Sozialversicherungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Phase 3
Passende Arbeitshilfen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Ihr/e Mitarbeitende/r sollte 4 bis 6 Monate vor Rentenbeginn das zuständige Formular bei der AHV einreichen, damit die Rente rechtzeitig ausbezahlt wird. Falls Ihr/e Mitarbeitende/r noch Kinder unter 18/25 Jahren hat, erhält er/ sie zusätzlich zu der AHV-Rente noch Kinderrenten ausbezahlt, da er/sie keine Familienzulagen mehr erhalten wird (falls der Partner noch arbeitet, kann er bei seinem Arbeitgeber Familienzulagen beantragen).
Ein Rentenvorbezug 1 oder 2 ganze Jahre (–6,8% pro Jahr lebenslange Kürzung) und ein Rentenaufschub bis Maximum 5 Jahre ist möglich (Zuschlag von 5,2% bis 31,5%), mit den jeweiligen Konsequenzen, in Absprache mit Ihnen als Arbeitgeber. Falls Ihr/e Mitarbeitende/r nach dem Pensionsalter weiterarbeitet, kann er/sie den Rentnerfreibetrag von CHF 1400.– geltend machen = nicht AHV-pflichtig. Übersteigendes Einkommen ist pflichtig, aber nicht mehr rentenbildend. Sie dürfen dem Mitarbeitenden keine ALV-Abzüge mehr machen.
Einkommen unter 2'300.00 CHF gilt als geringfügiges Entgeld und müssen ausserhalb der Branchen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich und sofern der/die Arbeitnehmende die Beirtragsentrichtung nicht verlingt, keine AHV/IV/EO und ALV-Beiträge entrichten.
Sie müssen den Mitarbeitenden bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse abmelden. Beachten Sie die Gegebenheiten betreffend der Personalakten, die Sie im Personaldossier aufbewahren müssen (5 Jahre). Falls ein Mitarbeiter nur eine kleine AHV und oder BVG Rente erhält, soll er unbedingt Ergänzungsleistungen beantragen.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Sie als HR sind das Verbindungsglied zu Ihrer Pensionskasse und deren Stiftungsrat. Die Anmeldung des Rentenbezügers muss nach den Gegebenheiten Ihrer Pensionskasse und deren Reglement, zum Teil bis zu 1 Jahr vorher, beantragt werden, damit die BVG-Rente rechtzeitig berechnet und ausbezahlt werden kann.
Beim Austritt aus der Unternehmung melden Sie Ihre/n Mitarbeitende/n bei Ihrer Pensionskasse ab; und machen Sie bitte Ihren Mitarbeitenden darauf aufmerksam, dass er/sie eine Nachdeckungsfrist für Risikoleistungen von einem Monat hat. Weisen Sie Ihren Mitarbeitenden darauf hin, dass die Freizügigkeitsleistungen (FZ) an die neue Pensionskasse (PK) oder auf ein Freizügigkeitskonto (Bank/ Versicherung) überwiesen werden muss (mittels Einzahlungsschein/Formular).
Wer ab einem Alter von 58 Jahren entlassen wird, kann gemäss BVG Art. 47a verlangen, dass die Freizügigkeitsleistungen in der bisherigen PK verbleiben und dann ab 64/65 Jahren als Rente ausbezahlt werden.
Familienzulagen (FamZ)
Sie als HR/AG müssen Ihren austretenden Mitarbeitenden bei Ihrer Familien-Ausgleichskasse abmelden. Ihr/e Mitarbeitende/r muss sich über den neuen Arbeitgeber bei dieser Familien-Ausgleichskasse anmelden. Falls Ihr/e Mitarbeitende/r nicht arbeitet, kann der Ehepartner die Familienzulagen bei seinem Arbeitgeber anmelden. Wenn beide nicht arbeiten, bezahlen die Kantone die Familienzulagen aus. Dies gilt für Kinder unter 18/25 Jahren.
Unfallversicherung (UVG)
Sie als Arbeitgeber haben eine absolute Informationspflicht gegenüber dem austretenden Mitarbeitenden, dass er eine Nachdeckung von 31 Tagen hat (nach halbem Lohn). Die Nachdeckung erhält man aber nur, wenn man mehr als 8 Stunden pro Woche gearbeitet hat und dadurch NBU-versichert war.
Sie als Arbeitgeber müssen Ihrer Unfallversicherung beweisen können, dass Sie aufgeklärt haben. Lassen Sie von jedem austretenden Mitarbeitenden das Formular Ihres Unfallversicherers ausfüllen und bewahren Sie dieses Formular 5 Jahre im Personaldossier auf.
In der Nachdeckungszeit hat Ihr/e Mitarbeitende das Recht, eine Abredeversicherung von längstens 6 Monaten abzuschliessen und die Prämien einzubezahlen. Anschliessend müssen diese Personen, falls sie nicht arbeiten, unbedingt bei der Krankenkasse die Unfalldeckung miteinschliessen lassen.
Eventuell müssen Sie auch die Jahreslohnsumme anpassen lassen bei Ihrem Unfallversicherer, falls sich die Summe extrem ändert.
Falls eine Unfall-Zusatzversicherung besteht, müssen Sie Ihre/n Mitarbeitende/n über sein Recht betreffend Übertritt in die Einzelversicherung informieren.
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