Altersleistungen: Berechnung der Altersleistungen aus BVG

In der 2. Säule spart jede versicherte Person individuelles Vorsorgeguthaben an. Welche Altersleistungen können aus der beruflichen Vorsorge erwartet werden? Die Antwort ist abhängig vom Umfang des angesparten Altersguthaben. Wie dies bestimmt wird, lesen Sie in diesem Beitrag.

22.01.2025 Von: Ralph Büchel
Altersleistungen

Pensionierung

Mit dem Erreichen des Pensionsalters werden die Altersleistungen fällig; die Altersgrenzen nach BVG liegen bei 64 Jahren für die Frauen und bei 65 Jahren für die Männer. Sie ergänzen die Leistungen der AHV (1. Säule) zur Fortführung der gewohnten Lebenshaltung.

AHV-Reform 21:
Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Das Referenzalter der Frauen steigt erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für Jahrgang 1963 anschliessend 64 Jahre und neun Monate und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.

Die Vorsorgeeinrichtungen geniessen bezüglich der Regelung des Pensionsalters grosse Freiheit. Sie können ein vom Gesetz abweichendes Pensionsalter vorsehen oder aber den versicherten Personen einen Rahmen geben, innerhalb welchem diese den Zeitpunkt ihrer Pensionierung wählen können. Frühestmögliches Pensionierungsalter in der beruflichen Vorsorge ist Alter 70 für Männer und für Frauen 69 +, sofern die versicherte Person bis dahin arbeitet.

Eine frühere Pensionierung hat in aller Regel eine Schmälerung der Altersleistungen zur Folge.

Wer vorzeitig in Pension geht, muss im Weiteren darauf achten, dass die fehlenden Beitragsjahre bei der AHV/IV durch Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige Person noch erfüllt werden müssen.

Wer vorzeitig in Pension geht, muss im Weiteren darauf achten, dass die fehlenden Beitragsjahre bei der AHV/IV durch Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige Person noch erfüllt werden müssen. Hier finden Sie eine entsprechende Abbildung.

Höhe der Altersrente

Die Höhe der Altersrente hängt bei den Beitragsprimatkassen nach dem System des BVG von der Höhe des Altersguthabens ab. Das Altersguthaben setzt sich wie folgt zusammen:

  • Altersgutschriften, also den Beiträgen der versicherten Person und des Arbeitgebers;
  • eingebrachte Freizügigkeitsleistungen;
  • geleisteten Einlagen (Einkaufssummen);
  • evtl. Zinsgewinnen und Überschüssen.

Das BVG sieht zur (Anhäufung) des Alterskapitals prozentuale Mindestbeiträge vom versicherten Lohn vor:

Altersgutschriften 1
AltersjahrLohnprozenteArbeitnehmeranteil (bei hälftiger Aufteilung der Prämie)
MännerFrauen
25–3425–347 %3,5 %
35–4435–4410 %5,0 %
45–5445–5415 %7,5 %
55–6555–64/6518 %9,0 %

Hier finden Sie die Abbildung "Altersgutschriften 2".

Bei voller Beitragsdauer erreicht ein Mann ein Altersguthaben von 500 % (10 Jahre zu 7 % + 10 Jahre zu 10 % + 10 Jahre zu 15 % + 10 Jahre zu 18 %), eine Frau mit 64 Altersjahren 482 % (10 Jahre zu 7 % + 10 Jahre zu 10 % + 10 Jahre zu 15 % + 9 Jahre zu 18 %) des koordinierten Lohnes.

Anpassungen im BVG infolge AHV-Reform Vorbezug und Aufschub Art. 13, 13a & 13b BVG

Die Altersleistungen aus der 2. Säule kann ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbezogen werden.
Die Vorsorgeeinrichtung kann ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
Das Mindestalter liegt bei der Vollendung des 58. Altersjahres.

Bis zur Vollendung des 70. Altersjahres kann die Altersleistung aufgeschoben werden.
Der Bezug kann bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, maximal bis Alter 70.

- Die Altersleistungen kann als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten bezogen werden.
- Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
- Die Altersleistungen in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.
- Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
- Der erste Teilbezug der Altersleistungen muss mindestens 20 % betragen.
- Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.

Freizügigkeitsverordnung Art. 17 FZV
Bei den Freizügigkeitskonti / Freizügigkeitspolicen liegt der Bezug im Rahmen der Bandbreite von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem ordentlichen Pensionierungszeitpunkt.
Achtung: Ab 2030 ist der Aufschub über den ordentlichen Pensionierungszeitpunkt nur noch möglich, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
=> Analoge Bestimmung wie für den Aufschub der Altersleistung aus der 2. Säule und Säule 3a.
Gemäss der Erläuterung des Bundesrates ist kein Mindest-Arbeitspensum vorgesehen.
Der Nachweis für Arbeitnehmer kann z.B. über einen Lohnausweis, Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers erfolgen.

Verzinsung

Die einbezahlten Altersgutschriften müssen während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung zu einem Mindestzinssatz verzinst werden:

1985-2002:4.00%2009-2011:2.00%
2003:3.25%2012-2013:1.50%
2004:2.25%2014-2015:1.75%
2005-2007:2.50%2016:1.00%
2008:2.75%2017-2023:1.25%

Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat im Spätherbst für das folgende Jahr festgelegt, mindestens alle zwei Jahre. Diese prospektive Festlegung richtet sich nicht nach der von den Vorsorgeeinrichtungen tatsächlich erzielten Performance in der Vergangenheit. Ebenfalls zu diesem Zinssatz verzinst werden muss die vom Versicherten eingebrachte Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (BVG-Minimum). Der gesetzliche Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals. Überobligatorische Sparbeiträge oder Einkaufbeträge müssen nicht zwingend mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst werden.

Umwandlungssatz

Für die Berechnung der Altersrente gilt ein Mindestumwandlungssatz von 6,8 % des Altersguthabens.

Der vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz von 6,8 % gilt nur für den obligatorischen Bereich. Auf dem überobligatorischen Teil hingegen sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht an einen zwingend vorgeschriebenen Mindestumwandlungssatz gebunden. Allerdings muss die zwingend vorgeschriebene Rentenhöhe trotz eines geringeren Umwandlungssatzes erreicht werden.

Um dem Verlust durch die Reduktion des Rentenumwandlungssatzes auszuweichen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Erreichen des Rentenalters die Möglichkeit der Kapitalauszahlung zu prüfen.

Berechnung der Altersrente

Total Altersgutschriften (einschliesslich Einlagen)

+ Zins

× 6,8 %

Lebenslängliche Rente

Die Altersrente wird lebenslänglich ausbezahlt. Altersrenten müssen von Gesetzes wegen nicht der Teuerung, sondern nur wenn die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies zulassen, angepasst werden.

Kapitalbezug

Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass ihm mindestens ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital ausgerichtet wird. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass das ganze Alterskapital oder ein Teil davon als Kapitalzahlung bezogen wird. Wird nur ein Teil bezogen, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine – allerdings reduzierte – Rente. Für den Kapitalbezug ist eine Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung notwendig, und zwar vor Ablauf der im Reglement vorgesehenen Frist vor Erreichen des Rentenalters.

Rente oder Kapitalbezug

Vorteile der RenteVorteile des Barbezugs
Frauen mit durchschnittlicher Lebenserwartung erhalten mehr als ihr Alterskapitalunverheiratete Männer mit durchschnittlicher Lebenserwartung erhalten mehr als durch die Rentenzahlung
Ehegattin erhält bis an ihr Lebens ende eine Witwenrente in der Höhe von 60 % der Altersrentedas durch die Entnahmen noch nicht verzehrte Alterskapital kann vererbt werden
um die Anlage der Vorsorgegelder kümmert sich die Vorsorgeeinrichtungdas Vorsorgegeld kann besser angelegt werden, als dies der Vorsorgeeinrichtung gelingt
in der Regel steuerlich begünstigt
Hypothek auf dem Eigenheim kann abbezahlt werden
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