
Berufliche Vorsorge BVG: Sonderfälle und wichtige Regelungen

Passende Arbeitshilfen
Berufliche Vorsorge BVG spielt eine zentrale Rolle in der finanziellen Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Doch nicht jede Anstellung unterliegt den gleichen Regeln – insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, mehreren Arbeitgebern oder unregelmäßigen Arbeitsverhältnissen gibt es Besonderheiten zu beachten.
Anstellung bei mehreren Arbeitgebern
Es wird nur der Haupterwerb versichert (sofern über dem Mindestlohn), Nebenerwerbe bleiben unberücksichtigt. Eine gleichzeitige obligatorische Versicherung bei mehreren Arbeitgebern ist im BVG nicht vorgesehen.
Wenn Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, ihr Lohn jedoch bei keinem die Höhe des Mindestlohnes erreicht, sind sie dem BVG nicht unterstellt. Das BVG erlaubt ihnen aber die freiwillige Versicherung bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgekasse bei einem ihrer Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass der gesamte Jahreslohn den Betrag des Mindestlohnes übersteigt. Die Arbeitgeber haben für die Hälfte der Prämien aufzukommen, wobei die Aufteilung im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad erfolgt.
Teilzeitmitarbeitende
Beispiel 1: Eine Aushilfe arbeitet 20% als Nachtwächter. Er erzielt ein Einkommen von CHF 10 400.– pro Jahr. Bei einem Vollpensum würde sein Jahreslohn CHF 52 000.– betragen. Er ist nicht zu versichern, weil der Jahreslohn unter CHF 22 680.– liegt. Auch der Koordinationsabzug nach berufliche Vorsorge BVG ist nicht vom Pensum abhängig. Um auch teilzeitlich Arbeitenden eine bessere berufliche Vorsorge zu gewähren, können die Reglemente vorsehen, dass der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert wird.
Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin mit einem Pensum von 50% erzielt ein Einkommen von CHF 35 000.–. Nach der Berufliche Vorsorge BVG beträgt der versicherte Jahreslohn CHF 35 000.– minus den Koordinationsabzug von CHF 26 460.–, also CHF 8540.–. Sieht ein Reglement einen vom Pensum abhängigen Koordinationsabzug vor, so beträgt der versicherte Lohn CHF 35 0000.– minus CHF 13 230.– = CHF 21 770.
Unterjährige Arbeitsverhältnisse (Eintritt, Austritt)
Die Handhabung bei Ein- und Austritten unter dem Jahr ist folgende:
Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art.2 Abs.2 BVG). Diese Personen sind also während der Beschäftigungszeit zu versichern, sofern der Monatslohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) einen Zwölftel des Mindestlohnes erreicht.
Beispiel 1: Ein Student absolviert für 5 Monate ein Praktikum. Er erhält dafür einen Lohn von CHF 2000.– plus 13.Monatslohn. Obwohl sein Gesamtlohn von CHF 10 833.35 unterhalb des minimalen Lohnes von CHF 22 680.– liegt, ist er zu versichern. Der Jahreslohn beträgt CHF 26 000.–, dieser Lohn ist für die Versicherungsbestimmung entscheidend. Der koordinierte Lohn beträgt CHF 3780.– pro Jahr oder CHF 315.– pro Monat (minimaler koordinierter Lohn).
Beispiel 2: Eine langjährige Mitarbeiterin mit einem Einkommen von CHF 10 000.– tritt am 31.3. aus. Ihr Jahreslohn beträgt CHF 130 000.–. Der Jahreslohn übersteigt die Lohnobergrenze. Sie ist zum maximalen koordinierten Lohn zu versichern (CHF 64 260.– pro Jahr, CHF 5355.– pro Monat), obwohl der Gesamtlohn für die drei Monate unterhalb der Maximalgrenze liegt. Auch hier ist der Jahreslohn massgebend.
Bei Eintritt oder Austritt während eines Monats wird in der Regel der volle Beitrag abgezogen, wenn der grössere Teil des Monats gearbeitet wird. Andernfalls wird kein Beitrag abgezogen. Das BVG regelt diese Frage nicht, dies bleibt den Reglementen der einzelnen Pensionskassen überlassen.
Praxis-Beispiel
Ein Reglement schreibt die Beitragspflicht bei Eintritt oder Austritt wie folgt vor:
- Eintritt bis und mit 14. ganzer Monat beitragspflichtig
- Eintritt ab dem 15. ganzer Monat beitragsbefreit
- Austritt bis und mit 14. ganzer Monat beitragsbefreit
- Austritt ab dem 15. ganzer Monat beitragspflichtig
Kurze und wiederholte Arbeitsverhältnisse
Bei kurzen Arbeitsverhältnissen stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem BVG zu unterstellen ist. Es gilt folgendes:
- Bei einem Arbeitsverhältnis von 3 Monaten und weniger erfolgt keine Unterstellung.
- Wird das Arbeitsverhältnis über 3 Monate verlängert, so ist die Person ab dem Folgemonat, in welchem die Verlängerung vereinbart wird, dem BVG zu unterstellen.
- Bei wiederholten kurzen Arbeitsverhältnissen sind diese zusammenzuzählen. Es sind die sogenannten “atypischen Arbeitnehmer”
Für die atypischen Arbeitnehmer gilt folgende Regelung: Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als 3 Monate und übersteigt kein Unterbruch 3 Monate, so sind die Mitarbeitenden dem BVG zu unterstellen. Werden die Arbeitsverhältnisse einzeln vereinbart, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats zu versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsdauer insgesamt 3 Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu versichern.
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