Weka Plus

Adoptionsurlaub: Einführung des gesetzlichen Adoptionsurlaubs

Mütter und Väter von Adoptivkindern, haben seit 1. Januar 2023 Anspruch auf den Adoptionsurlaub. Die Adoptiveltern haben Anspruch auf 14 Tage Adoptionsurlaub, der wochenweise oder tage weise innerhalb der Rahmenfrist eines Jahres bezogen werden kann.

01.01.2025 Von: Marco Riedi
Adoptionsurlaub

Einleitung zum Adoptionsurlaub

Mütter und Väter von Adoptivkindern, haben seit 1. Januar 2023 Anspruch auf den Adoptionsurlaub. Die Adoptiveltern haben Anspruch auf 14 Tage Adoptionsurlaub, der wochenweise oder tage weise innerhalb der Rahmenfrist eines Jahres bezogen werden kann.Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der die Mutter bzw. der Vater unmittelbar vor der Adoption erzielt hat, wobei ein maximaler versicherter Verdienst festgelegt wurde. Das Kindesverhältnis entsteht mit der Adoption, eines weniger als vier Jahre alten Kindes. Analog zur Geburt von Mehrlingen, die auch nur eine Mutterschafts- Vaterschaftsentschädigung auslöst, soll auch bei einer gleichzeitigen Adoption von mehreren Kindern nur eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Keinen Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub erhält, wer das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptiert.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Adoptieren Eltern ein Kind, das jünger als vier Jahre ist, ist eine erste Voraussetzung erfüllt.2 Hingegen löst die Stiefkindadoption3 keinen Anspruch auf einen entschädigten Ad­optionsurlaub aus.

Neben dem Alter des adoptierten Kindes müssen die folgenden, weiteren Anspruchs­voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eltern sind zum Zeitpunkt der Adoption als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemanns gegen Barlohn mit,
  • während mindestens neun Monaten vor Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate er­werbstätig.

Daraus ist deutlich zu erkennen, dass sich diese Anspruchsvoraussetzungen an den bereits beste­henden Regelungen für den Bezug einer Mutter­schafts- oder Vaterschaftsentschädigung nach EOG orientieren. Einzig das Alter des adoptierten Kindes stellt demnach eine Erweiterung der bisher bekann­ten Anspruchsvoraussetzungen dar.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren