Berufsunfall: Wann bezahlt die Versicherung?
Passende Arbeitshilfen
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (ATSG, Art. 4).
Die Anerkennung eines Unfalles bzw. von Unfallfolgen erfordert, dass die einzelnen Unfallmerkmale erfüllt sein müssen:
- Schädigende Einwirkungen auf den menschlichen Körper;
- Plötzlichkeit;
- Nicht beabsichtigt = unfreiwillig;
- Äusserer Faktor;
- Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
Im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) wird zwischen
- Berufsunfall und
- Nichtberufsunfall
unterschieden.
Ein Berufsunfall ereignet sich während der Arbeitszeit, Nichtberufsunfälle während der Freizeit oder auf dem Arbeitsweg.
Berufsunfall, Nichtberufsunfall und Versicherung
Versichert sind Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten. Ausnahme: Arbeitnehmende mit weniger als durchschnittlich acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind nur gegen Berufsunfälle und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert.
Bei einem Nichtberufsunfall gehen die Behandlungskosten zulasten des Krankenversicherers. Ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung (UVG) besteht nicht. Für den Arbeitgeber gilt dann die gleiche Lohnfortzahlungspflicht wie bei Krankheit.
Neben Unfällen sind auch unfallähnliche Körperschädigungen, Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalls unfallversichert.
Auch bei Unfällen stellt sich die Verschuldensfrage. Die Leistungen der Unfallversicherung (UVG) können bei Absicht, Grobfahrlässigkeit, bei aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen gekürzt oder sogar vollumfänglich verweigert werden. Dies ist beispielsweise bei einem absichtlichen Herbeiführen der Schädigung, bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien starker Provokation oder bei gefährlichen Sportarten der Fall.
Obligatorisch unfallversichert sind grundsätzlich alle Arbeitnehmende, ohne Rücksicht auf deren Alter und Einkommen. Bei Ausscheiden von Arbeitnehmenden aus dem Unternehmen haben Sie die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen. Den Arbeitgeber trifft eine entsprechende Informationspflicht.
Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) können durch eine freiwillige UVGZusatzversicherung ergänzt werden.
Familienzulagen werden zwar nach Eintritt einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch befristet ausgerichtet. Nichtsdestotrotz bilden sie Bestandteil der Berechnung der Taggeldleistung in der Unfallversicherung (UVG).
Eine Besonderheit bilden Unfälle, welche ein Arbeitnehmender während eines Dienstes erleidet. Für die Folgen eines solchen Unfalls erbringt ausschliesslich die Militärversicherung (MVG) die gesetzlichen Leistungen.
Meldung bei einem Unfall
Erleidet ein Arbeitnehmender einen Unfall, muss er sofort seinen Arbeitgeber über das Unfallereignis informieren. Dieser meldet den Unfall seinem Unfallversicherer. Auch bei einem Unfall kann der Arbeitgeber ein Arztzeugnis verlangen. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei einer Krankheit.