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Adoptionsentschädigung: Anspruch auf Entschädigung bei Adoption

Seit dem 1. Januar 2023 haben erwerbstätige Mütter und Väter, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Dieser kann innerhalb eines Jahres tage- oder wochenweise bezogen werden. Während dieser Zeit wird eine Adoptionsentschädigung von 80 % des vorherigen Erwerbseinkommens ausgerichtet, wobei ein maximales Taggeld von CHF 220.– festgelegt ist. Die Regelung bringt Klarheit für Adoptiveltern, doch es gibt auch Einschränkungen, insbesondere für Stiefkindadoptionen oder Mehrfachadoptionen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Adoption und deren Entschädigung.

27.03.2025 Von: Ralph Büchel
Adoptionsentschädigung

Adoption Übersicht

Versicherte Personenanspruchsberechtigt sind: erwerbstätige Mütter und Väter
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, vor Adoption; max. CHF 220.–
BeginnDer Anspruch auf die Entschädigung beginnt immer mit der Aufnahme des Kindes und kann innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr bezogen werden.
Leistungsdauer14 Tage (10 Urlaubstage)
Beitragssätze (EO)Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen: 0,50 % Selbständigerwerbende: 0,50 %
FinanzierungArbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge

Legitimation zur Geltendmachung

Grundsatz

Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die anspruchsberechtigte Person befugt. Der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Person kann den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der anspruchsberechtigten Person in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet.

Nachweis zur Anmeldung

Die anspruchsberechtigten Personen haben ihre Angaben zu belegen.

Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen die Personalien der anspruchsberechtigten Personen ersichtlich sind, sowie

  • ein Nachweis der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufnahme des Kindes zwecks Adoption, aus dem insbesondere das Datum der Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft hervorgeht;
  • bei einer im Ausland erfolgten Adoption: zusätzlich Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister der die Beurkundung der Adoption belegt oder Dokumente, die belegen, dass die Adoption in der Schweiz anerkannt wurde.

Jeder Adoptivelternteil reicht eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer ein. In der Anmeldung haben die Adoptiveltern resp. der Adoptivelternteil sämtliche Angaben zu machen und bekanntzugeben, wie der Urlaub aufgeteilt wurde. Eine Anmeldung beider Adoptivelternteile ist nur notwendig, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wurde.

Der Anspruch auf Adoptionsentschädigung kann nicht vor dem Bezug aller Urlaubstage oder aber vor Ablauf der zwölfmonatigen Rahmenfrist geltend gemacht werden (Art. 16u Abs. 1 EOG). Auf der Anmeldung bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig, für den die versicherte Person am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erwerbstätig war.

Zuständige Ausgleichskasse

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig, unabhängig davon, welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist bzw. welcher Ausgleichskasse die selbstständig erwerbende Person die Beiträge zu bezahlen hat.

Die Zuständigkeit verbleibt bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK, auch wenn ein Elternteil bspw. den Arbeitgeber wechselt, den Wohnsitz ins Ausland verlegt oder wenn die Eltern den Adoptionsurlaub aufteilen.

Adoptionsurlaub

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Die Adoptiveltern können bei einer gemeinschaftlichen Adoption wählen, wer von ihnen den Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt, können diesen allerdings nur einmal beziehen.

Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen.

Im Falle einer Mehrfachadoption besteht der Anspruch auf Entschädigung und somit auch auf den Adoptionsurlaub nur einmal.

Bei der Stiefkindadoption besteht kein Anspruch auf die Adoptionsentschädigung und den entsprechenden Adoptionsurlaub.

Die Adoptionsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird einmalig nachschüssig ausgerichtet und zwar nach Bezug des letztens Urlaubstages. Das gilt auch, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wird. Erfolgt der Bezug des Adoptionsurlaubes wochenweise, so werden 7 Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggelder, wenn der Urlaub von zwei Wochen am Stück bezogen wird. Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad des anspruchsberechtigten Elternteils. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für Personen, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. Wird der Adoptionsurlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Adoptionsurlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogene Arbeitstage sind zwei zusätzliche Taggelder anzurechnen, so dass bei vollständigem Bezug der Urlaubstage 14 Taggelder ausgerichtet werden. Möglich ist auch eine Kombination zwischen wochenweisem und tageweisem Bezug des Adoptionsurlaubs.

Der 14-tägige Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.

Der Adoptionsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Wie bei der Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung beträgt das Taggeld der EO 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Wird ein Adoptionsurlaub bezogen, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.

Während dem Bezug des Adoptionsurlaubs besteht kein zeitlicher Kündigungsschutz. Wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin allerdings wegen dem Adoptionsurlaub gekündigt, dürfte eine solche Kündigung in der Regel missbräuchlich sein.

Arbeitsgesetzliche Lohnfortzahlungspflicht

Bei dieser Lohnzahlungspflicht handelt es sich weder um die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht (OR) noch um eine Entschädigung einer Arbeitsunfähigkeit, welche allenfalls durch die Krankentaggeldversicherung abgedeckt wäre.

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