Berufliche Vorsorge bei Teilzeit: Fallgruben und Möglichkeiten
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Die versicherten Personen
Alle angestellten Personen, die das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bei dem sie mehr als einen bestimmten Mindestlohn erzielen, müssen einer Pensionskasse beitreten (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 18. Lebensjahr, Altersversicherung/ Alterssparteil ab dem 25. Lebensjahr). Nicht versichert werden müssen Löhne, die unter dem Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) liegen. Dieser Mindestjahreslohn wird periodisch vom Bundesrat festgelegt. Für das Jahr 2023 beträgt er 22‘050 Franken. Ob jemand eine unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei der AHV. Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt Minimalleistungen vor und ist ein Minimalgesetz, weshalb weitergehende Lösungen auf betrieblicher Ebene beschlossen und in der Pensionskasse realisiert werden können. So ist es durchaus möglich, dass der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) gesenkt oder aufgehoben und die obere Plafonierung heraufgesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch Personen mit geringerem Einkommen in der beruflichen Vorsorge versichert sind. Eine Person muss BVG-versichert werden, wenn mit ihr ein Arbeitsverhältnis von über drei Monaten oder von unbeschränkter Dauer eingegangen wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entbindet nicht von der Versicherungspflicht, auch wenn allenfalls das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wieder gekündigt wird.
Berufliche Vorsorge bei Teilzeitangestellten
Arbeitet jemand Teilzeit, so muss diese Person BVG-versichert werden, wenn das Jahreseinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt (das heisst, mehr als 22‘050 Franken (Stand 2023). Arbeitet eine Person an mehreren Stellen Teilzeit, kann sie sich freiwillig versichern lassen, sofern das Gesamteinkommen über 22‘050 Franken liegt. Die Beiträge werden dann auf die Teilzeitlöhne umgelegt. Die arbeitnehmende Person kann sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen, oder sie kann sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.chaeis.net) versichern lassen. Mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung muss zur Ermittlung der Altersgutschriften der koordinierte Lohn bestimmt werden. Im BVG-Obligatorium gelten für alle Beschäftigten der gleiche Koordinationsabzug und die gleichhohe Eintrittsschwelle. Bei Vorsorgeplänen, die BVG-Minimalleistungen erbringen, wird bei allen Versicherten zur Ermittlung des koordinierten Lohns der Koordinationsabzug von 25‘725Franken (Stand 2023) verwendet. Dies bedeutet, dass für Teilzeitbeschäftigte in der beruflichen Vorsorge der koordinierte Lohn verhältnismässig tiefer ausfällt, als für Beschäftigte mit Vollzeitpensum. Folglich fallen die Altersgutschriften sowie das Altersguthaben und die daraus resultierende Altersrente für Teilzeitbeschäftigte tiefer aus.
Spielräume nutzen
Die Unternehmen können teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter besser absichern, wenn der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad angepasst und allenfalls zusätzlich die Eintrittsschwelle gesenkt wird. Viele Unternehmen nutzen bereits heute diese vorhandenen Spielräume, die allerdings zu höheren Beiträgen für Versicherte und Unternehmen führen.
Gesamtbetrachtung ist wichtig
In der Gesamtbetrachtung müssen deshalb die Kosten von Risikoleistungen und Verwaltungskosten sowie der Aspekt der Überversicherung berücksichtigt werden; denn, rechnet man die monatlich anfallenden Kosten sowie die Verwaltungskosten zu den Sparbeiträgen, lässt sich an Beispielen von Teilzeitarbeitenden feststellen, dass die Ausgaben oftmals höher sind, als die zu erwartende Altersrente.
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BVG Kennzahlen und deren Herleitung (Stand 2023)
Koordinierter (= versicherter) Jahreslohn = Jahreslohn minus Koordinationsabzug, wobei der Grenzbetrag, der maximal und minimal koordinierte Lohn zu beachten ist:
• versichert CHF 22‘050.– bis CHF 88‘200.– Jahreseinkommen
• Koordinationsabzug von CHF 25‘725.–
• minimal CHF 3‘675.–, maximal CHF 62‘475.– obligatorisch versicherter Lohn pro Jahr,
minimal CHF 306.25, maximal CHF 5‘206.25 obligatorisch versicherter Lohn pro
Monat
Beispiele:
Jahreslohn | 50 000.– | 90 000.– | 26 000.– | 23 000.– | 18 000.– |
Koordinationsabzug | 25 725.– | 25 725.– | 25 725.– | 25 725.– | nicht versichert |
Differenz | 24 275.– | 64 275.– | 275.– | -2 725.– | nicht versichert |
Koordinierter Lohn / Jahr | 24 275.– | 62 745.– | 3 675.– | 3 675.– | nicht versichert |
Erläuterung | Maximum | Minimum | Minimum | <22 050.– |
Die BVG-Grenzbeträge werden wie folgt errechnet
AHV-Rente | max. pro Monat | CHF 2 450.– |
AHV-Rente | max. pro Jahr | CHF 29 400.– |
Mindestlohn | 6⁄8 von CHF 29 400.– | CHF 22 050.– |
Maximallohn | 3 × CHF 29 400.– | CHF 88 200.– |
Koordinationsabzug | 7⁄8 von CHF 29 400.– | CHF 25 725.– |
Max. koordinierter Lohn | CHF 88 200.– minus CHF 25 725.– | 62 475.– |
Mind. koordinierter Lohn | 1,5 x CHF 2 450.– | 3 675.– |
Die Grenzbeträge und der Koordinationsabzug gelten unabhängig vom Pensum. Das
Reglement kann jedoch etwas anderes vorsehen, es handelt sich dann um eine überobligatorische Versicherung. Speziell geregelt ist die Berechnung des koordinierten Lohns bei teilweisem Rentenbezug der IV (Art. 4 BVV2). Die Grenzbeträge sind dann – mit Ausnahme des minimal koordinierten Lohns – dem stufenlosen prozentgenauen Teilinvalidenrentenanspruch anzupassen.