Einzahlungen Säule 3a: Warum der richtige Zeitpunkt entscheidend ist

Es ist bekannt, dass Einzahlungen Säule 3a, seien es persönliche Einkäufe in die berufliche Vorsorge oder Zahlungen in die gebundene Vorsorge, bis zu einem gewissen Zeitpunkt im Jahr geleistet werden müssen. Das Bundesgericht musste entscheiden, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Einlage in die Säule 3a im betreffenden Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden kann.

02.12.2024 Von: Marco Riedi
Einzahlungen Säule 3a

Einzahlungen Säule 3a: Sachverhalt 

Der selbstständig erwerbende Vorsorgenehmer überwies am Freitag, 29. Dezember 2017, von seinem Privatkonto einen Betrag von rund CHF 25 000.– zugunsten seiner Säule 3a. Die Verbuchung dieser Zahlung auf seinem Vorsorgekonto erfolgte aufgrund der Sonn- und Feiertage am Mittwoch, 3. Januar 2018. In der Folge veranlagte die Steuerkommission ihn und seine Ehefrau, liess hingegen den geltend gemachten Abzug für die Beiträge an die Säule 3a sowohl für die Gemeinde-, Kantons- wie auch direkte Bundessteuern für die Periode 2017 nicht zu. Diese ursprüngliche Veranlagung wurde durch das Verwaltungsgericht bestätigt, was im Nachgang zum vorliegenden Bundesgerichtsentscheid 1 führte.

Einzahlungen Säule 3a: Gesetzliche Grundlagen 

Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich. Ein steuerlicher Abzug der Beiträge wird dann zugelassen, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen. 

Weiters präzisiert Art. 7 BVV 3 die entsprechenden oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Eine umfangmässige Beschränkung der möglichen Beiträge ist definiert; hingegen geht aus der Bestimmung keine explizite Folgerung hervor, bis wann die entsprechenden Beiträge zu leisten sind, damit sie im selben Kalenderjahr vom Einkommen abgezogen werden können.

Einzahlungen Säule 3a: Erwägungen 

Aus der in Art. 82 Abs. 1 BVG hervorgehenden Wortwahl folgt, dass die Beiträge «ausschliesslich und unwiderruflich» der beruflichen Vorsorge und dem entsprechenden Vorsorgezweck dienen müssen. Der geleistete Beitrag muss dem Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben sein, damit dieser Beitrag nicht anderweitig verwendet wird resp. verwendet werden kann. Erst ab genau diesem Zeitpunkt kann von einer Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit ausgegangen werden. 

Zeitlich massgebend ist demnach der Tag der Gutschrift auf dem Vorsorgekonto und nicht, wie vom Vorsorgenehmer in seiner Argumentation aufgeführt, der Tag der Abbuchung des Betrags von seinem Privatkonto. 

Dieselbe Stossrichtung findet sich im Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV 2: So gilt, dass die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abgezogen werden können.3 Jedoch geht auch hieraus keine konkrete Antwort hervor, die sich über eine Rechtzeitigkeit der Beiträge äussern würde. 

Zudem ist die im hier vorliegenden Urteil aufgeführte Präzisierung der Vorinstanz zu berücksichtigen: Die Grundlagen von Art. 82 Abs. 1 BVG sind erst dann erfüllt, wenn die Beiträge dem individuellen Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben werden. Eine Gutschrift dieser Beiträge auf dem allgemeinen Bank- oder Postkonto der Vorsorgeinstitution reicht nicht aus. 

Ein übergebener Zahlungsauftrag oder eine vorgenommene Anweisung für den entsprechenden Vorsorgebeitrag erfüllen die Kriterien einer Rechtzeitigkeit (noch) nicht. Die steuerpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens bis zum Jahreswechsel über das Geld verfügen und dieses auf dem entsprechend geführten Vorsorgekonto verbuchen kann. 

Dies wird auch damit untermauert, dass Vorsorgeeinrichtungen die an sie geleisteten Vorsorgebeiträge gegenüber den Vorsorgenehmern bescheinigen müssen. Eine solche Bescheinigung kann von den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erst dann erstellt werden, wenn sie effektiv über die geleisteten Beiträge verfügen. Sodann werden die Vorsorgeeinrichtungen am Tag der Abbuchung der Beiträge vom Privatkonto des Vorsorgenehmers nicht vorinformiert, dass eine entsprechende Beitragszahlung unter dem Aspekt der Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit erfolgen wird. 

Das Argument des Vorsorgenehmers, dass der Tag der Abbuchung des Betrags von seinem Privatkonto für die Abzugsfähigkeit im selben Jahr ausreicht, hält nicht stand. Erst wenn der geleistete Beitrag auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben ist, kann er ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen. Es genügt darum nicht, den Zeitpunkt der Abbuchung mit der Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit dieser Beiträge gleichzusetzen.

Einzahlungen Säule 3a: Schlussfolgerungen 

Obschon sich dieser Entscheid mit einer Einlage in die gebundene Vorsorge der Säule 3a befasst, ist er auch für die zweite Säule und die dort möglichen persönlichen Einkäufe anwendbar. 

Vorsorgeinstitutionen, Treuhänder und Vorsorgespezialisten weisen die Vorsorgenehmer und Klienten zu Recht darauf hin, Einzahlungen in die berufliche und/oder gebundene Vorsorge während des betreffenden Kalenderjahrs rechtzeitig vorzunehmen. 

Insbesondere müssen diese Hinweise derart präzisiert werden, dass die Zahlungen vor den Feiertagen am Ende des Jahres bei der Vorsorgeeinrichtung eintreffen müssen und nicht erst zu diesem Zeitpunkt ausgelöst werden sollten. 

Deswegen ist auf die entsprechenden Zahlungszeitpunkte zu achten; dies gerade dann, wenn die Beiträge an die Säule 3a beispielsweise während des Jahres und jeweils am Monatsende mit einem Dauerauftrag geleistet werden. 
 

Fussnoten
1 BGE 148 II 556 (2C_259/2022) 
2 Kreisschreiben Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a» 
3 s. hierzu Kreisschreiben Nr. 18, Punkte 5.4 und 5.5

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