Unfallversicherung: Die Unfalldeckung für Teilzeitbeschäftigte
Passende Arbeitshilfen
Häufige Problematik im Arbeitsalltag
«In unserem Betrieb haben wir eine Person angestellt. Sie arbeitet einmal mehr und einmal weniger als acht Stunden pro Woche bei uns. Ist diese Person überhaupt über unsere Unfallversicherung auch gegen Nichtberufsunfälle abgedeckt, oder muss sie den Versicherungsschutz anderweitig bei ihrer Krankenkasse einschliessen? Können wir die NBU-Prämie auf der Lohnabrechnung dieser Person in Abzug bringen oder nicht?» Kommen Ihnen diese Fragen aus Ihrem Berufsalltag bekannt vor?
Unfallversicherung: Definition des Versicherungsumfanges
Als Berufsunfall1 gilt ein Unfallereignis dann, wenn es sich bei Arbeiten zuträgt, die die versicherte Person auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Ebenfalls als Berufsunfall sind Unfälle zu klassifizieren, die sich während Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit ereignen und bei denen sich die versicherte Person dann befugterweise in der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
Aus dieser eher schwerfälligen Definition ergeben sich zusätzlich besondere Konstellationen, die in Art. 12 UVV bezeichnet werden. So zählen zu den Berufsunfällen folgende Ereignisse, die sich ereignen:
- auf Geschäfts- und Dienstreisen
- bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert
- beim Besuch von Schulen und Kursen
- oder während Transporten mit betriebseigenen Firmenfahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und auch finanziert
Etwas einfacher beschrieben ist die Definition, wann ein Unfall als Nichtberufsunfall anzusehen ist. Ein Nichtberufsunfall liegt vor, wenn das Ereignis nicht unter die Definition des Berufsunfalls subsumiert werden kann.2 In anderen Worten: Alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen, sind Nichtberufsunfälle.
Mehr oder weniger als acht Stunden pro Woche?
Die sehr oft getätigte Aussage, dass Personen mit mehr als acht Arbeitsstunden pro Woche nach UVG versichert sind, ist so nur teilweise korrekt.
Der Gesetzgeber spricht im UVG von einer vom Bundesrat festzusetzenden Mindestarbeitszeit, wobei der hier betreffende Gesetzesartikel auf die UVV und dort auf Artikel 13 verweist, der in Absatz 1 besagt: «Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.» Damit wird impliziert, dass Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter acht Stunden ebenfalls UVG-versichert sind, jedoch nur gegen Berufsunfälle.
Der wesentliche Punkt in dieser zuvor genannten Verordnungsbestimmung liegt darin, dass diese acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber absolviert werden müssen, damit von einer vollumfänglichen Unfalldeckung nach UVG ausgegangen werden kann. Arbeitet eine Person beispielsweise pro Woche für vier Stunden bei Arbeitgeber X und sechs Stunden bei Arbeitgeber Y, erreicht sie gesamthaft zwar mehr als acht Arbeitsstunden. Jedoch absolviert sie bei keinem Arbeitgeber mehr als acht Stunden pro Woche. Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden nicht addiert, was das Bundesgericht seinerseits schon in einem Urteil3 bestätigt hat. Somit besteht im soeben genannten Beispiel kein vollumfänglicher Versicherungsschutz nach UVG im Sinne der Berufs- und Nichtberufsunfalldeckung.
Der Arbeitsweg
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg dann als Berufsunfälle, wenn keine Deckung gegen Nichtberufsunfälle besteht.4 Aus den gesetzlichen Materialien ergibt sich indessen keine Definition, was genau als Arbeitsweg zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat sich auch dieser Frage bereits einige Male angenommen. Ebenso finden sich dazu in den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG5 entsprechende Ausführungen.
Grundsätzlich gilt der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte als Arbeitsweg. Es muss also die Absicht bestehen, den Weg für die Arbeitsaufnahme zu beginnen respektive für die Heimkehr zurückzulegen. In der Praxis zeigt sich, dass kleinere Unterbrechungen oder Umwege toleriert werden. Dazu zählen beispielsweise das Einkaufen oder ein Arztbesuch nach der Arbeit, sofern dieser eigentliche Umweg bis zu einer Stunde dauert. Ist hingegen der Unterbruch des hier diskutierten Arbeitswegs länger, wird ein sachlicher und auch zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit verneint. Wer sich also nach getaner Arbeit zuerst noch zwei Stunden ins Fitnessstudio und erst im Anschluss nach Hause begibt, kann sich bei einem Unfall auf dem Nachhauseweg nicht mehr auf einen Berufsunfall berufen.
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