Frühpensionierung BVG: Entlassung und Einkauf in die Berufliche Vorsorge
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Frühpensionierung BVG von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite möglich
Der Anstoss zu einer Frühpensionierung BVG kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgehen, insbesondere, wenn sich dieser anlässlich einer Unternehmenssanierung von älteren Mitarbeitenden trennen muss oder will. Je nach Situation ergeben sich aus Sicht der beruflichen Vorsorge verschiedene Fragestellungen.
Berechnungsbeispiel
Ein verheirateter Mann bezieht seine Altersrente zu einem Anteil von 60% ab Juni 2025 um ein Jahr und drei Monate vor. Im Zeitpunkt des Vorbezugs hat er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 2394.– (Teilrente Skala 43). Der vorbezogene Anteil von 60% beträgt CHF 1436.–,
abzüglich die Vorbezugskürzung von 8,5% = CHF 122.– = CHF 1314.–. Nach zehn Monaten kommt seine Ehefrau ins Referenzalter. Seine Altersrente wird nicht neu berechnet, sondern lediglich plafoniert. Während den letzten fünf Monaten hat der Versicherte daher Anspruch auf eine plafonierte Rente von CHF 1358.–. Abzüglich der Vorbezugskürzung von 8,5% (CHF 115.–) werden somit CHF 1243.– ausbezahlt.
Im August 2026 erreicht auch der Mann das Referenzalter. Seine Altersrente und der Vorbezugskürzungsbetrag werden nun definitiv berechnet. Da seine Ehefrau das Referenzalter bereits erreicht hat, wird die Einkommensteilung vorgenommen.
Die Beitragszeiten und bezahlten Beiträge während der Vorbezugsdauer werden bei der Berechnung berücksichtigt. Der Mann hat ab dem Referenzalter Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44. Die Altersrente wird plafoniert und beträgt CHF 1838.–. Der definitive Kürzungsbetrag aufgrund des Vorbezuges von total 15 Monaten wird wie folgt berechnet:
- 10 Monate Vorbezug zu CHF 1436.–
- 5 Monate Vorbezug zu CHF 1358.–
- Kürzung = [(1436 × 10) + (1358 × 5)] × 8,5% ÷ 15 = CHF 120.–
Dieser Kürzungsbetrag wird von der plafonierten Altersrente von CHF 1838.– in Abzug gebracht, so dass ab dem Referenzalter eine Altersrente von CHF 1718.– zur Auszahlung kommt.
Was ist bei einer freiwilligen Einzahlung meines Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung zu beachten?
Der Arbeitgebende kann bei vorzeitigen Pensionierungen (ähnlich wie bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen) eine Einzahlung in die berufliche Vorsorge (BVG) einbringen, welche sich auf die Höhe der Leistungen der Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge auswirkt.
Diese Einkaufsleistung durch den Arbeitgeber in die Vorsorgeeinrichtung (BVG) ist bei den Sozialversicherungen grundsätzlich beitragspflichtig. Der Bruttobetrag einer solchen Einzahlung wird sich also nur netto, also nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen, auf die Altersleistungen auswirken.
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In der Praxis bewährt hat sich, dass der Arbeitgeber über den Betrag der Einzahlung hinaus die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge übernimmt.
Eine Ausnahme gilt für Sozialleistungen bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind. Dies ist bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder
einer Restrukturierung der Fall. Die Reglemente über die Teilliquidation umschreiben im Einzelnen, wann eine Verminderung der Belegschaft erheblich ist und wann eine Restrukturierung vorliegt.
Die betrieblichen Gründe, die den entlassenen Arbeitnehmenden einen Anspruch auf freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung geben, führen zu einer beitragsrechtlichen Privilegierung in der AHV. Erfolgt keine Teilliquidation, können allenfalls bei einer von einem Sozialplan geregelten kollektiven
Entlassung Arbeitgeberleistungen von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Eine kollektive Entlassung liegt vor, wenn eine grössere Anzahl von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Umstrukturierungsmassnahme entlassen wird. Von der Beitragsprivilegierung profitieren alle Arbeitnehmenden, die den Betrieb infolge der oben erwähnten betrieblichen Vorgänge verlassen müssen, unabhängig davon, ob die Personen in den vorzeitigen Ruhestand treten oder ob sie eine andere Stelle annehmen.
Kapitalbezug
Die AHV-Rente kann nur in monatlichen Renten bezogen werden. Das BVG-Gesetz sieht lediglich vor, dass ein Viertel des obligatorischen Altersguthabens als Kapital bezogen werden kann. Das Reglement kann aber auch den Bezug eines höheren Anteils der gesamten BVG-Altersleistung als Kapital vorsehen, auch im Falle einer vorzeitigen Pensionierung.
Hinweis: Bei einem Einkauf während der letzten drei Jahre vor der Pensionierung kann dessen Betrag zuzüglich der Zinsen nicht als Kapital bezogen werden.
Das Bundesgericht hat 2010 entschieden, dass versicherte Personen bei Verletzung dieser Sperrfrist steuerlich so gestellt werden, wie wenn sie keinen Einkauf getätigt hätten (2C_658/2009). Damit hat es die Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge, Nr. 88, in steuerrechtlicher Hinsicht für nicht
verbindlich erklärt. Die Kantone können bei geringfügigen Einkaufsbeträgen auf eine Verweigerung oder Aufrechnung verzichten. Damit sollen insbesondere Fälle berücksichtigt werden, in denen eine versicherte Person monatlich Einkaufsbeiträge vom Lohn abziehen lässt.
BVG überlässt es dem Vorsorgereglement, welche Formalitäten und Fristen einzuhalten sind, um einen reglementarisch vorgesehenen Kapitalbezug tätigen zu können.
Empfehlungen zu Frühpensionierung BVG
Der Bezug des gesamten Kapitals ist meist nur zu empfehlen, wenn im Todesfall keine Hinterlassenenrenten, im Besonderen an den überlebenden Ehegatten, fällig werden, oder die Vermögenssituation finanzielle Unabhängigkeit bis ins hohe Alter garantiert. Zu beachten gilt auch, dass für Kinder, welche zum Zeitpunkt der Pensionierung das 18. Altersjahr oder, sofern in Ausbildung, das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet wird, welche 20% der Altersrente ausmacht.
Diese Zusatzrente entfällt, wenn der Kapitalbezug gewählt wird. Eine individuelle Beratung durch einen Finanzexperten ist daher dringend zu empfehlen, um die persönlichen Lebensumstände, die Vermögenssituation und die zukünftigen Bedürfnisse optimal in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.