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Anspruch Familienzulagen: Anspruchsberechtigte gem. FamZG

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) ist für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft anwendbar. Das FamZG, welches den Anspruch auf Familienzulagen regelt, gilt auch für Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, gelten auch als Nichterwerbstätige, ohne Berücksichtigung der Einkommensgrenze.

23.04.2025 Von: Ralph Büchel
Anspruch Familienzulagen

Berechtigte Arbeitnehmende

Arbeitnehmende in der Schweiz haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie Kinder haben, welche in der Schweiz oder in einem Staat leben, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dies gilt unabhängig von der Nationalität, der Anspruch gilt auch für in der Schweiz erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer. Voraussetzung ist das minimal vorgeschriebene Einkommen.

Arbeitnehmende in der Schweiz haben den Anspruch gemäss FamZG, sofern Sie Kinder haben, welche in der Schweiz wohnen. Dies gilt unabhängig von der Nationalität. Arbeitnehmende haben auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern ihr Lohn mindestens CHF 630.– im Monat bzw. CHF 7560.– im Jahr beträgt. Ist der Lohn geringer, so haben sie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden die Löhne zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Familienzulagen werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht; die Reihenfolge des Anspruchs ist gesetzlich festgelegt. Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz vergütet. Diese Differenz wird als Differenzzulage bezeichnet.

Wenn eine Person einen Anspruch nach schweizerischem Recht hat und ihre Kinder im Ausland wohnen, gelten besondere Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulagen. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nämlich nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

Berechtigung für Kinder

Zum Anspruch berechtigen:

  1. Kinder
  2. Stiefkinder
  3. Pflegekinder
  4. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt

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