
Kaderversicherung: Basisversicherung und überobligatorischer Teil

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Basisversicherung und überobligatorischer Teil
Das BVG regelt nur einen minimalen Versicherungsschutz. Es lässt den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen aber viel Spielraum, ihre Leistungen über das gesetzliche Minimum hinaus zu regeln. Massgebend ist immer das Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. Sieht ein Reglement weiter gehende Leistungen vor, als sie das BVG vorschreibt, spricht man von einer überobligatorischen Versicherung.
Der Arbeitgeber kann sich freiwillig für eine solche überobligatorische Vorsorgelösung entscheiden. Neu eintretende Arbeitnehmer aber haben kein Wahlrecht. Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag akzeptieren sie grundsätzlich auch die Vorsorgelösung, selbst wenn von der Lohnhöhe her gar keine BVG-Versicherungspflicht gegeben wäre.
Nach dem Grundsatz der Kollektivität sind grundsätzlich immer alle Arbeitnehmenden in die berufliche Vorsorge einzubeziehen. Zulässig ist aber die Bildung von Arbeitnehmerkategorien, für welche bessere Leistungen versichert werden. Innerhalb von Arbeitnehmerkategorien müssen sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu den gleichen Bedingungen versichert werden.
Nach dem Grundsatz der Planmässigkeit müssen solche Arbeitnehmerkategorien durch objektive Kriterien umschrieben werden. So sind häufig die Kader eines Unternehmens für zusätzliche Leistungen versichert (Kader- oder Bel-Etage-Versicherung).
Kaderversicherung
Die Salärmodelle für Kader sind in jüngster Zeit durch die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes stark verändert worden. Der fixe Lohnanteil wird zunehmend zugunsten variabler Bonuszahlungen reduziert, die abhängig vom Geschäftsverlauf und von den Leistungen des Kadermitarbeiters ausgeschüttet werden.
Zwar zählen Bonus-Zahlungen bzw. Leistungsprämien (die Leistungskomponente des Lohnes im Unterschied zum Grundlohn) zum versicherten bzw. beitragspflichtigen Lohn. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmenden im Arbeitsvertrag individuelle Leistungsprämien in Aussicht stellt, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Erreichen eines Leistungssolls regelmässig (wenn auch individuell unterschiedlich) ausgerichtet werden, fallen sie nicht unter die gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die auf reglementarischer Grundlage vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge unterliegt somit der sog. Bonus immer der Beitragspflicht, unabhängig davon, wie hoch oder wie klein er ausfällt.
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