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Freizügigkeitsgesetz: FAQ zu den Freizügigkeitsleistungen

Die Freizügigkeitsleistung ist ein zentrales Thema für Versicherte der 2. Säule in der Schweiz. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt diese und viele weitere Fragen. In diesem Artikel erhalten Sie kompakte und praxisnahe Antworten zu den wichtigsten Einzelfragen rund um die Freizügigkeit und Ihre Vorsorgeansprüche.

04.04.2025 Von: Ralph Büchel
Freizügigkeitsgesetz

Berechnung der Austrittsleistung beim Leistungsprimat

Frage: Das Reglement einer Leistungsprimatkasse sieht vor, dass die Austrittsleistung dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente entspricht. Für den Fall, dass nicht die volle Eintrittsleistung erbracht wurde, wird der Barwert des nicht eingekauften Teils in Abzug gebracht. Wie berechnet sich die auf der Austrittsleistung zu berechnende Kürzung?

Antwort: Für die Kürzung ist grundsätzlich der gesamte Betrag der nicht erbrachten Einkaufssumme massgebend. Der fehlende Einkaufsbetrag (entsprechend einer fehlenden Beitragsdauer) kann nicht rentenbildend sein. Nach versicherungstechnischen Überlegungen ist bei der Berechnung der Austrittsleistung der Barwert dieses gesamten fehlenden Betrags abzuziehen.

Das EVG hatte sich mit einer ähnlichen Reglementsbestimmung zu befassen. Reglementarisch war zusätzlich vorgesehen, dass für die Kürzung die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren massgebend sind. Es hielt dafür, dass diese Bestimmung nicht wörtlich zu nehmen sei. Wörtlich ausgelegt würde sich ein zufälliges Verhältnis der Kürzung ergeben. Eine solche Lösung würde bedeuten, dass eine versicherte Person, die nicht den vollen Einkauf geleistet hat und vorzeitig austritt, eine Leistung erhält, die nicht finanziert worden ist, was grundsätzlich systemwidrig sei, da die nicht finanzierten Leistungen von der Gesamtheit der verbleibenden Versicherten getragen werden müssten (Urteil vom 21.12.2005, B 11/05).

Freizügigkeitsgesetz: Anzahl von Freizügigkeitskonten/Freizügigkeitspolicen

Frage: Wie viele Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen kann ich eröffnen?

Antwort: Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes ist der Verzettelung der Mittel der 2. Säule einer Person entgegenzuwirken. In der Freizügigkeitsverordnung (FZV) zum Freizügigkeitsgesetz wird bestimmt, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf.

Das Freizügigkeitsgesetz sieht vor, dass in der Folge die Versicherten jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln können. Das Recht eines jederzeitigen Wechsels schliesst nicht auch das Recht auf eine Aufsplittung des Guthabens und damit eine Multiplikation der Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen mit ein.

Diese Beschränkungen beziehen sich auf jeweils eine Austrittsleistung. Bei mehreren, aus verschiedenen Vorsorgeverhältnissen stammenden Austrittsleistungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass jede auf je zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen wird.

Freizügigkeitskonto bei der Bank oder bei einer Versicherung?

Frage: Wie viele Freizügigkeitskonten dürfen gem. Freizügigkeitsgesetz eröffnet werden, und ist eher der Banken- oder der Versicherungslösung der Vorzug zu geben?

Antwort: Freizügigkeitskonten werden bei Banken oder Versicherungen errichtet. Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) sieht im Konkursfall der Bank ein Konkursprivileg für Guthaben bis CHF 100 000.– vor, und zwar unabhängig von weiteren Guthaben gegenüber der Bank und dem Kunden. Dieses Privileg unterliegt nicht der Einlagensicherung wie andere Guthaben bei der Bank. Sie werden erst aus der Konkursmasse bezahlt.

Freizügigkeitsguthaben und Säule-3a-Guthaben werden für die Ermittlung der Anspruchsprivilegierung zusammengezählt. Liegen die Guthaben über CHF 100 000.–, sollte eine Aufteilung unter verschiedenen Anbietern erfolgen. Zulässig sind zwei Freizügigkeitskonten und mehrere Säule-3a-Konten.

Freizügigkeitspolicen bei Versicherungsgesellschaften sehen häufig ein geringes Todesfallkapital vor. Diese Risikoversicherung mindert die Verzinsung.

Die Frage des Einlegerschutzes stellt sich bei der Versicherungslösung nicht. Die Versicherungsgesellschaften müssen die Ansprüche der Vorsorgenehmer sicherstellen, indem sie dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bilden. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften wird durch die FINMA überwacht.

Auswanderung

Frage: Welche Steuern fallen an, wenn ich das Freizügigkeitsguthaben gem. Freizügigkeitsgesetz nach meinem Wegzug ins Ausland in bar beziehe?

Antwort: Die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens unterliegt der Quellensteuer und nicht der Kapitalbezugssteuer. Die Quellensteuer variiert von Kanton zu Kanton. Entscheidend ist nicht der letzte Wohnsitz des Vorsorgenehmers in der Schweiz, sondern der Sitz der Stiftung. Der Kanton Schwyz kennt die tiefste Quellensteuer.

Die Quellensteuer kann tiefer sein als die Kapitalbezugssteuer. Je höher das Guthaben und die Quellensteuer am Sitz der bisherigen Stiftung, desto lukrativer ist es, zu prüfen, ob sich eine Verschiebung des 3a-Guthabens in eine Stiftung im Kanton Schwyz lohnt. Dafür gibt es die Vorsorgestiftungen Liberty 3a, Pens3a und jene der Schwyzer Kantonalbank. Achten Sie auf die Gebühren, die bei einem Bezug anfallen und dass diese die Steuerersparnis nicht auffressen.

Frage: Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung gem. Freizügigkeitsgesetz bei der Auswanderung ins Fürstentum Liechtenstein?

Antwort: Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein kommt nicht nur das EFTA-Abkommen zur Anwendung, sondern zusätzlich das Zweite Zusatzabkommen zum bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Soziale Sicherheit.

Freizügigkeit

Nimmt eine Person eine Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein auf und untersteht sie neu der betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein, so hat sie ihre Austrittsleistung auf die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Dies gilt sowohl, wenn sie unmittelbar vorher in einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert war, als auch für den Fall, dass ihre Austrittsleistung auf einer schweizerischen Freizügigkeitseinrichtung deponiert war.

Nicht zulässig ist hingegen die Übertragung der Austrittsleistung aus einer schweizerischen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auf eine liechtensteinische Freizügigkeitseinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2014 bzw. 9C_32/2014).

Die Barauszahlung bei einem Wohnsitzwechsel nach Liechtenstein ist ausgeschlossen. Dies gilt für die gesamte Austrittsleistung und nicht nur für das obligatorische Altersguthaben, wie es beim Auswandern in einen anderen EFTA- oder in einen EU-Staat der Fall ist.

Keine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nur Versicherte, die eine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, die Barauszahlung verlangen dürfen (BGE 137 V 181). Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein aufnimmt, kann somit ebenso wenig die Barauszahlung verlangen wie eine Person, die in einem anderen Land selbstständig wird.

Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum in Liechtenstein

Wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Erwerb von Wohneigentum am Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum eigenen Bedarf), kann auch für eine Immobilie in Liechtenstein ein Vorbezug aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge geltend gemacht werden. Dass die liechtensteinische Gesetzgebung über die betriebliche Personalvorsorge ihrerseits keine Möglichkeit zum Vorbezug vorsieht, ändert nichts am Anspruch gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung.

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