Arbeiten in der Schwangerschaft: Geeignete Bedingungen schaffen
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Arbeiten in der Schwangerschaft
Im Arbeitsgesetz (ArG), in der Verordnung dazu (ArGV 1) und in der Mutterschutzverordnung (MuSchV) finden sich zahlreiche Einschränkungen für die Beschäftigung von schwangeren Frauen. Diese Schutzbestimmungen gelten auch für die meisten sonst grundsätzlich betrieblich oder persönlich vom ArG ausgenommenen beschäftigten Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nur mit deren Einverständnis beschäftigen (ArG, Art. 35a) und muss ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden (ArG, Art. 35, Abs. 1).
Die schwangere Frau hat das Recht auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernzubleiben (ArG, Art. 35a) . Dazu benötigt sie grundsätzlich kein Arztzeugnis. Sie sollte aber mit dem Arbeitgeber in Kontakt bleiben. Gestützt auf OR, Art. 324a, Abs. 3 hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei einer längeren Abwesenheit (meist zwei bis drei Tage) sollte sie ein Arztzeugnis beibringen, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-Taggeldversicherung verfügt. Diese Taggeldversicherungen sehen regelmässig vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst anerkannt wird, wenn sich die versicherte Person in ärztliche Behandlung begibt.
Ruheraum und Liegemöglichkeit
Schwangere Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (ArGV 3, Art. 34). Als geeignete Ruhegelegenheit gilt eine bequeme Liege in einem separaten Raum mit guten klimatischen Bedingungen zu bezeichnen. Allenfalls kann der Ruheraum durch ständiges Abtrennen eines anderen ruhigen Raumes eingerichtet werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass mehrere Kleinbetriebe in unmittelbarer Nachbarschaft gemeinsam einen Ruheraum einrichten.
Beschäftigung zwischen 20.00 und 06.00 Uhr
Schwangere Frauen, welche zwischen 20:00 und 06:00 Uhr arbeiten können verlangen, dass sie während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft zwischen 06:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden (ArG, Art. 35b, Abs. 1). In den letzten acht Wochen vor der Niederkunft sind Arbeiten zwischen 20:00 und 06:00 Uhr verboten (ArG, Art. 35a, Abs. 4).
Verlangt eine schwangere Frau eine gleichwertige Beschäftigung zwischen 06.00 Uhr und
20.00 Uhr und kann ihr Arbeitgeber ihr eine solche nicht anbieten, hat sie Anspruch auf 80% des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn (ArG Art. 35b Abs. 2). Gleichwertig ist eine Arbeit dann, wenn sie den geistigen und fachlichen Anforderungen am üblichen Arbeitsplatz
gerecht wird, und der Lohn demjenigen für die sonst übliche Arbeit entspricht. Die gleiche Lohnfortzahlungspflicht trifft den Arbeitgeber, wenn er einer Mutter zwischen der achten und 16. Woche keine gleichwertige Arbeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr anbietet (Beschäftigungsverbot zwischen 20.00 und 06.00 Uhr)
Die tägliche Arbeit ist auf die vereinbarte ordentliche Dauer zu beschränken. Als ordentliche Dauer gilt die vor Beginn der Schwangerschaft vereinbarte tägliche Arbeitszeit. Es dürfen auch bei Ausnahmesituationen keine Überstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus verlangt werden. Dies gilt auch während der Stillzeit.
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Die Maximalbelastungsgrenze liegt bei neun Stunden pro Tag. Ist vor Beginn der Schwangerschaft eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vereinbart worden, so ist diese während der Schwangerschaft und für stillende Mütter auf neun Stunden zu reduzieren (ArGV 1, Art. 60, Abs. 2).
Arbeiten im Stehen
Verschiedene Tätigkeiten werden ausschliesslich oder überwiegend im Stehen verrichtet (z.B. Verkäuferin, Kellnerin, Coiffeuse usw.). Während der Schwangerschaft nimmt die Haltungsbelastung der Frau zu, und es stellen sich bei aufrechter Körperhaltung Rückenbeschwerden und Zirkulationsbeschwerden in den Beinen (z.B. Krampfadern) als Folgen ein.
Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat muss die tägliche Ruhezeit zwölf Stunden betragen und nach jeder zweite Stunde zusätzlich zu den Pausen eine Kurzpause von zehn Minuten gewährt werden (ArGV 1, Art. 61, Abs. 1). Durch die üblichen freiwilligen Kurzpausen z.B. je am Vormittag und am Nachmittag wird diese Forderung insbesondere bei einer täglichen Arbeitszeit von etwa acht Stunden bereits weitgehend erfüllt. Die Zusatzpausen gelten als zu bezahlende Arbeitszeit.
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind ausschliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten in der Schwangerschaft auf insgesamt vier Stunden zu beschränken (ArGV 1, Art. 61, Abs. 2). Diese vier Stunden können auch unregelmässig auf die ganze Arbeitszeit verteilt werden.
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten in der Schwangerschaft
Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazu gehören nach ArGV 1, Art. 62, Abs. 3, namentlich:
- das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
- Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;
- Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
- Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen;
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.
Zudem gelten für schwangere Frauen bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg oder das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg sowie bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel wie Hebeln und Kurbeln ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder dem Tragen einer Last von mehr als 5 kg beziehungsweise 10 kg entspricht (MuSchV, Art. 7, Abs. 1) ebenfalls als gefährliche Arbeit in der Schwangerschaft.
Ab dem siebten Schwangerschaftsmonat dürfen schwangere Frauen Lasten über 5 kg nicht mehr bewegen (MuSchV, Art. 7, Abs. 2).