
AGBR: Überblick über Arbeitgeber-Beitragsreserven

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Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, AGBR in einem bestimmten Umfang zu äufnen. In erster Linie sollen diese Reserven für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) in wirtschaftlich schlechten Zeiten eingesetzt werden.
Äufnung
Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.
Verwendung
In erster Linie sollen die AGBR für die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen eingesetzt werden. Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 65e BVG in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung Einlagen in ein gesondertes Konto“ AGBR mit Verwendungsverzicht” vornehmen und zudem auch Mittel der ordentlichen AGBR auf dieses Konto übertragen kann.
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