Anmeldung Mutterschaftsentschädigung: Das richtige Vorgehen bei der Anmeldung und Berechnung
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Das wichtigste in Kürze
Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen (98 Tage) nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.
Das Taggeld betragt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft (Geburt) erzielt hat, wobei ein maximaler versicherter Verdienst festgelegt wurde.
Übersicht | |
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Versicherte Personen | anspruchsberechtigt sind: erwerbstätige Mütter |
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung | 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, vor der Niederkunft; max. CHF 220.– |
Beginn | Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt immer am Tag der Geburt. Die Möglichkeit eines Aufschubs wurde per 1.07.2021 aufgehoben. |
Leistungsdauer | 98 Tage nach der Niederkunft, entsprechend 14 Wochen Bei längerem Spitalaufenthalt (mindestens 14 Tage) des Neugeborenen wird die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage (8 Wochen). Dies ergibt eine maximale Bezugsdauer von 154 Tagen, entsprechend 22 Wochen. |
Beitragssätze (EO,Mutter- und Vaterschaftsversicherung zusammen) | Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen: 0,50 % Selbständigerwerbende: 0,50 % |
Finanzierung | Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge |
Legitimation zur Geltendmachung
Grundsatz
Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die anspruchsberechtigte Mutter selbst befugt. Der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Mutter kann den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der anspruchsberechtigten Mutter in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet.
Nachweis zur Anmeldung
Die antragstellende Mutter hat ihre Angaben zu belegen.
Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wird in der Regel durch die Mutter ausgefüllt und durch den Arbeitgeber ergänzt und ist von beiden zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber leitet das Formular an die AHV-Ausgleichskasse weiter. Selbstständigerwerbende und arbeitslose Mütter machen den Anspruch direkt bei der AHV-Ausgleichskasse geltend (EOG, Art. 17).
Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen die Personalien der Mutter ersichtlich sind, sowie:
- Familienausweis oder
- Geburtsurkunde des Neugeborenen.
Sofern das Kind verfrüht zur Welt kommt oder tot geboren wird, ist der Anmeldung ein ärztliches Attest beizulegen, welches über die Dauer der Schwangerschaft Auskunft gibt.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch selbstständig nur geltend machen, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen, und er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs einen Lohn ausbezahlt. Dieser muss mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der Mutter in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet (EOG, Art. 17, Abs. 1).
Bei Unmündigkeit oder Urteilsunfähigkeit
Ist die Mutter unmündig oder urteilsunfähig, so muss der Anspruch durch die gesetzliche oder beauftragte Vertretung angemeldet werden.
Durch die Angehörigen
An Stelle der Mutter kann der Entschädigungsanspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden. Als Angehörige der Mutter gelten der Ehegatte und ihre Kinder. In ihrem eigenen Namen können sie den Anspruch nur geltend machen, falls die Mutter ihnen gegenüber ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt (EOG, Art. 17, Abs. 1).
Verstirbt die Mutter, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so kann der Anspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden.
Amtliche Formulare
Zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung gibt es vier Formulare.
Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung
Bei mehreren Arbeitgebern
War die anspruchsberechtigte Mutter bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, kann sie das Formular durch den Arbeitgebenden ihrer Wahl ausfüllen lassen. Von den restlichen Arbeitgebern ist das folgende Formular ausfüllen zu lassen:
Bescheinigung des Arbeitgebers (für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung)
Sofern die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos war und kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, muss sie bei ihrem letzten Arbeitgebenden eine Bescheinigung über ihren Erwerb in den letzten zwei Jahren einholen und der Anmeldung beilegen. Bei mehreren Arbeitgebenden ist pro Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung einzuholen.
Ausländische Versicherungs- und Beschäftigungszeiten
In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese müssen von der Mutter durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen werden.
Zuständige Ausgleichskasse
Für die Festlegung und Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die Arbeitnehmerin die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbenden Mütter die Ausgleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 Bst b EOV).
Waren mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden, so ist zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig:
- die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde;
- die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständig Erwerbende zu bezahlen sind.
Ist die Mutter gleichzeitig Selbstständigerwerbend und Arbeitnehmerin, ist die Ausgleichkasse zuständig, an welche die Mutter die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit zahlt; das gilt auch, wenn die Mutter eine selbstständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich ausübt und gleichzeitig im Hauptberuf Arbeitnehmerin ist.
Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt und während des Mutterschaftsurlaubs arbeitslos, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen war.
Mutterschaftsurlaub
Die Mutterschaftsentschädigung während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes wird nachschüssig per Ende eines jeden anspruchsberechtigten Kalendermonats ausbezahlt.
Verstirbt der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder. Der Anspruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und der Urlaub ist innerhalb einer 6-monatigen Rahmenfrist zu beziehen. Die Rahmenfrist läuft ab dem Tag nach dem Tod.
Arbeitsgesetzliche Lohnfortzahlungspflicht
Bei dieser Lohnzahlungspflicht handelt es sich weder um die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht (OR) noch um eine Entschädigung einer Arbeitsunfähigkeit, welche allenfalls durch die Krankentaggeldversicherung abgedeckt wäre.
Arbeitsvertragliche Lohnfortzahlungspflicht
Die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kann arbeitsvertraglich verlängert werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein solcher von 98 Tagen.
Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft ist wie folgt geregelt:
- Während des Mutterschaftsurlaubs besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen bestehen dort, wo der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet hat.
- Die EO ersetzt während des Mutterschaftsurlaubs von 98 Tagen nach der Geburt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Die Entschädigung beträgt 80 % des ausfallenden Erwerbseinkommens, kennt dabei aber Höchstgrenzen.
- Die Entschädigung der Mutter ist an eine Berufstätigkeit vor der Geburt gebunden.
- Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht unabhängig von anderen, im gleichen Kalenderjahr bereits aufgetretenen Absenzen.
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