Säule 3a: Formen und Einzahlungsberechtigte

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Vorteil der Säule 3a
Die dritte Säule ist gedacht als freiwillige Ergänzung zu den beiden weitgehend obligatorischen staatlichen und beruflichen Säulen. Sie soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, auf eigene Faust zu sparen oder Risiken abzudecken, um seine Alters-, Invaliden- und Todesfallvorsorge selbst zu gestalten.
Formen der Säule 3a
Banken und Versicherungen bieten Vorsorgesparmöglichkeiten in Form der Säule 3a an. Bei den Banken handelt es sich meist um reine Sparmodelle.
Sie können aus einem Konto mit fester Verzinsung oder entsprechenden Wertschriftenanlagen bestehen. Die Verzinsung der Säule-3a-Konti in der Schweiz lag seit 1985 immer massiv tiefer als im obligatorischen Teil der Pensionskassenkonti. Die Banken begannen, insbesondere Anfang der 1990er-Jahre, Säule-3a-Konzepte mit Fondsanlagen anzubieten. Auch hier sind die Anlagevorschrift en zu befolgen. Die Versicherungsprodukte enthalten zudem oft Versicherungskomponenten wie z.B. Taggelder ab einer bestimmten Dauer (Invaliditäts- oder Todesfallkapital eingerechnet).
Solche Modelle müssen die Anbieter vor dem Abschliessen entsprechender Verträge der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unterbreiten.Sie prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die Begriffe “gebundene Vorsorgeversicherung” und “gebundene Vorsorgevereinbarung” dürfen nur für genehmigte Produkte verwendet werden. Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!
Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!
Zuteilungskriterium “grosse” oder “kleine” Säule 3a
Voraussetzung, dass überhaupt Säule-3a-Beiträge geleistet und steuerlich abgezogen werden dürfen, ist ein AHV-pflichtiges Einkommen im gleichen Kalenderjahr. Ist dies gegeben, muss zusätzlich abgeklärt werden, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dafür werden meist die Begriffe “kleine” oder «grosse» Säule 3a verwendet.
Ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbend ist, gilt nicht als Zuteilungskriterium. Da sich Selbständigerwerbende nicht obligatorisch einer Pensionskasse anschliessen müssen, wird oft diese vereinfachende Differenzierung gemacht. Dies kann jedoch in die Irre führen. Denn massgebend ist nur, ob die Person auf dem Total oder einem Teil ihres AHV-pflichtigen Lohns im entsprechenden Jahr Pensionskassenbeiträge leistet.
“Kleine” Säule 3a
Wer Pensionskassenbeiträge bezahlt, muss die Vorschriften für die “kleine” Säule 3a zwingend befolgen. Der Höchstbetrag beträgt 7258 CHF (2025). Es gibt jedoch keine weitere Vorschrift über ein festes Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und dem maximal zulässigen Abzug. Dieser obere Grenzbetrag (90 720) drückt das maximale Einkommen aus, das obligatorisch pensionskassenversichert werden muss. Da dieser Grenzbetrag periodisch der Teuerung angepasst wird, erhöht sich parallel dazu der maximal zulässige Säule-3a-Beitrag.
Seminar-Empfehlungen
“Grosse” Säule 3a
Wenn jemand keine Pensionskassenbeiträge bezahlt, sind die Vorschriften für die “grosse” Säule 3a zwingend zu respektieren. Hier sind zwei Grenzen einzuhalten:
- 40 % von 90 720 CHF (oberen Grenzbetrages)= 36 288 CHF
Einzahlungsberechtigte für die Säule 3a
Voraussetzung für das Sparen in der Säule 3a ist eine Erwerbstätigkeit.
Die Steuervergünstigungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:
- Die Versicherungspolice (Vorsorgepolice) oder das Bankkonto (Vorsorgekonto) muss als Vorsorgeinstrument der gebundenen Säule 3a ausgestattet sein.
- Die Versicherung oder die Bank muss eine entsprechende Bestätigung über die geleisteten Beiträge an die gebundende Vorsorge für die Steuerbehörde zur Verfügung stellen.
Damit das Vorsorgeziel erhalten bleibt, dürfen die Geldmittel nicht zweckentfremdet werden. Der vorzeitige Bezug des angesparten Kapitals ist stark eingeschränkt. Kaptialbezüge sind nur möglich,
- um Wohnraum für den Eigenbedarf zu erwerben oder zu finanzieren (Wohneigentumsförderungsgesetz),
- wenn die versicherte Person ins Ausland wegzieht,
- bei der Aufnahme einer selbständige Erwerbstätigkeit.
Das Weitersparen über die AHV-Altersgrenze in der Säule 3a ist selbst dann möglich, wenn bereits Altersguthaben vorbezogen worden sind, sofern der Vorsorgenehmende weiterhin erwerbstätig ist. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Männer mit 70 Jahren und Frauen mit 69 Jahren) müssen diese Gelder aber ebenfalls bezogen werden.
Wer das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge (BVG) als Kapital beziehen möchte, sollte Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) und des Säule-3a-Guthabens aus steuerlichen Gründen auf mehrere Kalenderjahre aufteilen. Massgebend zur progressiven Besteuerung von Kapitalzahlungen während mehreren Jahren sind die kantonalen Steuergesetze.