Altersleistungen: Berechnung der Altersleistungen aus BVG
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Pensionierung
Mit dem Erreichen des Pensionsalters werden die Altersleistungen fällig; die Altersgrenzen nach BVG liegen bei 64 Jahren für die Frauen und bei 65 Jahren für die Männer. Sie ergänzen die Leistungen der AHV (1. Säule) zur Fortführung der gewohnten Lebenshaltung.
Die Vorsorgeeinrichtungen geniessen bezüglich der Regelung des Pensionsalters grosse Freiheit. Sie können ein vom Gesetz abweichendes Pensionsalter vorsehen oder aber den versicherten Personen einen Rahmen geben, innerhalb welchem diese den Zeitpunkt ihrer Pensionierung wählen können.
Frühestmögliches Pensionierungsalter in der beruflichen Vorsorge ist Alter 70 für Männer und für Frauen 69, sofern die versicherte Person bis dahin arbeitet. Eine frühere Pensionierung hat in aller Regel eine Schmälerung der Altersleistungen zur Folge.
Wer vorzeitig in Pension geht, muss im Weiteren darauf achten, dass die fehlenden Beitragsjahre bei der AHV/IV durch Beitragszahlungen als Nichterwerbstätige Person noch erfüllt werden müssen. Hier finden Sie eine entsprechende Abbildung.
Höhe der Altersrente
Die Höhe der Altersrente hängt bei den Beitragsprimatkassen nach dem System des BVG von der Höhe des Altersguthabens ab. Das Altersguthaben setzt sich wie folgt zusammen:
- Altersgutschriften, also den Beiträgen der versicherten Person und des Arbeitgebers;
- eingebrachte Freizügigkeitsleistungen;
- geleisteten Einlagen (Einkaufssummen);
- evtl. Zinsgewinnen und Überschüssen.
Das BVG sieht zur (Anhäufung) des Alterskapitals prozentuale Mindestbeiträge vom versicherten Lohn vor:
Altersgutschriften 1 | |||
---|---|---|---|
Altersjahr | Lohnprozente | Arbeitnehmeranteil (bei hälftiger Aufteilung der Prämie) | |
Männer | Frauen | ||
25–34 | 25–34 | 7 % | 3,5 % |
35–44 | 35–44 | 10 % | 5,0 % |
45–54 | 45–54 | 15 % | 7,5 % |
55–65 | 55–64 | 18 % | 9,0 % |
Hier finden Sie die Abbildung "Altersgutschriften 2".
Bei voller Beitragsdauer erreicht ein Mann ein Altersguthaben von 500 % (10 Jahre zu 7 % + 10 Jahre zu 10 % + 10 Jahre zu 15 % + 10 Jahre zu 18 %), eine Frau 482 % (10 Jahre zu 7 % + 10 Jahre zu 10 % + 10 Jahre zu 15 % + 9 Jahre zu 18 %) des koordinierten Lohnes.
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Verzinsung
Die einbezahlten Altersgutschriften müssen während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung zu einem Mindestzinssatz verzinst werden:
1985-2002: | 4.00% | 2009-2011: | 2.00% |
2003: | 3.25% | 2012-2013: | 1.50% |
2004: | 2.25% | 2014-2015: | 1.75% |
2005-2007: | 2.50% | 2016: | 1.25% |
2008: | 2.75% | 2017-2023: | 1.00% |
Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat im Spätherbst für das folgende Jahr festgelegt, mindestens alle zwei Jahre. Diese prospektive Festlegung richtet sich nicht nach der von den Vorsorgeeinrichtungen tatsächlich erzielten Performance in der Vergangenheit. Ebenfalls zu diesem Zinssatz verzinst werden muss die vom Versicherten eingebrachte Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (BVG-Minimum). Der gesetzliche Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals. Überobligatorische Sparbeiträge oder Einkaufbeträge müssen nicht zwingend mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst werden.
Umwandlungssatz
Für die Berechnung der Altersrente gilt ein Mindestumwandlungssatz von 6,8 % des Altersguthabens.
Der vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz von 6,8 % gilt nur für den obligatorischen Bereich. Auf dem überobligatorischen Teil hingegen sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht an einen zwingend vorgeschriebenen Mindestumwandlungssatz gebunden. Allerdings muss die zwingend vorgeschriebene Rentenhöhe trotz eines geringeren Umwandlungssatzes erreicht werden.
Um dem Verlust durch die Reduktion des Rentenumwandlungssatzes auszuweichen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Erreichen des Rentenalters die Möglichkeit der Kapitalauszahlung zu prüfen.
Berechnung der Altersrente |
---|
Total Altersgutschriften (einschliesslich Einlagen) + Zins |
× 6,8 % |
Lebenslängliche Rente
Die Altersrente wird lebenslänglich ausbezahlt. Altersrenten müssen von Gesetzes wegen nicht der Teuerung, sondern nur wenn die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies zulassen, angepasst werden.
Kapitalbezug
Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass ihm mindestens ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital ausgerichtet wird. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass das ganze Alterskapital oder ein Teil davon als Kapitalzahlung bezogen wird. Wird nur ein Teil bezogen, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine – allerdings reduzierte – Rente. Für den Kapitalbezug ist eine Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung notwendig, und zwar vor Ablauf der im Reglement vorgesehenen Frist vor Erreichen des Rentenalters.
Rente oder Kapitalbezug
Vorteile der Rente | Vorteile des Barbezugs |
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Frauen mit durchschnittlicher Lebenserwartung erhalten mehr als ihr Alterskapital | unverheiratete Männer mit durchschnittlicher Lebenserwartung erhalten mehr als durch die Rentenzahlung |
Ehegattin erhält bis an ihr Lebens ende eine Witwenrente in der Höhe von 60 % der Altersrente | das durch die Entnahmen noch nicht verzehrte Alterskapital kann vererbt werden |
um die Anlage der Vorsorgegelder kümmert sich die Vorsorgeeinrichtung | das Vorsorgegeld kann besser angelegt werden, als dies der Vorsorgeeinrichtung gelingt |
in der Regel steuerlich begünstigt | |
Hypothek auf dem Eigenheim kann abbezahlt werden |