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Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger: Das gilt bei Homeoffice

Die Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und der EU sind koordiniert. Dennoch führen die Besonderheiten des schweizerischen Systems insbesondere in der 2. Säule immer wieder zu Fragen bei grenzüberschreitenden Konstellationen.

20.01.2025 Von: Cyrill Habegger, Dejan Milosevic
Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger

Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger

Obwohl seit mehreren Jahren ein Thema, werden momentan vermehrt Überlegungen gemacht, unter welchen Umständen Mitarbeitende in welchem Sozialversicherungssystem zu unterstellen sind. Vor allem Betriebe, die grenzüberschreitendes Homeoffice erlauben wollen, sehen sich mit der Schwierigkeit konfrontiert, ihre Mitarbeitenden allenfalls in ausländischen Sozialversicherungssystemen abrechnen zu müssen.

Die Berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger und Wochenaufenthalter

Grundsätzlich richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nach dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Personen, die im Verhältnis Schweiz/Deutschland mindestens 25 % ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Homeoffice erbringen und Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staats sind, unterliegen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und den Koordinierungsregeln zwischen der Schweiz und der EU dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzstaates. Beträgt der Anteil der Homeoffice-Tätigkeit weniger als 25 %, greift das Sozialversicherungssystem des Tätigkeitsstaates.

Liegt der Homeoffice-Anteil zwischen 25 % und 50 % und sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Arbeitnehmende und Arbeitgeber die Anwendung der Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und bestimmten EU-/EFTA-Staaten beantragen, sodass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im Staat der Arbeitgeberin bleibt. Die Bedingungen hierfür umfassen:

  • Eine grenzüberschreitende Tätigkeit von mindestens 50 % der Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten im Staat der Arbeitgeberin (ohne Beschränkung auf Grenzgängerstatus oder Ausweis G).
  • Homeoffice im Wohnsitzstaat mit Informatikmitteln (Telearbeit) zwischen 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit.
  • Beide Staaten (Wohnsitz- und Arbeitgeberstaat) haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet.
  • Homeoffice-Tätigkeiten beschränken sich auf den Wohnsitzstaat, ohne regelmässige Kundenbesuche oder Nebenerwerb.
  • Die grenzüberschreitende Tätigkeit umfasst nur zwei Staaten (Wohnsitz- und Arbeitgeberstaat), ohne regelmässige Tätigkeiten in Drittstaaten (kurzfristige Einsätze sind erlaubt).
  • Keine selbstständige Erwerbstätigkeit (bewertet aus Sicht des Tätigkeitsstaates).

Qualifikation der 2. Säule aus der Optik Deutschlands

Deutschland unterscheidet bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der 2. Säule zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und darüberhinausgehenden Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium).

Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden können steuerlich abgezogen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert besteuert.

Auswirkungen hinsichtlich Beiträge

Wie sieht also die berufliche Vorsorge für deutsche Grenzgänger aus? Eine in Deutschland wohnhafte und damit unbeschränkt steuerpflichtige Person, die der beruflichen Vorsorge in der Schweiz untersteht, muss im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung die notwendigen Angaben machen, damit Deutschland «korrekt» besteuern kann. Insbesondere wichtig ist hierbei eine Aufstellung der obligatorischen und überobligatorischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die 2. Säule. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt schweizerischen Arbeitgebern hierfür Informationen und Musterbescheinigungen zur Verfügung.2

Deutschland rechnet für die Steuerveranlagung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ans Überobligatorium auf, besteuert diese Beiträge also jährlich.

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