BVG Mindestzinssatz: Das gilt es zu beachten

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Der Mindestzinssatz wird durch Bundesrat festgelegt
Die Höhe vom BVG Mindestzinssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge wird durch den Bundesrat mindestens alle zwei Jahre aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften geprüft und festgelegt:
Der BVG Mindestzinssatz 2017-2025:
1985-2002: | 4.0% |
2003: | 3.25% |
2004: | 2.25% |
2005-2007: | 2.50% |
2008: | 2.75% |
2009-2011: | 2.00% |
2012-2013: | 1.50% |
2014-2015: | 1.75% |
2016: | 1.25% |
2017-2023: | 1.00% |
2024-2025: | 1.25% |
Entscheid vom Bund
Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gesunken. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2022 bei 1.57 % und ist per Ende August 2024 auf 0.44 % gesunken.
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Aktien und Anleihen entwickelten sich hingegen seit dem Rückgang von 2022 positiv. Auch die Immobilien wiesen eine positive Entwicklung auf. Im letzten Jahr wurde der Satz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25% angehoben. Insgesamt ist demnach eine Beibehaltung vom BVG Mindestzinssatz von 1,25% gerechtfertigt. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er muss die Höhe vom BVG Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.
Anpassung der Grenzbeiträge – Auswirkungen auf das BVG
Die Grenzbeiträge bei der BVG werden angepasst. Der Koordinationsabzug wird von CHF 25'725 auf CHF 26'460 erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von CHF 22'050 auf CHF 22'680.
Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu CHF 7'258 (2024 CHF 7'056) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 26'288 (2024 CHF 35'280) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Das bisherige Altersguthaben wird per 31. Dezember verzinst, die Altersgutschriften im laufenden Jahr erst im folgenden Jahr. Eintrittsleistungen und Einkäufe müssen ab dem Tag, an dem die Vorsorgeeinrichtung über das Guthaben verfügt, verzinst werden.
Je tiefer der BVG Mindestzinssatz oder die Verzinsung des überobligatorischen Teils ist, desto tiefer fällt das Altersguthaben bzw. die Altersrente aus. Bei Rentenbezug hat die Verzinsung zusätzlich Einfluss auf den künftigen Rentenumwandlungssatz.
Mit Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalters wird das Altersguthaben nicht mehr verzinst. Die Verzinsung wird beim Rentenumwandlungssatz berücksichtigt. Je tiefer die Verzinsung, desto mehr muss der Rentenumwandlungssatz gesenkt werden. Der Rentenumwandlungssatz hat eine große Auswirkung auf die Altersrente.