BVG: Berufliche Vorsorge in der Schweiz
Passende Arbeitshilfen
Das BVG regelt nur das gesetzliche Minimum und lässt zudem einen gewissen Spielraum für abweichende Reglemente. Es bestehen verbreitet überobligatorische Versicherungen oder Regelungen.
BV: Versicherte Personen
Dem BVG obligatorisch unterstellt sind Arbeitnehmende, welche
- den BV-Mindestlohn von CHF 22 050.– (Stand 2024) oder mehr verdienen,
- für mehr als drei Monate angestellt sind,
- die altersmässigen Voraussetzungen erfüllen.
Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind:
- Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn unter CHF 22 050.– (Stand 2024)
- Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Detailbestimmungen siehe weiter unten im Text)
- Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben
- Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind
- Weitere Ausnahmen bestehen für befristet in der Schweiz tätige Entsandte sowie in Landwirtschaftsbetrieben und in Botschaften (Art. 1j Abs. 1 und 2 BVV2).
Minimaldauer
Arbeitnehmende, deren Arbeitsvertrag eine Dauer von höchstens drei Monaten ausweist, sind der obligatorischen BVG-Versicherung nicht unterstellt. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis über diese Dauer hinaus verlängert, werden die Arbeitnehmenden ab dem Zeitpunkt versichert, an dem die Verlängerung vereinbart wird, und nicht erst ab dem vierten Monat nach Anstellung.1
Altersmässige Voraussetzungen
Beitrags- und versicherungspflichtig sind Mitarbeitende ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem sie
- 18 Jahre alt werden für die Risikoversicherung,
- 25 Jahre alt werden für die Vollversicherung.
Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, in welchem das Rentenalter erreicht wird, wobei das Reglement etwas anderes vorsehen kann:
- Eine Weiterversicherung auf Verlangen der versicherten Person bis höchstens zum 70. Altersjahr ist möglich, sofern das Reglement dies vorsieht.
- Die vorzeitige Pensionierung ist in den Reglementen geregelt, wobei diese frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorgesehen werden darf. Ausnahmen bestehen bei betrieblichen Restrukturierungen und bei Arbeitsverhältnissen, bei denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit frühere Pensionierungen vorgesehen sind (z. B. Piloten, Polizei).
- Zudem besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung des ungekürzten versicherten Verdiensts bei Teilpensionierung. Dies gilt auf Verlangen der versicherten Person, und sofern sich der Lohn um höchstens die Hälfte reduziert. Voraussetzung ist, dass dies im Reglement so vorgesehen ist.
BV: Versicherter Lohn
Koordinierter Lohn
Dem BVG obligatorisch unterstellt werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– verdienen.
Diese Summe entspricht 6/8 einer vollen maximalen AHV-Rente (6/8 × 12 × CHF 2450.–). Massgebend war für den Gesetzgeber die Überlegung, dass, wer vor der Pensionierung weniger als diesen Betrag verdiente, mit der AHV-Rente allein auskommen kann.
Der nach BVG obligatorisch anrechenbare Jahreslohn ist nach oben auf CHF 88 200.– begrenzt (3 × 12 × 2450.–).
Der sogenannte Koordinationsabzug beträgt CHF 25 725.– (7/8 × 12 × CHF 2450.–). Der versicherte (koordinierte) Lohn berechnet sich als der Jahreslohn minus Koordinationsabzug. Dabei sind aber die minimal und die maximal versicherten Löhne zu beachten:
- Minimal werden CHF 3675.– (1,5 × CHF 2450.–) versichert.
- Maximal werden CHF 62 475.– (CHF 88 200.– minus 25 725.–) versichert.
Der versicherte Verdienst für die berufliche Vorsorge wird wie folgt errechnet (siehe Tabelle 1).
Die Reglemente erlauben es dem Arbeitgeber durchaus, gewisse AHV-/IV-/EO-/ALV-beitragspflichtige Lohnteile für die BVG-Leistungen auszuschliessen. Zudem werden Lohnerhöhungen unter dem Jahr teilweise nicht berücksichtigt.
Beispiele des obligatorisch versicherten (koordinierten) Jahreslohns siehe Tabelle 2.
Die BVG-Grenzbeträge (Stand 2024) werden (sofern der Bundesrat nicht davon abweicht) wie folgt errechnet (siehe Tabelle 3).
Massgebender Jahreslohn
Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn der AHV. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen, sowie die Vorausdeklaration für das ganze Versicherungsjahr vorsieht (Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV2).
Die Reglemente erlauben es dem Arbeitgeber folglich, gewisse AHV-/IV-/EO-/ALV-beitragspflichtige Lohnteile für die BVG-Leistungen auszuschliessen (z. B. unregelmässige Nachtund Überstundenzulagen, freiwillige Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen etc.).
Da das BVG nur erlaubt, unregelmässige Lohnbestandteile auszuschliessen, sind alle Lohnbestandteile, die mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, zu versichern, wenigstens so weit, als sie im Bereich des Versicherungsobligatoriums anfallen (bis CHF 88 200.–). Dazu gehören mit einer Regelmässigkeit ausgerichtete Nachtzulagen wie auch regelmässige Naturalleistungen (Privatanteil des Geschäftsautos, vergünstigte Firmenwohnung etc.).
Überobligatorische Versicherungen
Sehr viele Reglemente sehen überobligatorische Versicherungsanteile vor, welche dann für die Arbeitnehmenden verbindlich sind. In der Praxis kommen insbesondere folgende Möglichkeiten vor (siehe Tabelle 4):
- Der maximal anrechenbare Lohn ist höher als das BVG-Maximum (beispielsweise CHF 250 000.–). Maximal ist der zehnfache Betrag des BVG-Maximums erlaubt.
- Der Mindestlohn und/oder der Koordinationsabzug sind vom Pensum abhängig. Der Mindestlohn und Koordinationsabzug werden dabei entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.
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