Adoptionsurlaub: Einführung des gesetzlichen Adoptionsurlaubs
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Einleitung zum Adoptionsurlaub
Mütter und Väter von Adoptivkindern, haben seit 1. Januar 2023 Anspruch auf den Adoptionsurlaub. Die Adoptiveltern haben Anspruch auf 14 Tage Adoptionsurlaub, der wochenweise oder tage weise innerhalb der Rahmenfrist eines Jahres bezogen werden kann.Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der die Mutter bzw. der Vater unmittelbar vor der Adoption erzielt hat, wobei ein maximaler versicherter Verdienst festgelegt wurde. Das Kindesverhältnis entsteht mit der Adoption, eines weniger als vier Jahre alten Kindes. Analog zur Geburt von Mehrlingen, die auch nur eine Mutterschafts- Vaterschaftsentschädigung auslöst, soll auch bei einer gleichzeitigen Adoption von mehreren Kindern nur eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Keinen Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub erhält, wer das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptiert.
Anspruchsvoraussetzungen
Adoptieren Eltern ein Kind, das jünger als vier Jahre ist, ist eine erste Voraussetzung erfüllt.2 Hingegen löst die Stiefkindadoption3 keinen Anspruch auf einen entschädigten Adoptionsurlaub aus.
Neben dem Alter des adoptierten Kindes müssen die folgenden, weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eltern sind zum Zeitpunkt der Adoption als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemanns gegen Barlohn mit,
- während mindestens neun Monaten vor Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Daraus ist deutlich zu erkennen, dass sich diese Anspruchsvoraussetzungen an den bereits bestehenden Regelungen für den Bezug einer Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach EOG orientieren. Einzig das Alter des adoptierten Kindes stellt demnach eine Erweiterung der bisher bekannten Anspruchsvoraussetzungen dar.
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