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BVG versichert: Voraussetzungen für die Unterstellung

Grundvoraussetzung für die Unterstellung von Arbeitnehmern unter das BVG ist, dass diese bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Umgekehrt ist aber nicht jeder AHV-Versicherte auch obligatorisch nach BVG versichert. Lesen Sie in nachfolgend, wann man BVG versichert ist.

06.03.2025 Von: Ralph Büchel
BVG versichert

BVG versichert: Voraussetzungen

Altersmässige Voraussetzungen

Art. 2/7 BVG

Die BVG-Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des

  • 17. Altersjahres (für die Risiken Invalidität und Tod)
  • 24. Altersjahres (für das Alter)

Arbeitsvertragliche Voraussetzungen

Art. 2 BVG/Art. 1 BVV2

Bedingung für die Unterstellung ist eine Anstellung als Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag muss entweder unbefristet oder auf die Dauer von mehr als 3 Monaten abgeschlossen sein.

Zu beachten ist, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung der obligatorischen Versicherung unterstehen (vgl. Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). Arbeitslose Personen können zudem die berufliche Vorsorge im Rahmen des Obligatoriums weiterführen (Art. 47 BVG) resp. ab Alter 58 gemäss Art. 47a BVG.

Mehrere Arbeitgeber

Schliesslich regelt das BVG die möglichen Fälle der Erwerbstätigkeit bei mehreren Arbeitgebern (Art. 46 BVG):

Von drei Arbeitgebern je CHF 15 000.– Jahreslohn
  • Gesamteinkommen: CHF 45 000/Jahr
  • Keine obligatorische BVG-Unterstellung (Art. 46 Abs. 1 BVG)
  • Freiwillige Versicherung möglich bei:
    • Auffangeinrichtung
    • VE, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist (Reglemente beachten)

Grundsätzlich sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, bei der Pensionskasse anzumelden. Nicht zu versichern sind Personen, die bereits das ordentliche Referenzalter von 64/65 Jahren erreicht haben (Frauen 64 Jahre + 3 Monate im Jahr 2025 und schrittweise um jedes Jahr drei Monate mehr bis 2028, in dem dann für Frauen und Männer das 65. Referenzalter für die ordentliche Rentenalter gilt). Ebenfalls nicht zu versichern sind Personen, meist Teilzeiterwerbstätige, die ein Bruttoeinkommen von weniger als CHF 22 680.– pro Jahr erzielen. Allerdings kann eine Vorsorgevereinbarung auch eine tiefere Limite vorsehen, sodass diese immer zu prüfen ist. Zudem sind Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch BVG versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind. Gut zu wissen ist, dass man in der beruflichen Vorsorge (BVG) freiwillige Versicherungsmöglichkeiten hat. Freiwillige Versicherungsmöglichkeiten Vorab muss für jedes Einkommen geprüft werden, ob die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22 680.– pro Jahr bei einem Arbeitgeber erreicht wird. Wenn ja, unterliegt dieses Einkommen (Arbeitgeber 1) zwingend der BVG-Versicherungspflicht. Sind weitere nicht versicherte Einkommen aus Teilzeitarbeit vorhanden, die unterhalb der Eintrittsschwelle liegen, haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, sich freiwillig BVG versichert zu lassen. Der nicht versicherte Lohn aus einer weiteren Teilzeitarbeit (Arbeitgeber 2) kann in der bestehenden Vorsorgeeinrichtung bei Arbeitgeber 1 versichert werden, falls deren reglementarische Bestimmungen dies vorsehen. Eine weitere Versicherungsmöglichkeit bietet die Stiftung Auffangeinrichtung (www.chaeis.net) (Art. 46 Abs. 2 BVG). Übersteigt kein Lohn aus der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern die BVG-Eintrittsschwelle von mehr als CHF 22 680.– pro Jahr, so unterliegt man keiner BVG-Versicherungspflicht. Freiwillige Versicherungsmöglichkeiten können insbesondere dann genutzt werden, wenn der Gesamtbetrag aller Einkommen über der BVG-Eintrittsschwelle liegt. Wird die Eintrittsschwelle gesamthaft betrachtet überschritten, können sich Arbeitnehmende freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen dies vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).

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