
Wohneigentumsförderung: Vorbezug der Pensionskassengelder

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Voraussetzungen der Wohneigentumsförderung
Eigenbedarf bedeutet, dass das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt werden muss. Damit ist eine Finanzierung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser nicht erlaubt.
Im Einzelnen dürfen die Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verwendet werden:
- für den Erwerb oder den Bau von Wohneigentum, wobei zulässige Objekte die Wohnung oder das Einfamilienhaus sind. In Frage kommen Alleineigentum, Miteigentum (beispielsweise Stockwerkeigentum), Gesamteigentum mit dem Ehepartner oder selbständiges und dauerndes Baurecht;
- für wertvermehrende Investitionen am Wohneigentum wie Um-bau, neue Heizung, bessere Isolation usw. Reine Reparaturarbeiten sowie allgemeiner Unterhalt sind unzulässig;
- für die Reduktion von Hypothekardarlehen. Die Mittel dürfen jedoch nicht für die Zinszahlung eingesetzt werden;
- für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen.
Zulässig sind entweder ein Vorbezug von Pensionskassengeldern oder die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen.
Finanzierung von Wohneigentum
Die Finanzierung von Wohneigentum hängt von drei Komponenten ab:
- Eigenkapital (mindestens 20% des Kaufpreises)
- 1. Hypothek (65% des Kaufpreises)
- 2. Hypothek (15% des Kaufpreises)
Gemäss den Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SwissBanking) ist bei Hypothekarfinanzierungen ein Mindestanteil an Eigenmitteln am Belehnungswert, welche nicht aus dem Guthaben der zweiten Säule (Vorbezug und Verpfändung) stammen, Vor-aussetzung: Dieser Mindestanteil beträgt zehn Prozent.
Diese Bestimmung findet bei den folgenden, abschliessend aufgeführten Fällen keine Anwendung:
- Neuregelungen von Benützungsvereinbarungen (z.B. Verlängerung von Festhypotheken);
- Ablösungen mit gleichbleibendem Kreditbetrag;
- Erhöhungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Recovery Positionen;
- Gewährung von Betriebskrediten mit Immobilien als Zusatzdeckung.
Die Hypothekarschuld ist innert maximal 20 Jahren auf 2/3 des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren. Häufig wird die 2. Hypothek indirekt amortisiert. Indirekte Amortisation bedeutet, dass statt Rückzahlungen an die Bank Einzahlungen in die gebundene Vorsorge der Säule 3a erfolgen, und die Ansprüche dieser gegenüber dem Hypothekargeber verpfändet werden. Entsprechend kann über das Guthaben gegenüber der Säule 3a, weil verpfändet, nicht mehr frei verfügt werden.
Mindest- und Höchstbetrag
Der Vorbezug muss mindestens CHF 20 000.– betragen, ausser bei Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen.
Versicherte Personen dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs vorbeziehen. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens in Anspruch nehmen:
- die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten; oder
- die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges.
Geltendmachung
Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden, und zwar durch ein schriftliches Begehren der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung bis drei Jahre vor der Pensionierung. Zusammen mit ihrem Gesuch muss die versicherte Person mit hinreichenden Dokumenten nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Vorbezug gegeben sind. Ist die versicherte Person verheiratet, benötigt sie die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.
Auszahlung
Gegen Vorweis der erforderlichen Belege bezahlt die Vorsorgeeinrichtung direkt an den Gläubiger der versicherten Person, also an den Ersteller, den Verkäufer, den Darlehensgeber usw. Die versicherte Person muss vor der Auszahlung ihr Einverständnis zur Überweisung des Vorbezuges geben.
Die Vorsorgeeinrichtung muss im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung anmerken lassen. Darin wird festgehalten, dass die versicherte Person im Fall einer Veräusserung des Wohneigentums den Vorbezug an ihre Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen muss. Durch den Eintrag in das Grundbuch wird der Vorsorgezweck sichergestellt.
Bearbeitungskosten
Vorsorgeeinrichtungen dürfen bei einem Vorbezug Bearbeitungskosten nur in Rechnung stellen, wenn dafür eine reglementarische Grundlage vorhanden ist.
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