Kurzüberblick Sozialversicherungen: Dies gilt ab 2025

Ab 2025 gibt es in der Schweiz mehrere bedeutende Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen, die vor allem die AHV-/IV-Renten und Kinderzulagen betreffen. In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick (nicht abschliessend) über geltende Regelungen.

20.12.2024 Von: Ralph Büchel
Kurzüberblick Sozialversicherungen

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Das Wichtigste in Kürze

Die AHV-/IV-Renten werden um 2,9% angehoben, um der Lohn- und Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Dadurch steigt die monatliche Mindestrente auf CHF 1260.– und die Maximalrente auf CHF 2520.–. Diese Anpassungen sollen die Kaufkraft der Rentner/- innen gewährleisten. Ebenfalls werden die Kinderzulagen angepasst, um Familien mit Kindern finanziell zu unterstützen. Diese Massnahmen sind Teil der fortlaufenden Anpassung der Sozialversicherungen, die auf wirtschaftliche Entwicklungen reagieren. In diesem Zusammenhang werden auch die Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, etc. erhöht.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Übersichtstabelle

Übersicht pro Monat

Minimale AltersrenteCHF 1 260.00
Maximale AltersrenteCHF 2 520.00
Maximale Ehepaarrente (zwei Renten)CHF 3 780.00

Hilflosenentschädigung AHV

leicht (zu Hause):

mittel:

schwer:

CHF 252.00

CHF 630.00

CHF 1 008.00

Hilflosenentschädigung IV (im Heim)

leicht:

mittel:

schwer:

CHF 126.00

CHF 315.00

CHF 504.00

Hilflosenentschädigung IV (zu Hause)

leicht:

mittel:

schwer:

CHF 504.00

CHF 1 260.00

CHF 2 016.00

Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige zu Hause, pro Tag

leicht:

mittel:

schwer:

CHF 16.80

CHF 42.00

CHF 67.20

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV zu Hause, pro Tag

mindestens 4 Stunden pro Tag:

mindestens 6 Stunden pro Tag:

mindestens 8 Stunden pro Tag:

CHF 33.60

CHF 58.80

CHF 84.00

Assistenzbeitrag

pro Stunde:

pro Stunde, für besondere Pflege:

höchstens pro Nacht:

CHF 35.30

CHF 52.95

CHF 169.10

Beiträge und Beitragsskala pro Jahr

AHV/IV/EO:

freiwillige AHV/IV:

untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende:

obere Grenze der sinkenden Beitragsskale für Selbständigerwerbende:

Grenzbetrag für geringfügige Löhne bzw. Einkommen:

CHF 530.00

CHF 1 010.00

CHF 10 100.00

CHF 60 500.00

CHF 2 500.00

EL-Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

für Alleinstehende:

für Ehepaare:

für Kinder (vor Vollendung 11. Altersjahr):

für Kinder:

CHF 20 670.00

CHF 31 005.00

CHF 7 590.00

CHF 10 815.00

Berufliche Vorsorge Grenzbeträge
Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge

Mindestjahreslohn:

minimaler koordinierter Lohn:

Koordinationsabzug (Jahresbetrag):

obere Limite des Jahreslohns:

maximal versicherter koordinierter Jahreslohn:


CHF 22 680.00

CHF 3 780.00

CHF 26 460.00

CHF 90 720.00

CHF 64 260.00

Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale jährliche Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung:

CHF 7 258.00

CHF 36 288.00

minimale Kinderzulage pro MonatCHF 215.00
minimale Ausbildungszulage pro MonatCHF 268.00

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Familienzulagen

Die vom Bund festgelegten Mindestbeträge für Familienzulagen werden erhöht:

Die Kinderzulage beträgt neu CHF 215.– pro Monat statt CHF 200.–; die Ausbildungszulage monatlich CHF 268.– statt CHF 250.–. Davon profitieren diejenigen Eltern, die in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Glarus, Solothurn, Tessin, Thurgau und Zürich arbeiten. In den übrigen Kantone sind die Familienzulagen höher als der neue Mindestbetrag. Verschiedene Kantone haben aus eigener Initative ihre Familienzulagen erhöht.

Neue Eckwerte für den Anspruch:

Einkommen für Anspruch auf FamilienzulagenIm Jahr in CHFIm Monat in CHF
Mindesteinkommen für Anspruch auf FZ für Erwerbstätige (halbe minimale volle AHV-Rente)7 560.00630.00
Maximales Einkommen des Kindes für Anspruch auf Ausbildungszulagen (maximale volle AHV-Rente)30 240.002 520.00
Maximales steuerbares Einkommen für Anspruch auf FZ für Nichterwerbstätige (anderthalbe maximale volle AHV-Rente)45 360.003 780.00

Kurzüberblick Sozialversicherungen: AHV 21: Zweite Etappe

Die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt Anfang 2025 in Kraft. Davon sind nur Frauen betroffen, die nach 1960 geboren wurden. Ihr Referenzalter (bisher «Rentenalter») wird bis 2028 schrittweise angehoben; danach gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren.

Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen

JahrJahrgangReferenzalter
2024196064 Jahre
2025196164 Jahre + 3 Monate
2026196264 Jahre + 6 Monate
2027196364 Jahre +9 Monate
2028196465 Jahre

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Referenzalter

Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Bei einem Vorbezug vor 65 Jahren wird die Altersrente gekürzt, bei einem Aufschub erhöht. Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug und der Erhöhungssatz bei Aufschub werden demnächst, voraussichtlich 2027, nach unten korrigiert, um der steigenden Lebenserwartung besser Rechnung zu tragen. Seit 2024 kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren in Teilschritten bezogen werden.

Die Erhöhung des Referenzalters wird mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert.

Kurzüberblick Sozialversicherungen: Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neu sind auf Löhnen unter CHF 2500.– nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden verlangen (bisher CHF 2300.–).

Beiträge der Selbständigerwerbenden

Der Mindestbeitrag wird von CHF 514.– auf CHF 530.– erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei CHF 60 500.– (bisher CHF 58 800.–). Die untere Einkommensgrenze wird auf CHF 10 100.– erhöht (bisher CHF 9800.–).

Beiträge der Nichterwerbstätigen

Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 530.– (bisher CHF 514.–). Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50 Mal dem Mindestbeitrag und beträgt neu CHF 26 500.– (bisher CHF 25 700.–). Zwischen diesen Werten steigen die Beiträge stufenweise an. Diese Stufen entsprechen dem Vermögen und dem um 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommen. Die erste dieser Stufen beginnt neu bei CHF 350 000.– (bisher CHF 340 000.–).

Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin bei der AHV als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1060.- pro Kalenderjahr, entrichtet.

Vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren können Arbeitgebende freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihnen die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.

Mit der zuständigen Ausgleichskasse hat man nur einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Neu ist, dass die Ausgleichskassen mit einem Unfallversicherer vereinbaren können, dass sie auch die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung einziehen («vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus»). Falls nicht dieses Verfahren gewählt wird, ist das Unfallrisiko wie bisher separat bei einer Unfallversicherung abzuschliessen und die Prämien zu bezahlen.

Unfallversicherung Ausnahmebestimmung

In der Schweiz müssen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert werden. Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltet sich für Breitensportvereine aber teilweise schwierig, dies wegen des gesteigerten Verletzungsrisikos und der hohen Kosten bei einem Unfall.

Seit dem 1 Juli 2024 müssen Sportvereine Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche ein jährliches Einkommen von zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (CHF 10 080.–, Stand 2025) nicht überschreiten, nicht mehr obligatorisch gegen Unfälle versichern. Ein allfälliger Unfall wird von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt. Diese Ausnahmeregelung gilt, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von CHF 10 080.– von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden.
Für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie zum Beispiel Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte ändert sich nichts; sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht.

Prämienanstieg in der Krankenversicherung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen für alle Altersgruppen an. Im Jahr beträgt die mittlere Monatsprämie CHF 378.70, was einem Anstieg von 6% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die mittlere Prämie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Prämien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden. Der durchschnittliche Anstieg für junge Erwachsene und Kinder fällt mit 5,4% bzw. 5,8% etwas geringer aus.

Zusätzlich steuerlich begünstigte Einzahlungen Säule 3a

Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Die neue Möglichkeit ist somit ab 2026 für das Jahr 2025 möglich, denn erst ab 2026 erhalten Steuerpflichtige die Möglichkeit, verpasste oder unvollständige Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Dies betrifft jedoch nur Einzahlungen ab dem Jahr 2025. Dies ist ein erheblicher Nachteil besonders für die Generation, die in den nächsten ein bis zwei Jahrzehnten in den Ruhestand tritt. Lücken aus den Jahren vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 können nicht mehr nachträglich eingekauft werden.

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal CHF 7258.–). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine

Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine erteilt. Das Abkommen zielt darauf ab, den Anspruch auf AHV- und IV-Leistungen für ukrainische Versicherte, die in ihr Land zurückkehren, zu klären und insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland zu regeln.

Das einmal ausgehandelte und unterzeichnete Abkommen muss von den Parlamenten beider Staaten genehmigt werden. Das Abkommen dürfte frühestens in drei Jahren in Kraft treten.

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