Angestellt und selbstständig: Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?
Passende Arbeitshilfen
Viele Mitarbeitende sind heute gleichzeitig angestellt und selbständig
In der heutigen Wirtschaft kommt es immer häufiger vor, dass einzelne Fachbereiche ausgelagert werden. Eine Firma hat sich dazu entschieden, ihre IT-Abteilung aufzulösen und die Dienstleistungen auf dem Markt einzukaufen. Ein von der Restrukturierung entlassener Mitarbeiter hat sich daraufhin selbstständig gemacht und wurde vom bisherigen Arbeitgeber im Status «selbstständig erwerbend» engagiert. Jeden Monat stellte die selbstständige Person ihre Aufwendungen von rund CHF 18 000.– der Firma in Rechnung, was eine jährliche Summe von CHF 216 000.– ergibt. Die Zusammenarbeit war für beide Seiten sehr zufriedenstellend.
Bei einer AHV-Revision wurde die IT-Tätigkeit der selbstständigen Person, die in den vergangen fünf Jahren ein Honorar von CHF 1 080 000.– bezogen hatte, genauer überprüft. Die näheren Abklärungen ergaben, dass die selbstständige Person fast ausschliesslich für den ehemaligen Arbeitgeber arbeitete und somit der Status der Selbstständigkeit nicht gegeben war. Die Firma musste die AHV-Beiträge (AG & AN) und Verzugszinsen nachdeklarieren und der AHV-Stelle einen Betrag von rund CHF 125 000.– entrichten.
Wen anerkennt die AHV als selbstständig erwerbend?
Wer das eigene wirtschaftliche Risiko trägt, d.h. erhebliche Investitionen für die berufliche Tätigkeit tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, mehrere Aufträge beschafft (in der Regel mindestens 3), die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, kann bei der AHV einen Antrag auf selbstständig erwerbend stellen. Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d.h. die Art und Weise der Arbeitserbringung muss die selbstständig erwerbende Person selberbestimmen, die Arbeitszeit selber festlegen und Aufträge an Dritte weitergeben können. Vertragliche Abmachungen mit einem Arbeitgeber, die den Status einer selbstständig erwerbenden Person regeln, sind für die AHV nicht massgebend.
Die AHV prüft Begehren auf Selbstständigkeit, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Folgende Dokumente müssen u.a. für die Prüfung eingereicht werden: Mietverträge für Geschäftsräume, Rechnungsformulare mit Firmenlogo, abgeschlossene Verträge und je nach Branche eine Berufsausübungsbewilligung, etc. Dabei ist zu beachten, dass das AHV-Gesetz zum Schutz der Versicherten die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Tragweite eines solchen Entscheids, ob selbstständig erwerbend oder nicht, ist nicht zu unterschätzen; Selbständigerwerbende haben keine Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit versichern zu lassen. Zudem ist die Vorsorge der 2. Säule nicht obligatorisch und es besteht auch keine Pflicht für den Abschluss einer Unfall- oder KTG-Versicherung.
Wer haftet schlussendlich für die AHV-Beiträge?
Da die Firma ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen hat, ist sie somit haftbar. Sie hat es versäumt, eine schriftliche Bestätigung von der Ausgleichskasse einzufordern, dass die betroffene Person auch aus Sicht der AHV im Selbstständigkeitsmodus registriert ist. Bei einer Aktiengesellschaft haftet schlussendlich der Verwaltungsrat solidarisch mitseinem Privatvermögen für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, was vielen Verwaltungsräten nicht immer bewusst ist.
Wie konnte dies in dieser Firma passieren?
Die Rechnung der selbstständigen Person wurde jeweils direkt an die Fachabteilung gestellt, die die Rechnungen visiert und an die Finanzabteilung zur Auszahlung weitergeleitet hat. Die HR-Abteilung hatte keine Kenntnisse über diesen Sachverhalt und wurde deshalb nach der AHV-Revision völlig überrascht.
In der heutigen Zeit ist es weit verbreitet, gleichzeitig angestellt und selbstständig zu sein. Viele Arbeitskräfte sind gleichzeitig bei einer Firma im Teilzeitpensum (z.B. 50%) angestellt und führen nebenbei noch ihre eigenen Geschäfte. Es ist wichtig, die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO) und Steuern für beide Tätigkeiten getrennt zu deklarieren.
Weiters zur Haftungsfrage des Verwaltungsrats für Sozialversicherungsbeiträge finden Sie unter dem Stichwort "AHV 52".