Kurzüberblick Sozialversicherungen: Dies gilt ab 2024
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AHV
Gleichzeitig mit der Reform AHV 21 sind per 1. Januar 2024 auch deren Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten, die über die AHV hinausgehende Auswirkungen haben.
Referenzalter Frauen
Das Referenzalter wird ein Jahr später ab 2025, wie in der Tabelle dargestellt, erhöht. Das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren ist ab 2028 erreicht. Das neue Referenzalter gilt auch in der beruflichen Vorsorge. Frauen der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis und mit 1969 können die Rente schon ab 62 Jahren beziehen. Für diese Frauen wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.
Der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration wird beim Erreichen des Referenzalters als fixer Rentenzuschlag festgelegt, der lebenslänglich unverändert ausbezahlt wird. Der Grundzuschlag ist abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen:
- CHF 160.– für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen (≤ CHF 57 360.–)
- CHF 100.– für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen (CHF 57 361.– bis CHF 71 700.–)
- CHF 50.– für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen (≥ CHF 71 701.–)
Des Weiteren wird der Grundzuschlag nach Jahrgang abgestuft. Kompliziert genug, stellt das Bundesamt für Sozialversicherungen immerhin einen Rechner auf seiner Homepage zur Verfügung.
Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus bezahlt. Rentenzuschläge werden ausserdem bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
Jahr | Referenzalter | Jahrgang |
---|---|---|
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 |
Vorbezug von Renten
Neu ist ein monatlicher Vorbezug der Renten möglich. Die ordentlichen Kürzungssätze sind in der Tabelle dargestellt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten eigene Kürzungssätze bei Vorbezug der Rente, die abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen sind. Wer während des Vorbezugs Anspruch auf eine Invalidenrente erhält, kann neu auf den Vorbezug der Altersrente verzichten und eine Invalidenrente beziehen.
Vorbezugsdauer in Jahren | und Monaten | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kürzungssätze in Prozenten | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
0 | 0 | 0.6 | 1.1 | 1.7 | 2.3 | 2.8 | 3.4 | 4.0 | 4.5 | 5.1 | 5.7 | 6.2 |
1 | 6.8 | 7.4 | 7.9 | 8.5 | 9.1 | 9.6 | 10.2 | 10.8 | 11.3 | 11.9 | 12.5 | 13.0 |
2 | 13.6 |
Arbeiten über das Referenzalter hinaus
Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann auf den Freibetrag verzichten und verlangen, auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten. Mit den AHVBeiträgen nach dem Referenzalter können Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen und es kann eine Neuberechnung der Renten verlangt werden.
Beitragspflicht nach Referenzalter
Grundsätzlich sind Personen, die das Referenzalter erreicht haben, in der AHV/IV/EO beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Erreichen des Referenzalters sind Arbeitnehmende von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen.
Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber. Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze
Per 1. Januar 2024 werden die Mehrwertsteuersätze zugunsten der AHV angehoben:
- 8,1% (bisher 7,7%) Normalsatz
- 3,8% (bisher 3,7%) Sondersatz für Beherbergungen
- 2,6% (bisher 2,5%) reduzierter Satz
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Berufliche Vorsorge
Grenzbeträge BVG
Die Grenzbeträge BVG bleiben unverändert:
Monatliche maximale AHV-Rente | CHF 2450.– x 12 = | CHF 29 400.– |
Eintrittsschwelle BVG | CHF 29 400.– x 3/4 = | CHF 22 050.– |
Minimal versicherter Lohn BVG | CHF 29 400.– x 1/8 = | CHF 3 675.– |
Koordinatnionsabzug BVG | CHF 29 400.– x 7/8= | CHF 25 725.– |
Oberer Grenzbetrag BVG | CHF 29 400.– x 3 = | CHF 88 200.– |
Maximal versicherbarer Lohn | CHF 29 400.– x 10= | CHF 882 000.– |
Teuerungsanpassung der laufenden Renten
Auf den 1. Januar 2024 werden die BVG-Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Preisentwicklung angepasst. Die erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den nächsten 1. Januar. Dies betrifft die Renten seit 2020 mit einem Anpassungssatz von 6,0%. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt, d.h. per 1. Januar 2025. Bei den Altersrenten sowie den überobligatorischen Renten gibt es keine obligatorische Anpassung an die Preisentwicklung. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden. Dazu braucht es genügend finanzielle Mittel, was nicht bei allen Vorsorgeeinrichtungen der Fall ist. Der Kaufkraftverlust bei einer Teuerung nimmt daher stetig zu.
Mindestzins BVG
Der Mindestzins BVG wird per 2024 erstmals seit mehreren Jahren von 1,00 % auf 1,25 % erhöht.
Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen
Per 30. September 2023 lag die Performance der Vorsorgeeinrichtungen bei durchschnittlich +3,3%. Mit 109,6% liegt der durchschnittliche Deckungsgrad leicht über den 107,0% per Ende 2022. Sinkende Aktienmärkte bei gleichzeitig steigenden Zinsen sorgten nun per Ende September für eine leicht negative Entwicklung der finanziellen Lage, nachdem im Sommer die Ergebnisse bereits etwas besser waren. Weitere Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung bis zum Abschluss des aktuellen Anlagejahrs sind in Anbetracht der derzeit hohen Volatilität nicht möglich.
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten
Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen neu frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.
Steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden. Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig.
Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben. Eine Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des Referenzalters zulässig. Bei Erwerbstätigkeit kann er eine Übertragung oder einen Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vornehmen.
Vorschau Reform BVG 21
Im Jahr 2024 stimmen wir über die Reform BVG 21 ab. Um die vorliegende Reform wird heftig gestritten, weshalb das Referendum auch bald zustande kam. Als klassischer Kompromissvorschlag kann die Reform den vielen Bedürfnissen schlichtweg nicht gerecht werden. Die Eckwerte der Reform sind in der Tabelle dargestellt. Bei der Reform BVG 21 geht es um die Minimalvorschriften der beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich haben die Vorsorgeeinrichtungen längst Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten wie Lebenserwartung und Zinsentwicklung vorgenommen.
Geplante Reform BVG 21 | |
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Eintrittsschwelle | CHF 19 845.– |
Koordinationsabzug | 20% des AHV-Lohns |
Maximal versicherter Lohn | aufgehoben |
Mindestumwandlungssatz | 6,0% |
Altersguthaben 25–34 35–44 45–54 55 bis Referenzalter | In Prozenten des versicherten Lohns 9% 9% 14% 14% |
Rentenzuschlag
| a) voller Zuschlag bei einem Altersguthaben von CHF 220 500.– oder weniger: Die ersten 5 Jahrgänge CHF 200.–/Mt., die nächsten 5 Jahrgänge CHF 150/Mt. und die letzten 5 Jahrgänge CHF 100.–/Mt. b) für das Altersguthaben zwischen CHF 220 500.– und CHF 441 000.– reduzierter (abgestufter) Zuschlag c) kein Zuschlag ab einem Altersguthaben von CHF 441 000.– |
Kommentar
Die Auswirkungen der Reform AHV 21 erfordern zahlreiche Anpassungen bei allen Sozialversicherungen, die sich auf das Referenzalter beziehen oder mit den Leistungen der AHV koordinieren. Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten beim Vorbezug, das Arbeiten über das Referenzalter hinaus und die Verbesserung der AHV-Renten ermöglichen eine grosse Flexibilisierung, sodass am Ende jede Person für sich entscheiden muss, welches Referenzalter für sie die beste Option ist. Immerhin können die AHV-Renten bei Weiterarbeit verbessert werden, sofern sie noch nicht beim Maximum sind.
Sprengstoff hat die vorgesehene Revision der AHV-Hinterlassenenrenten, die in Vorbereitung ist. Im Wesentlichen sollen Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder aufkommen, nur noch eine Rente während zweier Jahre erhalten. Selbstverständlich würde es eine lange Übergangsfrist und Besitzstand für Rentenbeziehende ab 55 resp. ab 50 für Leistungsbeziehende von Ergänzungsleistungen geben. Die Rente soll nur noch für Personen mit Kindern vorbehalten sein. Bei den Sozialversicherungen sind bereits weitere Änderungen durch verschiedene Reformen angedacht. Die geplante Anpassung zu den Rückfällen im UVG soll eine Lücke schliessen bei fehlendem Versicherungsschutz beim eigentlichen Unfall. Ein Blick auf die Krankenversicherung zeigt durch die vielen galoppierenden Reformvorschläge den dringenden Anpassungsbedarf, der aber je nach Blickwinkel komplett anders beurteilt wird. Im Jahr 2024 werden wir über die Reform BVG 21 abstimmen. Hier gehen die Meinungen bereits weit auseinander, und die Reform droht einmal mehr zu scheitern. Die EO ist für neue Sozialleistungen bereits im Visier – sie eignet sich besonders gut für neue Begehrlichkeiten.