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Leistungsträger: Arbeitsverhinderung durch Unfall – so wickeln Sie den Fall richtig ab

Ihr Mitarbeiter Adrian A. verunfallt beim Skifahren und ist vorübergehend arbeitsunfähig. Sie müssen den Fall behandeln, die Versicherungen informieren und die Leistungsübernahme prüfen. Was ist zu tun und welcher Leistungsträger übernimmt welche Kosten? Mit diesem Arbeitshilfen-Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt diesen Fall sicher und korrekt abwickeln.

30.12.2022 Von: René Mettler
Leistungsträger

Schritt 1: Sie klären die Grundlagen (Personendaten,Versicherungsschutz etc.) ab

In Ihrem Unternehmen sind im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) alle Mitarbeitenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. So auch ihr Mitarbeitender Adrian A., dessen Personendaten folgende sind:

 

Name:Adrian A.
Geburtsdatum:1.1.1980
Zivilstand:verheiratet
Kinder:2
Beruf:Liftmonteur
Arbeitgeber:XXX
Lohn:CHF 5 000.- x 13, zuzüglich 2 Kinderzulagen à 200.-

Nun klären Sie ab, welche Leistungsträger in Ihrem Unternehmen unter Vertrag stehen. Grundsätzlich bieten seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1.1.1984 nebst der Suva auch Privatversicherungen, Unfall- oder Krankenkassen Versicherungsschutz an. In Ihrem Unternehmen gelten folgende Bestimmungen für den Versicherungsschutz bei Unfall von Mitarbeitenden.

 

UVG-VersicherungHöhe des Betrages
SuvaUVG-Basis
Krankenkasse: Ynur obligatorische Grundversicherung
Lebensversicherung: XTod: CHF 100 000.-
Invlidenrente: CHF 24 000.- (Wartefrist: 1 Jahr)
Prämienbefreiung nach drei Monaten
BVG:inkl. Prämienbefreiung nach drei Monaten

Durch die obligatorische Unfallversicherung (Nichtberufsunfall) für Mitarbeitende ab 8 Wochenstunden, ist der Unfall oft doppelt versichert. Mitarbeitende, welche bei ihrer privaten Krankenkasse die Unfalldeckung ausschliessen wollen, verlangen deshalb eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Schritt 2: Sie informieren sich über den Unfallhergang und melden den Unfall der Versicherung

Unfallhergang
Nach jedem Unfall trifft den Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber die primäre Meldepflicht. So informiert Sie Ihr Mitarbeitender Adrian A., dass er am 1.1.2014 beim Skifahren an völlig ungefährlicher Stelle stürzte. Er wurde ins Krankenhaus transportiert, da er sich am Ellbogen verletzte, der operiert und danach therapiert werden muss. Zudem bittet Sie Herr A. um Zusendung einer Bestätigung der Unfalldeckung, da er die Unfalldeckung bei seiner privaten Krankenkasse ausschliessen möchte.

Verschiedene Leistungsträger stellen ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Gemäss dem Unfallschein, der im Besitz von Herrn A.  ist und von ihm an Sie gefaxt wurde, kann er nach 9 Monaten seine Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen und wird für 4 Monate zu 50 % arbeitsunfähig sein. Eine Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt auf dem Unfallschein eingetragen. Teilarbeitsfähige haben die volle Arbeitszeit einzuhalten, es sei denn, der Arzt schreibe aus medizinischen Gründen etwas anderes vor. Eine vom Arzt ohne Bemerkungen eingetragene Arbeitsunfähigkeit von 50% bedeutet also eine 50%ige Leistung ganztags. Ist der versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine halbtägige Arbeit zumutbar, muss der Arzt dies vermerken.

Beachten Sie, dass der Unfallschein nicht als Anerkennung einer Leistungspflicht durch den Unfallversicherer gilt.

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