
Vaterschaftsentschädigung: Gesetzliche Grundlagen der Entschädigung

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Grundsätzliches zu den Vaterschaftsentschädigung
Die Vaterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung für die Ehefrau der Mutter besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstags.
Erfolgt der Bezug des Urlaubs wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der andere Elternteil zwei Wochen am Stück bezieht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für andere Elternteile, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.
Wird der Urlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub der Ehefrau der Mutter grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogene Arbeitstage werden zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet, sodass 14 Taggelder bei vollständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.
Bezogene Urlaubstage | Ausgerichtete Taggelder | Bezogene Urlaubstage | Ausgerichtete Taggelder |
1 | 1 | 6 | 8 |
2 | 2 | 7 | 9 |
3 | 3 | 8 | 10 |
4 | 4 | 9 | 11 |
5 | 7 | 10 | 14 |
Möglich ist auch eine Kombination zwischen wochenweisem und tageweisem Bezug des Vaterschaftsurlaubs. Diese Urlaubstage ersetzen nicht den ordentlichen Ferienanspruch. Der Ferienanspruch darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
Beim tageweisen Bezug des Urlaubs bei Teilpensen sind die bezogenen Urlaubstage in entschädigungsberechtigte Taggelder umzuwandeln. Die Entschädigung entspricht dem reduzierten Beschäftigungsgrad. Das Taggeld wird somit auch für Tage ausgerichtet, die aufgrund des Teilpensums arbeitsfrei sind. Pro fünf bezogene Taggelder werden zwei weitere Taggelder angerechnet.
Die Anzahl Urlaubstage ist zu ermitteln, indem die normalerweise zu leistenden Arbeitstage ins Verhältnis zu den zu leistenden Arbeitstagen einer Vollzeitbeschäftigung gesetzt werden. Der bezogene Urlaubstag ist wieder mit dem gleichen Faktor zu multiplizieren, um die Anzahl der entschädigungsberechtigten Tage bzw. der Taggelder zu ermitteln.
Arbeitsgesetzliche Lohnfortzahlungspflicht
Bei dieser Lohnzahlungspflicht handelt es sich weder um die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht (OR) noch um eine Entschädigung einer Arbeitsunfähigkeit, welche allenfalls durch die Krankentaggeldversicherung abgedeckt wäre.
Arbeitsvertragliche Lohnfortzahlungspflicht
Die Dauer des bezahlten Urlaub des andern Elternteils kann arbeitsvertraglich verlängert werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein solcher von 14 Tagen.
Die Lohnfortzahlung bei Urlaub des andern Elternteils ist wie folgt geregelt:
- Während des Urlaubs besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen bestehen dort, wo der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet hat.
- Die EO ersetzt während des Urlaubs von 14 Tagen nach der Geburt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Die Entschädigung beträgt 80% des ausfallenden Erwerbseinkommens, kennt dabei aber Höchstgrenzen.
- Die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter ist an eine Berufstätigkeit vor der Geburt gebunden.
- Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils entsteht unabhängig von anderen, im gleichen Kalenderjahr bereits aufgetretenen Absenzen.
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