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Freiwillige Weiterversicherung BVG: Ruhestand verschieben?

Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann seine berufliche Vorsorge freiwillig weiterführen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Altersvorsorge flexibel gestalten und steuerliche Vorteile nutzen können. Erfahren Sie mehr zum Thema «Freiwillige Weiterversicherung BVG».

17.04.2025 Von: Alain Villard
Freiwillige Weiterversicherung BVG

Art.33b BVG : Freiwillige Weiterversicherung BVG

Vor 2011 war die Möglichkeit der Weiterversicherung über das ordentliche Rentenalter hinaus in den Reglementen diverser Vorsorgeeinrichtungen zu finden. Mit Art.33b BVG wurde auch auf Gesetzesstufe geregelt, dass eine solche Weiterversicherung durch die Vorsorgeeinrichtungen bei entsprechenden reglementarischen Bestimmungen möglich ist.

Mit der Gesetztesänderung kann auf Verlangen der versicherten Person die berufliche Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70.Altersjahres weitergeführt werden kann. Die Freiwillige Weiterversicherung BVG ermöglicht es Erwerbstätigen, ihre berufliche Vorsorge über das ordentliche Rentenalter hinaus fortzuführen und so ihre Altersleistungen gezielt zu optimieren.

Zu beachten ist, dass bei der Weiterführung über das ordentliche reglementarischen Rücktrittsalters hinaus auch die Beiträge für Risiken von Tod und Invalidität weiterhin erhoben werden können, wenn dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung so vorgesehen ist. Im Ereignisfall jedoch besteht kein Anspruch mehr auf Invalidenleistungen. Wird somit die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, steht der versicherten Person lediglich die Altersleistung zu. Das gleiche gilt auch für Hinterlassenenleistungen. Diese werden nicht mehr aufgrund der Invalidenleistung sondern aufgrund der Altersleistung berechnet.

Eine Besserversicherung (analog Art.33a BVG) ist im Rahmen der Weiterführung der Vorsorge nach Art.33b BVG nicht möglich. Es dürfen daher keine höheren Altersgutschriften vorgesehen werden. Die Versicherung wird im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge weitergeführt.

Der AHV-Freibetrag für Altersrentner hat auf die Bestimmung des versicherten Lohnes keinen Einfluss.

An der Beitragsparität ändert sich bei der Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche Rentenalter hinaus demgegenüber nichts.

Einkäufe

Einkäufe dienen dazu, Lücken in der Vorsorge zu schliessen. Bestehen bei einer versicherten Person im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters noch Einkaufsmöglichkeiten, so können diese auch während der Weiterführung der Vorsorge nach Art.33b BVG noch ausgeschöpft werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses die Lücke, die im Zeitpunkt der Erreichung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters bestanden hat, mit der Weiterführung der Versicherung und der damit verbundenen Entrichtung der Beiträge verkleinert wird.

Bei Einkäufen im Rahmen der Weiterführung der 2. Säule-Versicherung gelten die gleichen Bestimmungen zum Kapitalbezug wie für Einkäufe vor dem ordentlichen Rentenalter.

Kumulative Anwendung von Art. 33a und 33b BVG

Die beiden Art.33a und 33b BVG können auch kumulativ angewendet werden. Mit beiden Artikeln wird das Ziel, das Altersguthaben und somit die Altersleistung im Zeitpunkt der vollen Pensionierung zu erhöhen, verfolgt.

Das heisst, dass beispielsweise eine Person im Alter von 58 Jahren eine Teilpensionierung im Umfang von beispielsweise 40% beanspruchen kann (mit einer entsprechenden Reduktion des Beschäftigungsgrades und des bisherigen Gehalts um 40%) und nach dem ordentlichen Rentenalter (64 bzw. 65) ein Anstellungsverhältnis um Umfang von 60% weiterführen und die Vorsorge während dieser Zeit aufrechterhalten kann.

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