Arbeitslosenversicherung: Arbeitsausfall ohne Lohnausfall

Bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) gilt es aus Arbeitgebersicht verschiedenste Pflichten zu beachten. Von Bedeutung sind insbesondere die Mitwirkungspflichten bei der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung.

04.09.2023 Von: Gabriela Riemer-Kafka, Amanda Wittwer
Arbeitslosenversicherung

Einsatz der Arbeitslosenversicherung

Bei ganzer oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 10 AVIG) entrichtet die als obligatorische Arbeitnehmerversicherung (Art. 2 AVIG) ausgestaltete Arbeitslosenversicherung (ALV) eine Arbeitslosenentschädigung (ALE) in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der Höhe von lediglich 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ein volles Taggeld von mehr als 140 Franken erreichen und keine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 Prozent beziehen (kumulative Voraussetzungen).

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf ein Taggeld entsteht, sofern die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Vermittlungsfähigkeit
  • Nichtbezug einer AHV-Altersrente
  • Erfüllung der Beitragszeit und der Kontrollvorschriften

Zudem muss der Arbeitsausfall auch zu einem Verdienstausfall führen und eine Mindestdauer aufweisen (bei Ganzarbeitslosigkeit zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage; Art. 11 AVIV).

Keinen Anspruch auf ALE haben Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung (d.h. mit massgeblicher Entscheidungsbefugnis z.B. als Verwaltungsräte einer AG oder Geschäftsführende einer GmbH), wenn sie Letztere trotz Stellenverlustes beibehalten (BGE 123 V 234).

Nicht anspruchsberechtigt sind überdies im Betrieb mitarbeitende Ehegatten (bzw. eingetragene Partner/innen) von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Entsprechende Ausnahmen für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten gelten auch hinsichtlich Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (Art. 31 Abs. 3 bzw. Art. 42 Abs. 3 AVIG).

Zweijährige Rahmenfristen

Sowohl für die erforderliche Beitragszeit als auch für den Leistungsbezug gelten zweijährige, zusammenhängende Rahmenfristen, und zwar von jenem Tag an, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 AVIG).

1. Rahmenfrist Beitragszeit

Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit muss die versicherte Person mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (in  EU-/EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten sowie Arbeitsunterbrüche zufolge Militär-/Zivildienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft werden angerechnet; Art. 13 AVIG). Von dieser Voraussetzung befreit ist nur, wer wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Anstaltsaufenthalt die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen kann oder wegen Ehescheidung/-trennung, Tod des Ehepartners oder Wegfall von Invalidität sich gezwungen sieht, unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder wer unter bestimmten Bedingungen als Schweizer Arbeitnehmer aus dem Ausland (nicht EU-/EFTA-Staat) zurückkehrt (Art. 14 AVIG).

2. Rahmenfrist Leistungsbezug

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt den Leistungsbezug zeitlich, d.h., dass mit ihrem Ablauf der Leistungsanspruch erlischt. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug bedingt das Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.

Verlängerung der Rahmenfristen

Eine Verlängerung der Rahmenfristen um bis zu 2 Jahre ist möglich für Versicherte,

  • die während einer laufenden Rahmenfrist und ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung  zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewechselt haben und wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 9a AVIG),
  • die sich der Erziehung von unter 10-jährigen Kindern gewidmet haben (Art. 9b AVIG),
  • und für solche, die vier Jahre vor dem AHV-Rentenalter arbeitslos werden (Art. 27. Abs. 3 AVIG).

Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen findet eine Verdoppelung der ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses statt (Art. 12a AVIV).

Finanzielle Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung

Neben den Taggeldern für Arbeitslose bietet die Arbeitslosenversicherung  auch finanzielle Unterstützung für die Arbeitgebenden. Die Kurzarbeitsentschädigung und die Schlechtwetterentschädigung werden direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse ausbezahlt und sollen verhindern, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

1. Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeit liegt vor, wenn die normale (betriebsübliche) Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt wird (Art. 31 Abs. 1 AVIG) und damit eine entsprechende Lohnreduktion einhergeht. Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben grundsätzlich alle ALV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in ungekündigtem und unbefristetem Arbeitsverhältnis (Art. 31 Abs. 1 lit. a und c AVIG; nicht Lehrlinge und Leiharbeitnehmer: Art. 33 Abs 1 lit. e AVIG), jedoch darf ihr Arbeitsausfall voraussichtlich nur vorübergehend sein (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) und muss hinreichend bestimm- bzw. kontrollierbar sein (d.h., Arbeitszeitkontrollen im Betrieb sind Voraussetzung; Art. 46b AVIV). Die KAE beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 AVIG) und wird innerhalb von 2 Jahren während max. 12 Monaten ausgerichtet (vgl. Art. 35 AVIG auch betr. Ausnahmen von der Höchstdauer).

2. Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) bezweckt, die in bestimmten Erwerbszweigen (abschliessend aufgezählt in Art. 65 AVIV) ausschliesslich und unmittelbar auf Witterungsgründe (Regen, Hagel, Schnee, Kälte, Hitze, Wind etc.) zurückzuführenden Arbeitsausfälle angemessen zu entschädigen (Art. 42 AVIG). Die SWE orientiert sich inhaltlich und systematisch weitgehend an der KAE. Der Hauptunterschied liegt im Entschädigungsgrund des Arbeitsausfalls (wirtschaftlicher vs. meteorlogischer). Die Anspruchsberechtigung erstreckt sich im Unterschied zur KAE zudem auf Lernende und Arbeitnehmende in gekündigtem oder befristetem Arbeitsverhältnis (nicht jedoch auf Temporär- und Leiharbeit; Art. 43a lit. d AVIG).

Pflichten des Arbeitgebers

Die ALV-spezifischen Pflichten von Arbeitgebenden regelt Art. 88 Abs. 1 lit. a-d AVIG: Diese sind Beitragsschuldner für die gesamten ALV-Beiträge (Art. 5 Abs. 1 AVIG) und verantwortlich für die korrekte Abrechnung. Den bei jeder Lohnzahlung abgezogenen Beitragsanteil der Arbeitnehmenden haben sie zusammen ihrem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu überweisen. Arbeitgebende sind zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen verpflichtet, die ausscheidende Arbeitnehmende im Falle der Arbeitslosigkeit zur Geltendmachung der ALE benötigen, auch erst auf nachträgliche Aufforderung hin (Art. 20 Abs. 2 AVIG).

1. Auskunfts- und Meldepflicht

Aufgrund der Auskunfts- und Meldepflicht sind Arbeitgebende gegenüber der Arbeitslosenkasse (ALK) von Gesetzes wegen zur unentgeltlichen Erteilung aller zur Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlichen Auskünfte verpflichtet, insbesondere im Rahmen von Verschuldensabklärungen auch zur Offenlegung der Kündigungsgründe. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit führt zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von bis zu 60 Tagen (abgestuft nach dem Grad des Verschuldens; Art. 45 Abs. 3 AVIV; BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

2. Pflichten bezüglich KAE/SWE

Arbeitgebende sind zudem verpflichtet, die sie betreffenden Vorschriften über die KAE und die SWE zu erfüllen. Während für die KAE eine schriftliche Voranmeldung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle nach den Vorgaben von Art. 36 AVIG i.V.m. Art. 58 ff. AVIV erforderlich ist, richtet sich das Meldeverfahren für die SWE nach Art. 45 AVIG i.V.m. Art. 69 AVIV.

Sowohl die KAE (Art. 37 AVIG) als auch die SWE (Art. 46 AVIG) sind vom Arbeitgeber am normalen Lohnzahlungstermin vorzuschiessen. Sie werden ihm von der ALK als Taggeld unter Abzug der Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 AVIG: 2-3 Tage pro Monat), welche zu seinen Lasten geht, zurückerstattet (Art. 39 AVIG). Während der KAE/SWE hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei er die Arbeitnehmerbeiträge (vorbehältlich anderslautender Vereinbarung) vom Lohn abziehen darf. Die ALK vergütet ihm die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und ALV.

Die Geltendmachung der KAE/SWE bei der ALK muss durch den Arbeitgeber erfolgen, und zwar innert 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (Verwirkungsfrist). Zu beachten sind auch die detaillierten Vorgaben in Art. 38 AVIG und Art. 61 AVIV bzw. in Art. 47 AVIG und Art. 70 f. AVIV.

Newsletter W+ abonnieren