Versicherungsschutz bei Unfall: Beginn und Ende
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmende sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung (UVG) endet mit dem 31. Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Nimmt ein Arbeitnehmender keine neue Erwerbstätigkeit auf und meldet sich auch nicht als arbeitslos, kann er beim Unfallversicherer eine Abredeversicherung während längstens sechs Monaten abschliessen. Von Bedeutung ist die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung (UVG) und über die Möglichkeit der Weiterführung der UVG-Zusatzversicherung.
Praxishinweis: Ähnliches gilt für die Krankentaggeldversicherung bezüglich des Übertrittsrechts in die Einzel-Taggeldversicherung.
Art. 3 Abs. 2 UVG und Art. 7 Abs. 1 Lit. b UVV wurde von der AD-HOC-Kommission Empfehlung Nr. 2/2012 genauer definiert und den Lohn bzw. die Lohnersatzleistung im Sinne des Gesetzes festgelegt. Gerade bei Langzeitunfall oder Langzeitkrankheit ist die Frage wann die UVG-Deckung endet zentral, denn diese endet nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern mit dem 31. Tag nach Beendigung des Anspruchs auf den halben Lohn.
Höhe der Lohnfortzahlung
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80% des versicherten Verdiensts. Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 148 200.– pro Jahr.
Die Unfallversicherung (UVG) bezahlt bei einem Unfall ab dem dritten Tag 80% des vor dem Unfall erzielten Lohns, maximal jedoch 80% von CHF 148 200.–. Das maximale Taggeld beträgt: CHF 148 200.– × 80%/365 = CHF 324.80.
Ist arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Arbeitgeber bei Abwesenheiten als Folge eines Unfalls während «der beschränkten Dauer» nur die Differenz zu bezahlen, wenn die Versicherungsleistungen 80% des Lohnausfalls nicht erreichen (Art. 324b OR). Diese «beschränkte Dauer» entspricht der Dauer «nur Zeitminimum nicht Geldminimum» der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Dabei werden die verschiedenen Verhinderungsgründe zusammengezählt. Die Lohnfortzahlung ist pro Anstellungsjahr insgesamt nur einmal zu erbringen.
Die gesetzlich vorgesehene Wartefrist, also der Unfalltag und die beiden folgenden Tage, sind vom Arbeitgeber ebenfalls zu 80% zu entschädigen.
Bei der Lohnabrechnung ist zu beachten, dass die Lohnausfallentschädigungen, welche von einer Versicherung erbracht werden, von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Die Lohnabrechnung mit UVG-Taggeldern wird somit recht kompliziert. Moderne Lohnverarbeitungsprogramme unterstützen allerdings die richtige Abrechnung.
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Krankentaggelder
Taggeldleistungen der Krankenkasse und privaten Krankenversicherer gelten als Lohnersatz, sofern und solange sie die Lohnfortzahlungspflicht ersetzen. Der zeitliche und betragliche Umfang der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach gesetzlichen und allfälligen weitergehenden arbeitsvertraglichen Regelungen. Auch bei arbeitsvertraglichen Regelungen wird ein Anspruch auf Lohn grundsätzlich längstens bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses angenommen. Darüber hinaus wird ein Lohnanspruch nur bejaht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Taggeldleistungen, die ergänzend – zeitlich und/oder betraglich – zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erbracht werden, sind als reine Versicherungsleistungen zu qualifizieren. Sie gelten nicht als Lohnersatz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV und haben keinen Einfluss auf die Dauer des Versicherungsschutzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2010 vom 31.5.10)
Praxishinweis
Überprüfen sie die Unfallversicherungspolice und klären Sie ab wann die Nachdeckung von 31 Tagen beginnt. Informieren Sie ihre kranken Mitarbeitenden rechtzeitig über das Ende der Unfalldeckung.
Unfallversicherungs-Taggelder
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gelten als Ersatzlohn und zwar unabhängig von einer allfälligen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 25.01.10, Erw. 2.1.3).
Der obligatorische Versicherungsschutz befreit den Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324b Abs. 1 OR. Zusätzliche Taggeldleistungen einer privaten Unfallversicherung haben deshalb den Charakter reiner Versicherungsleistungen, gelten nicht als Lohnersatz und beeinflussen das Ende der Versicherung nicht.
Beginn und Ende der Taggeldleistungen
Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit richtet der Unfallversicherer (UVG) ab dem 3. Tag nach dem Unfall Taggelder aus.
Die Dauer der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht betrifft lediglich den Unfalltag und die beiden folgenden Tage. Ist arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Lohn durch den Arbeitgeber während dieser Zeit zu 80% zu ersetzen (Art. 324b OR).
Der Anspruch auf UVG-Taggelder erlischt erst mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder dem Tod der versicherten Person.