Sozialversicherungsrecht: Das gilt es bei Firmengründung zu beachten
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Überblick zum Schweizer Vorsorgesystem
In der Schweiz gibt es gegenwärtig einen Schutz vor neun Lebensrisiken:
- Alter: Verlust der Erwerbsfähigkeit im Alter
- Invalidität: dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls
- Tod: Einkommensverlust der Hinterlassenen
- Unfall: Behandlungs- und Wiederherstellungskosten wegen eines Unfalls sowie Einkommensausfall während dieser Zeit
- Krankheit: Behandlungs- und Heilungskosten wegen einer Krankheit sowie Einkommensausfall während dieser Zeit
- Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz: Einkommensausfall während der Dienstdauer
- Mutterschaft: Einkommensausfall wegen Geburt
- Familie: Mehrbelastung durch Kinder
- Arbeitslosigkeit und Insolvenz des Arbeitgebers: Einkommensausfall wegen Verlusts der Stelle bzw. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Alle diese vorgenannten Lebensrisiken werden in fünf zentrale Risikobereiche eingeteilt:
- Dreisäulensystem bzw. Dreisäulenprinzip betreffend die Risiken Alter, Tod und Invalidität
- Unfall und Krankheit: Risiken Krankheit und Unfall
- Erwerbsersatzordnung: Risiko Lohnausfall während der Militärdienstzeit und Risiko Lohnausfall nach der Geburt
- Familienzulagen: Risiko Mehrkosten durch Kinder
- Arbeitslosenversicherung: Risiko Verlust des Arbeitsplatzes und Insolvenz des Arbeitgebers
Innerhalb des Dreisäulensystems soll die erste Säule als obligatorische staatliche Vorsorge die Existenz der ganzen Wohnbevölkerung in der Schweiz sichern. Das heisst, diese obligatorische Versicherung soll den Mindestlebensbedarf decken und gewisse Grundleistungen gewähren. Sie beinhaltet die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV, IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL).
Die zweite Säule (obligatorische berufliche Vorsorge) soll dazu beitragen, dass auch nach der Pensionierung der bisherige Lebensstandard so weit wie möglich weitergeführt werden kann. Die berufliche Vorsorge wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden (der Mindestjahreslohn für 2024 beträgt CHF 22 050.–) obligatorisch versichert. Selbstständige dürfen sich freiwillig versichern. Junge Berufstätige im Alter zwischen 17 und 24 Jahren sind somit nur gegen Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen im Rahmen der 2. Säule beginnt folglich erst mit dem 25. Altersjahr. Die Leistungen der 2. Säulen sollen 60–75 % des letzten Einkommens zusammen mit der AHV absichern, jedoch bis maximal zu einem Jahreslohn von CHF 88 200.–.
Die 3. Säule ist die private Vorsorge und dient dazu, die Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule so weit wie möglich zu schliessen. Auf diese Weise soll der herkömmliche Lebensstandard auch während der Pensionierung gesichert werden, indem diese private Versicherung die Einkünfte auf 100 % komplettiert. Die 3. Säule wird steuerlich von Bund und Kantonen gefördert. In der privaten Vorsorge wird zwischen der gebundenen (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) unterschieden.
Compliance-Aspekte aus Sicht der Sozialversicherung
Für Unternehmer/-innen ist es wichtig zu wissen, welche Verpflichtungen sie gegenüber den einzelnen Sozialversicherungen haben und welche Ansprüche sie und ihre gegenwärtigen/künftigen Mitarbeitenden haben. Vor allem ist es wichtig, im Voraus zu klären, wo ein Obligatorium besteht und wo freiwillig eine Lösung gewählt werden kann.
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