Überbrückungsrente: Klarheit bei Pensionskassen-Einkäufen
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Sachverhalt
Person A war bei der Pensionskasse P versichert. Ende Mai 2015 hat A einen Einkauf von etwas mehr als CHF 62 000.– getätigt, um eine Überbrückungsrente im Rahmen ihrer vorzeitigen Pensionierung zu finanzieren. Ihr Arbeitgeber hat sich an dieser Finanzierung in betraglich gleicher Höhe beteiligt. Diese Überbrückungsrente wird ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet.
In der Folge erhielt A Anfang Juli 2015 aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts aus der Pensionskasse das angesparte Altersguthaben als einmalige Kapitalleistung in der Höhe von etwas mehr als CHF 1,4 Mio. Die Steuerverwaltung des Wohnkantons hat daraufhin den steuerlichen Abzug des im Mai 2015 getätigten Einkaufs nicht zugelassen mit der Begründung, dass zwischen dem Zeitpunkt des Einkaufs und dem Kapitalbezug die Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 79b BVG verletzt worden sei. A erhob gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache mit der Begründung, dass die besagte Sperrfrist bei einem Einkauf für eine Überbrückungsrente nicht gelte. Sowohl die Einsprache an die kantonale Steuerbehörde wie auch im Nachgang die Beschwerde ans Steuergericht wurden abgewiesen. A gelangte daraufhin an das Bundesgericht, das Ende 2021 das entsprechende Urteil erliess.1
Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber sieht in Art. 79b Abs. 3 BVG vor, dass nach getätigten (und somit steuerbegünstigten) Einkäufen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden dürfen, was ansonsten einer Steuerumgehung gleichkäme. Es ist anzumerken, dass jeglicher Bezug von Kapital, einschliesslich dem Betrag dieser Einkäufe, nicht erfolgen darf, was das Bundesgericht bereits in den Jahren 20102 und 20113 feststellte. In diesem Zusammenhang ist strittig, ob Einkäufe zur Finanzierung einer Überbrückungsrente ebenfalls derart zu werten seien, wie das Steuergericht argumentierte: Obschon Art. 79b BVG den Begriff des Einkaufs nicht definiere, gehe die Doktrin davon aus, dass auch solche Einkäufe zur Vorfinanzierung einer vorzeitigen Pensionierung darunterfallen würden.
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Erwägungen
Die Vorinstanz verweigerte den Abzug des getätigten Einkaufs in Höhe von rund CHF 62 000.– dahin gehend, dass jeder Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf als missbräuchlich gelte. Da die Begrifflichkeit des Einkaufs in Art. 79b BVG nicht abschliessend definiert sei, sehe die Vorinstanz auch Beiträge zur Vorfinanzierung einer Frühpensionierung dadurch umfasst.
Festzustellen ist, dass nicht bloss die versicherte Person einen entsprechenden Einkauf tätigte, sondern auch ihr Arbeitgeber sich paritätisch an dieser Finanzierung beteiligte. Durch den getätigten Einkauf wurde nicht eine BVG-Altersrente finanziert, sondern eine Überbrückungsrente, basierend auf den reglementarischen Grundsätzen der betroffenen Pensionskasse. Funktionell sei eine solche Überbrückungsrente dazu gedacht, ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Rentenalter eine demnach fehlende AHV-Altersrente zu ersetzen. Sie gelte also eher als eine AHV-Rente, auch wenn sie durch die Pensionskasse ausgerichtet werde.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass dieser getätigte Einkauf nicht in das bisher erworbene Altersguthaben fliesse und gemäss reglementarischer Bestimmung in der Folge nicht wieder als Kapital bezogen werden könne. Es gehe in dieser Konstellation nicht darum, einen Einkauf zu tätigen, der Teil des gesamtheitlichen und als Einheit anzusehenden Vorsorgekapitals werde.4 Ebenso sei in keiner Weise erkennbar, dass mit dem infrage stehenden Einkauf eine rein steuerlich motivierte Verschiebung von Kapital in die berufliche Vorsorge vorliege.
Vielmehr diene diese Einlage dazu, ausschliesslich eine Überbrückungsrente zu finanzieren, und sie entfaltet folglich keine Wirkung auf die Höhe des Alterskapitals. Aus steuerlicher Sicht bedeutet das, dass mit dieser Einlage nicht ein Vorsorgekapital geäufnet werde, das im Anschluss als Kapital und steuerprivilegiert bezogen werden kann. Dieser Einkauf in Höhe von etwas mehr als CHF 62 000.– hat das Ziel, eine Leistung zu finanzieren, die im Nachgang nur als Rente bezogen werden kann und damit zum Normaltarif besteuert wird. Die Gefahr einer Steuerumgehung, die die Bestimmung aus Art. 79b Abs. 3 BVG abwenden will, besteht objektiv nicht. Dies geht sogar so weit, dass A aus dem eigenen Vermögen den entsprechenden Einkauf geleistet hat, dessen Gegenleistung in Form einer Überbrückungsrente zum Normaltarif besteuert wird. Es wird also festgestellt, dass der besagte Einkauf und der daraus folgende steuerliche Abzug von der Steuerbehörde zugelassen werden müssen.
Schlussfolgerungen
Der hier vorliegende Entscheid hat für Fachleute in Treuhand, Vorsorge- und Finanzplanungen grosse Bedeutung. Dies zeigt sich insbesondere im Zusammenhang mit Finanzund Vorsorgeplanungen, wenn die Klienten aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Möglichkeit besitzen, eine Frühpensionierung mittels Einkäufen und folglich den Erwerb einer Überbrückungsrente umsetzen können. Besonders hervorgehoben werden muss der Hinweis, dass bei der Planung solcher Massnahmen ein Augenmerk auf die zugrunde liegenden Vorsorgereglemente gerichtet werden muss.
Aufseiten der Pensionskassen erscheint es als notwendig, dass solche Einkäufe für Überbrückungsrenten technisch auf separaten Konten geführt werden und sie nicht zu einem Anteil des bereits erworbenen Altersguthabens werden.
Fussnoten
1 2C_199/2020
2 2C_658/2009
3 2C_20/2011 und 2C_21/2011
4 s. hierzu etwa 2C_488/2014 oder 2C_614/2020