Adoptionsurlaub: Einführung des gesetzlichen Adoptionsurlaubs
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Einleitung
Bereits im Oktober 2019 hat sich der Bundesrat für die Einführung einer Adoptionsentschädigung ausgesprochen. Diesen Zuspruch hat das Parlament seinerseits im Herbst 2021 ebenfalls gestützt. Da die Referendumsfrist am 20. Januar 2022 ungenutzt abgelaufen ist, wird das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) mit einer weiteren Leistung ergänzt. Bis anhin ist es für Mütter und Väter unter gewissen Voraussetzungen möglich, bei der Geburt eines Kindes eine dementsprechende Entschädigung zu beziehen. Diese beiden Entschädigungsarten sind bekanntlich im EOG geregelt. Durch die Einführung der Adoptionsentschädigung1 wird nun eine bis dato bestehende Lücke geschlossen. Ziel soll es sein, auch bei einer Adoption die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit verbessern und eine Harmonisierung für die Situation aller Eltern ermöglichen zu können.
Inkrafttreten und Zuständigkeit
Ursprünglich war das Inkrafttreten der Adoptionsentschädigung nicht genau definiert. Mittlerweile ist bekannt, dass diese Leistung ab 1. Januar 2023 Eingang ins EOG finden wird. Eine Besonderheit wird sich bezüglich der Zuständigkeit ergeben: Anders als die bisher bekannten Leistungen des EOG, namentlich die Leistungen für Dienstleistende, die Mutterschafts-, Vaterschafts- und die Betreuungsentschädigung, wird die Adoptionsentschädigung in den Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK fallen und nicht Gegenstand der kantonalen oder Verbandsausgleichskassen sein.
Anspruchsvoraussetzungen
Adoptieren Eltern ein Kind, das jünger als vier Jahre ist, ist eine erste Voraussetzung erfüllt.2 Hingegen löst die Stiefkindadoption3 keinen Anspruch auf einen entschädigten Adoptionsurlaub aus.
Neben dem Alter des adoptierten Kindes müssen die folgenden, weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eltern sind zum Zeitpunkt der Adoption als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemanns gegen Barlohn mit,
- während mindestens neun Monaten vor Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Daraus ist deutlich zu erkennen, dass sich diese Anspruchsvoraussetzungen an den bereits bestehenden Regelungen für den Bezug einer Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach EOG orientieren. Einzig das Alter des adoptierten Kindes stellt demnach eine Erweiterung der bisher bekannten Anspruchsvoraussetzungen dar.
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