch. Zu ersetzen ist bei der culpa in contrahendo das negative Vertragsinteresse: Die geschädigte Partei ist so zu stellen, wie wenn keine Vertragsverhandlungen geführt worden wären. Liegt eine CIC bei abgeschlossenem Vertrag vor, so kann Ersatz für den Schaden in Folge der fehlerhaften oder unterlassenen Aufklärungspflicht gefordert werden. Man beachte jedoch, dass CIC-Fälle regelmässig daran scheitern, dass man der anderen Partei die Aufklärungspflicht, welche verletzt wurde, oder deren treuwidrige Motivation, kaum je nachweisen kann.
Verjährung der Haftung für culpa in contrahendo
Die Haftung durch culpa in contrahendo verjährt gemäss Rechtsprechung bisher nach einem Jahr und seit dem 1. Januar 2020 nach 3 Jahren gemäss OR 60 (BGE 121 III 350; Deliktsrecht).
Spärliche Praxis
BGE 77 II 135
BGE 90 II 456
BGE 102 II 81
BGE 121 III 350
BGE 130 III 345
BGE 134 III 390