
Beitragspflicht BVG: Wer muss wie viel in die Pensionskasse zahlen

Passende Arbeitshilfen
Voraussetzung für die BVG -Unterstellung
Dem BVG obligatorisch unterstellt sind Arbeitnehmende, welche
- den BV-Mindestlohn von CHF 22 680.– (Stand 2025) oder mehr verdienen
- für mehr als drei Monate angestellt sind
- die altersmässigen Voraussetzungen erfüllen
Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind:
- Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn unter CHF 22 680.– (Stand 2025);
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Detailbestimmungen siehe weiter unten im Text);
- Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
- Weitere Ausnahmen bestehen für befristet in der Schweiz tätige Entsandte, sowie in Landwirtschaftsbetrieben und in Botschaften (Art. 1j Abs. 1 und 2 BVV2).
Minimaldauer
Arbeitnehmende, deren Arbeitsvertrag eine Dauer von höchstens drei Monaten ausweist, sind der obligatorischen BVG-Versicherung nicht unterstellt. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis über diese Dauer hinaus verlängert, werden die Arbeitnehmenden ab dem Zeitpunkt versichert, an dem die Verlängerung vereinbart wird und nicht erst ab dem vierten Monat nach Anstellung.
Altersmässige Voraussetzungen
Die Beitragspflicht BVG gilt für Mitarbeitende ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie beitrags- und versicherungspflichtig werden.
- 18 Jahre alt werden für die Risikoversicherung
- 25 Jahre alt werden für die Vollversicherung
Die Beitragspflicht BVG endet mit dem Monat, in welchem das Rentenalter erreicht wird, wobei das Reglement etwas anderes vorsehen kann:
- Eine Weiterversicherung auf Verlangen der versicherten Person bis höchstens zum 70.Altersjahr ist möglich, sofern das Reglement dies vorsieht.
- Die vorzeitige Pensionierung ist in den Reglementen geregelt, wobei diese frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorgesehen werden darf. Ausnahmen bestehen bei betrieblichen Restrukturierungen und bei Arbeitsverhältnissen, bei denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit frühere Pensionierungen vorgesehen sind (z.B. Piloten, Polizei).
- Zudem besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung des ungekürzten versicherten Verdienstes bei Teilpensionierung. Dies gilt auf Verlangen der versicherten Person und sofern sich der Lohn um höchstens die Hälfte reduziert. Voraussetzung ist, dass dies im Reglement so vorgesehen ist.
Versicherter Lohn
Dem BVG obligatorisch unterstellt werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 680.– verdienen. Diese Summe entspricht 6/8 einer vollen maximalen AHV-Rente (6/8 × 12× CHF 2520.–). Massgebend war für den Gesetzgeber die Überlegung, dass, wer vor der Pensionierung weniger als diesen Betrag verdiente, mit der AHV-Rente allein auskommen kann.
Der nach BVG obligatorisch anrechenbare Jahreslohn ist nach oben auf CHF 90 720.– begrenzt (3× 12 × 2520.–).
Der sogenannte Koordinationsabzug beträgt CHF 26 460.– (7/8× 12 × CHF 2520.–). Der versicherte (koordinierte) Lohn berechnet sich als der Jahreslohn minus den Koordinationsabzug. Dabei sind aber die minimal und die maximal versicherten Löhne zu beachten:
- Minimal werden CHF 3780.– (1,5 × CHF 2520.–) versichert.
- Maximal werden CHF 64 260.– (CHF 90 720.– minus 26 460.–) versichert.
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