AHV Beitrag: Beitragspflichtige Personen und Beitragshöhe

Beiträge an die AHV leisten alle erwerbstätigen Personen (also auch Selbstständigerwerbende) ab 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen werden, für nichterwerbstätige Personen (Schüler und Studenten) am 1. Januar des 21. Altersjahres. Wie hoch der AHV Beitrag jeweils ist und wer von der Beitragspflicht ausgenommen ist, erfahren Sie hier.

20.12.2022 Von: Ralph Büchel
AHV Beitrag

AHV Beitrag für Unselbständigerwerbende und geringfügige Einkommen

Vom Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit haben Versicherte und ihre Arbeitgeber je 5,300% AHV/IV/EO-Beiträge zu bezahlen. Davon entfallen auf die AHV 4,350%. Die Beitragspflicht als Unselbständigerwerbende beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird und endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Bei Unselbstständigerwerbenden gilt jedes Entgelt für geleistete Arbeit – inkl. Nebenbezüge – als AHV-beitragspflichtiger Lohn. Als AHV-beitragspflichtiger Lohn gelten auch Naturalleistungen, welche Arbeitnehmende als Entgelt für ihre geleistete Arbeit erhalten. In der Regel bestehen derartige Naturalleistungen in der Gewährung von Verpflegung und Unterkunft oder aber im Verzicht auf Mietzins für Wohnungen.

Geringfügige Einkommen bis CHF 2300.– pro Arbeitgeber und pro Jahr sind grundsätzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Die Versicherten können verlangen, dass auch auf geringfügigem Lohn Beiträge erhoben werden. Dies muss spätestens beim Vorliegen der Lohnabrechnung geschehen. Länger rückwirkend kann der Arbeitnehmer nicht mehr verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.
  • Für Haushalthilfen oder Reinigungsangestellte in Privathaushalten gilt die obige Regelung nicht. Auf dem Lohn, welcher in Privathaushalten erzielt wird, sind für Mitarbeitende ab Alter 26 (im Kalenderjahr) immer Beiträge abzurechnen. Bei Mitarbeitenden, welche im Kalenderjahr Alter 25 Jahre erreichen oder jünger sind, sind Einkünfte aus den sogenannten "Sackgeldjobs" im Privathaushalt bis CHF 750.– pro Kalenderjahr nicht AHV-pflichtig. Übersteigen die Einkünfte die Grenze von CHF 750.–, sind auch die Mitarbeitenden bis 25 Jahre im Privathaushalt AHV-pflichtig.
  • Für die Unfallversicherung gilt die Befreiung von geringfügigem Einkommen nicht. Es müssen somit alle Löhne unfallversichert werden (Berufsunfall immer, Nichtberufsunfall nur ab 8 Wochenstunden).

Erwerbstätige Rentner haben nur von demjenigen Teil ihres Erwerbseinkommens AHV-Beiträge zu bezahlen, welcher folgende Freibeträge übersteigt:

  • im Monat CHF 1'400.–
  • im Jahr CHF 16'800.–

Arbeiten Rentner oder Rentnerinnen für mehrere Arbeitgeber, so gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Die Freibeträge gelten auch, wenn die Rentner/innen neben einer selbstständigen gleichzeitig einer oder mehreren unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgehen.

AHV Beitrag für Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende sind ebenfalls ab dem 1. Januar des Kalenderjahres pflichtig, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Die Beitragspflicht endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Ist auch Eigenkapital investiert, berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen wie folgt:

Aktuelles Einkommen des Beitragsjahres minus Zinssatz mal im Betrieb investiertes Eigenkapital

Der Prämiensatz für Selbstständigerwerbende beträgt für die AHV/IV/EO 10,0% des beitragspflichtigen Einkommens. Für Einkommen von CHF 9 800.– bis CHF 58 800.– pro Jahr gelten reduzierte Beitragssätze (5.371%- 9.321%) für die Beiträge. Für Einkommen unter CHF 9 800.– ist der Minimalbeitrag von CHF 514.– geschuldet, sofern der Mindestbeitrag nicht bereits durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit geleistet wurde. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von max. 5% der Beiträge.

 

AHV Beitrag für Nichterwerbstätige

Als Nichterwerbstätige gelten:

  • Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen (unter CHF 4849.05 / Jahr, da 4749.05 × 10,60% =514.–) erzielen. Dazu gehören auch vorzeitig Pensionierte sowie Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern. Die Beiträge werden aufgrund des Vermögens und des Ersatzeinkommens berechnet.
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Es sind dies Personen, welche weniger als 9 Monate / Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inklusive Arbeitgeberbeiträge) weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als Nichterwerbstätige fällig wären. Beispiele: Personen mit Kleinpensen, unbezahlter Urlaub, Pensionierung im Kalenderjahr, wird eine Vergleichsrechnung erstellt und die höhere Berechnung als Totalveranlagung genommen.

Für Nichterwerbstätige beträgt ab 1. Januar, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, der Mindestbeitrag CHF 514.– pro Kalenderjahr. Damit ist die Beitragspflicht erfüllt. Andernfalls droht eine spätere Kürzung der AHV-Rente.

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte als Arbeitnehmer Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags (CHF 1028–) bezahlt hat.

Praxis-Beispiel 1
Eine Mitarbeiterin wird mit 61 Jahren pensioniert. Ihr Ehepartner ist im Rentenalter. Die Mitarbeiterin ist als Nichterwerbstätige bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-pflichtig. Bezahlt sie keine AHV-Beiträge, so drohen Beitragslücken.

Praxis-Beispiel 2
Ein Mitarbeiter ist wegen einer Krankheit lange arbeitsunfähig. Die betriebliche Lohnfortzahlung endet nach 3 Monaten, danach bezahlt die Taggeldversicherung. Der Mitarbeiter ist ab dann als Nichterwerbstätiger AHV-pflichtig. Bezahlt er keine AHV-Beiträge, so drohen ebenfalls Beitragslücken.

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