
Vaterschaftsurlaub beantragen: Entschädigung anderer Elternteil

Passende Arbeitshilfen
Vaterschaft und anderer Elternteil
Übersicht | |
---|---|
Versicherte Personen (Wer kann Vaterschaftsurlaub beantragen?) | anspruchsberechtigt sind: erwerbstätige Väter bzw. Ehefrau der Mutter |
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung | 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, vor der Niederkunft; max. CHF 220.– |
Beginn | Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt immer am Tag der Geburt und kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten bezogen werden. |
Leistungsdauer | 14 Tage (10 Urlaubstage) |
Beitragssätze (im EO-Beitragssatz sind die Beiträge Entschädigung des andern Elternteils integriert) | Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen: 0,50 % Selbständigerwerbende: 0,50 % |
Finanzierung | Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge |
Vaterschaftsurlaub beantragen
Grundsatz
Wer ist befugt, um Vaterschaftsurlaub zu beantragen? Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich der anspruchsberechtigte Vater resp. die anspruchsberechtigte Ehefrau der Mutter selbst befugt. Der Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Vaters resp. der anspruchsberechtigten Ehefrau der Mutter kann den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Betrag entsprechen, welcher dem anspruchsberechtigten Vater resp. der anspruchsberechtigten Ehefrau der Mutter in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet.
Nachweis zur Anmeldung
Der antragstellende Vater hat seine Angaben zu belegen, um Vaterschaftsurlaub zubeantragen.
Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschrift en beizulegen, aus denen die Personalien des anspruchsberechtigten Vaters ersichtlich sind, sowie
- Familienausweis;
- Geburtsurkunde des Neugeborenen; oder
- Anerkennungserklärung (Art. 260 Abs. 3 ZGB), falls das Kind innert sechs Monaten
- nach der Geburt durch den Vater anerkannt wurde (Rahmenfrist).
Bei im Ausland erfolgten Geburten ist eine amtlich beglaubigte und nötigenfalls übersetzte Abschrift aus dem Geburtsregister erforderlich, aus welcher beide Elternteile ersichtlich sind.
So kann man Vaterschaftsurlaub beantragen: Der erwerbstätige Vater resp. die erwerbstätige Ehefrau der Mutter beantragt den Vaterschaftsurlaub und reicht mit dem Antrag auf Vaterschaftsentschädigung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers/seiner Arbeitgeber ein oder der zuständigen Arbeitslosenkasse, in der die Wochen des Vaterschaftsurlaubs oder die Daten der im Rahmen des Vaterschaftsurlaubs bezogenen Tage angegeben sind (Art. 34a Abs. 3 EOV).
Zuständige Ausgleichskasse
Für die Festlegung und Auszahlung der Entschädigung des andern Elternteils ist grundsätzlich die Ausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, bei dem der Vater bzw. andere Elternteil den letzten Tag des Urlaubs geltend gemacht hat (Art. 34 Abs. 1 Bst b EOV).
Ist der andere Elternteil gleichzeitig Selbstständigerwerbend und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, ist die Ausgleichkasse zuständig, an welche der andere Elternteil die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit zahlt; das gilt auch, wenn der andere Elternteil eine selbstständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich ausübt und gleichzeitig im Hauptberuf Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin ist.
Ist der der andere Elternteil im Zeitpunkt der Geburt und während des Urlaubs arbeitslos, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen war.
Urlaub des andern Elternteils
Die Entschädigung des andern Elternteils besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages.
Erfolgt der Bezug des Urlaubes wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der andere Elternteil zwei Wochen am Stück bezieht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für andere Elternteile, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.
Wird der Urlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Urlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogene Arbeitstage werden zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet, so dass 14 Taggelder bei vollständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.
Bezogene Urlaubstage | Ausgerichtete Taggelder | Bezogene Urlaubstage | Ausgerichtete Taggelder |
---|---|---|---|
1 | 1 | 6 | 8 |
2 | 2 | 7 | 9 |
3 | 3 | 8 | 10 |
4 | 4 | 9 | 11 |
5 | 7 | 10 | 14 |
Möglich ist auch eine Kombination zwischen wochenweisem und tageweisem Bezug des Urlaubs.
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der andere Elternteil (der Vater resp. die Ehefrau der Mutter), zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Urlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss. Er endet vorzeitig, wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter ruht während dieser Zeit.
Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.
Diese Urlaubstage ersetzen nicht den ordentlichen Ferienanspruch. Der Ferienanspruch darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
Arbeitsgesetzliche Lohnfortzahlungspflicht
Bei dieser Lohnzahlungspflicht handelt es sich weder um die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht (OR) noch um eine Entschädigung einer Arbeitsunfähigkeit, welche allenfalls durch die Krankentaggeldversicherung abgedeckt wäre.
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare