BVG Pensionskassen: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

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Gesetzliche Grundlagen zur BVG Pensionskassen
Die Bundesverfassung enthält den Auftrag zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bei Alter, Tod und Invalidität (Art. 113, Bst. a, BV). Dieser Verfassungsauftrag findet seinen Niederschlag im Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG Pensionskassen). Darüber hinaus enthält das Zivilgesetzbuch umfangreiche Bestimmungen über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis, ZGB). Das Zivilgesetzbuch verweist dabei auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen zur Personalvorsorge im Obligationenrecht (Art. 331, OR). Hieraus wird deutlich, dass die Begriffe Personalvorsorge, Personalfürsorge und berufliche Vorsorge im Gesetz uneinheitlich verwendet werden, grundsätzlich jedoch ein und dasselbe bedeuten.
Gesetzliches Minimum zu BVG Pensionskassen
Die BVG-Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des
- 17. Altersjahres (für die Risiken Invalidität und Tod)
- 24. Altersjahres (für das Alter)
BVG-Obligatorium
Bedingung für die Unterstellung ist eine Anstellung als Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag muss entweder unbefristet oder auf die Dauer von mehr als 3 Monaten abgeschlossen sein.
Zu beachten ist, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung der obligatorischen Versicherung unterstehen (vgl. Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). Arbeitslose Personen können zudem die berufliche Vorsorge im Rahmen des Obligatoriums weiterführen (Art. 47 BVG) resp. ab Alter 58 gemäss Art. 47a BVG.
Weitergehende berufliche Vorsorge
Nach Art. 8 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV2 ist nur der Teil des massgebenden AHV-Jahreslohnes versichert, der im Bereich zwischen CHF 26 460.– (Koordinationsabzug) und CHF 90 720.– (oberer Grenzbetrag) liegt: der so genannte koordinierte Lohn von maximal CHF 64 260.– und minimal CHF 3 780.–. Wer also mehr als CHF 22 680.–, aber weniger als CHF 26 460.– verdient, ist mit CHF 3 780.– zu versichern
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Grundsätzlich sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, bei der Pensionskasse anzumelden. Keine Versicherungspflicht besteht folgenden Bedingungen:
- Personen, die bereits das ordentliche Referenzalter von 64/65 Jahren erreicht haben (Frauen 64 Jahre + 3 Monate im Jahr 2025 und schrittweise um jedes Jahr drei Monate mehr bis 2028, in dem dann für Frauen und Männer das 65. Referenzalter für die ordentliche Rentenalter gilt).
- Ebenfalls nicht zu versichern sind Personen, meist Teilzeiterwerbstätige, die ein Bruttoeinkommen von weniger als CHF 22 680.– pro Jahr erzielen. Allerdings kann eine Vorsorgevereinbarung auch eine tiefere Limite vorsehen, sodass diese immer zu prüfen ist.
- Zudem sind Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch BVG-versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind.
Arbeitgeber stehen zwei Wege offen
Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11, Abs. 1, BVG). Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden schliessen sich in der Regel einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung an, grössere Unternehmen errichten oft unternehmenseigene BVG Pensionskassen.
Unternehmenseigene BVG Pensionskassen
Diese sind als Stiftungen von den Unternehmen finanziell und juristisch getrennt; ihr Vermögen gehört den versicherten Personen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, die gleiche Zahl in den Stiftungsrat zu entsenden (Art. 51, Abs. 1, BVG). Autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen alle versicherungstechnischen Risiken wie Langlebigkeit, Invalidität und Tod selbst. Ebenso besorgen sie die Kapitalanlagen sowie die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung. Teilautonome Vorsorgeeinrichtungen dagegen übertragen die versicherungstechnischen Risiken einem Rückversicherer.
Sammelstiftungen beinhalten organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsorgeeinrichtungen für jeden angeschlossenen Arbeitgeber. Dieser kann zusammen mit der Arbeitnehmervertretung die Vorsorgepläne wählen. Gemeinschaftsstiftungen hingegen stellen betriebsübergreifend lediglich eine Vorsorgeeinrichtung dar. Auch sie bieten verschiedene Vorsorgepläne an. Bei einem erstmaligen Anschlussvertrag oder bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist in der Vorsorgekommission die Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber zu gewähren.
Unterdeckung kurzfristig zulässig
Eine Unterdeckung liegt vor, wenn in einer Vorsorgeeinrichtung die vorhandenen Aktiven (Anlagen, Vermögen) die versprochenen Leistungen (Renten, Austrittsleistungen usw.) nicht mehr decken, d.h., wenn die Vorsorgeeinrichtung weniger Geld in der Kasse hat als sie für ihre Verpflichtungen benötigt. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können und die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65c, BVG).
Das BVG kennt verschiedene Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung. In erster Linie muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selbst beheben. Für den Arbeitgeber von Bedeutung ist, dass von ihm und seinen Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden dürfen, wenn andere durch die Vorsorgeeinrichtung getroffene Massnahmen nicht greifen, wobei der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d, Abs. 3, Bst. a, BVG).
Prämienzahlung auf Vorrat möglich
Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66, Abs. 4, BVG). Es handelt sich um eine vorschüssige Prämienzahlung, wobei der Arbeitgeber seine Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten hat (Art. 331, Abs. 3, OR).
Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, vorgängig gesondert ausgewiesene Beitragsreserven bei der Vorsorgeeinrichtung zu äufnen, die sogenannten ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR). Damit steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, mit Rücksicht auf Schwankungen des Geschäftsgangs Beiträge auf Vorrat zu leisten, die zu gegebener Zeit für die reglementarische Zahlungspflicht eingesetzt werden können. AGBR dürfen dem Arbeitgeber nicht mehr rückerstattet werden, selbst dann nicht, wenn der vorgesehene Verwendungszweck weggefallen ist, weil das Unternehmen seinen Betrieb einstellt und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Hier fallen die ordentlichen AGBR in das freie Stiftungsvermögen (BGE 130 V 518 ff.).