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Anspruchskonkurrenz Familienzulagen: Verhältnis der Leistungen

Kinder- und Waisenrenten der AHV, IV und BVG ergänzen die Hauptleistungen und sind oft mit Familienzulagen kumulierbar, wobei bei Anspruchskonkurrenz Familienzulagen meist Vorrang geniessen, insbesondere bei Taggeldern und Arbeitslosenentschädigungen.

15.04.2025 Von: Ralph Büchel
Anspruchskonkurrenz Familienzulagen

Kinder-/Waisenrenten der AHV

Altersrentner mit Kindern erhalten zusätzlich zu ihrer AHV-Rente pro Kind eine Kinderrente (AHVG, Art. 22ter, Abs. 1), welche 40 Prozent der bezogenen Altersrente ausmacht (AHVG, Art. 35ter). Waisen haben Anspruch auf eine Rente von ebenfalls 40 Prozent (AHVG, Art. 36).

Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende) und von Kinder- / Waisenrenten der AHV ist zulässig. Dies gilt sowohl für den Anspruch des AHV-Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet und das AHV-pflichtige Mindesteinkommen erzielt (CHF 7560.–, Stand 2025), als auch für den Anspruch des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist. Bei einer Anspruchskonkurrenz Familienzulagen kommen die gesetzlichen Rangordnungen gemäss FamZG zur Anwendung.

Kinderrenten der IV

Invalidenrentner mit Kindern erhalten zu ihrer IV-Rente pro Kind eine Kinderrente, welche ebenfalls 40 Prozent ihrer Invalidenrente ausmacht (IVG, Art. 38).

Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig. Dies gilt sowohl für den Anspruch des IV-Rentners selber, welcher das Mindesteinkommen erzielt, wie auch für den Anspruch des anderen Elternteils, welcher erwerbstätig ist.

Kindergeld zu Taggeldern der IV

Versicherte Personen haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander fol­genden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (IVG, Art. 22, Abs. 1). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes rund CHF 9.50 (IVG, Art. 23bis).

Die Familienzulagen gehen dem Kindergeld zu Taggeldern der IV vor. Auch der Bezug von Zulagen durch eine andere Person für dasselbe Kind schliesst den Anspruch auf das Kindergeld zum IV-Taggeld aus.

Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.

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