
Vorsorgeeinrichtung: Träger der beruflichen Vorsorge

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Registrierung
Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG müssen sich in das Verzeichnis für die berufliche Vorsorge eintragen. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt das öffentliche Register für die ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Für die Registrierung muss eine Vorsorgeeinrichtung die materiellen und formellen Voraussetzungen gemäss BVG erfüllen, d.h., sie muss die gesetzlichen Leistungen erbringen und die dafür erforderlichen Beiträge erheben. Die Aufsichtsbehörden müssen bei der Gründung einer Vorsorgeeinrichtung die Gewährsprüfung systematisch durchführen (Art. 13 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV 1). Sie prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere, ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind, ob die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen gewährleistet sind und die Vermeidung von Interessenkonflikten eingehalten wird.
Rechtsform
Vorsorgeeinrichtungen müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
- Stiftung
- Genossenschaft des privaten Rechts;
- Einrichtung des öffentlichen Rechts (Pensionskassen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden).
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, entweder selber eine Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer Gemeinschafts- oder Sammelstiftung anzuschliessen.
Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen. Er ist verpflichtet, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist.
Bei Temporärangestellten gilt das verleihende Unternehmen, d.h. die Temporärfirma, und nicht etwa der Einsatzbetrieb, in welchem der Arbeitnehmende tatsächlich beschäftigt wird, als Arbeitgeber und hat demzufolge für den Vorsorgeschutz zu sorgen.
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