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Stufenloses Rentensystem: Das gilt für die Invalidenversicherung

Die IV hat sich erfolgreich von einer reinen Renten- hin zu einer Eingliederungsversicherung entwickelt. Bei der Weiterentwicklung stand vor allem ein Thema sehr prominent im Fokus: Stufenloses Rentensystem. Die Einführung des stufenlosen Rentensystem per 2022, das Anreize für mehr Erwerbstätigkeit schaffen und Schwelleneffekte reduzieren soll.

13.02.2025 Von: Ralph Büchel
Stufenloses Rentensystem

Ursprung in der 6. IV-Revision

Bereits in der zweiteiligen 6. IV-Revision war im zweiten grossen Massnahmenpaket ein stufenloses Rentensystem vorgesehen. Während der erste Teil der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurde, scheiterte der zweite Teil dieser Revision im Juni 2013 bereits im Parlament.

Nun wurde die 7. IV-Revision unter anderem mit dem stufenlosen Rentensystem per 1. Januar 2022 eingeführt.

Regelungen: Stufenloses Rentensystem

Mit der Einführung dieser neuen Rentensystematik wurde die Bemessung des Invaliditätsgrades neu geregelt. Grundlegend bei den neuen Regelungen waren folgende Punkte:

  • Damit ein Rentenanspruch gegenüber der IV entsteht, bleibt der erforderliche Mindestgrad an Invalidität weiterhin bei 40 %.
  • Ein Invaliditätsgrad von 40 % löst einen Anspruch auf eine Viertelsrente aus.
  • Ab einem Invaliditätsgrad von 41 bis 49 % steigt die Rentenhöhe linear an. Neu steigt für jeden Prozentpunkt, der über dem Invaliditätsgrad von 40 % liegt, die Rente um 2,5 % an. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem Invaliditätsgrad von 45 % der prozentuale Rentenanteil bei 37,5 % einer ganzen Rente liegt.
  • Rentenbeziehende mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % erhalten eine Rente, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Wer also zu 58 % invalide ist, erhält eine Invalidenrente in der Höhe von 58 % einer ganzen Rente und nicht mehr wie bis anhin eine halbe Rente. Daraus lässt sich ableiten, dass die Rentenansprüche bei Invaliditätsgraden ab 51 bis 59 % ansteigen. Auf der anderen Seite sind bei Invaliditätsgraden von 60 bis 69 % die Renten gesunken, da im früheren abgestuften Rentensystem innerhalb dieser Invaliditätsbandbreite Dreiviertelsrenten ausbezahlt wurden, diese nach neuer Systematik jedoch dem effektiven Invaliditätsgrad entsprechen.
  • Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente entsteht auch ab einem Invaliditätsgrad von 70 %.
  • Der massgebende Invaliditätsgrad wird weiterhin auf ganze Prozentsätze auf- oder abgerundet.

Abbildung: Vergleich der beiden Rentensysteme

Zeitlicher Geltungsbereich

Angewendet wird stufenloses Rentensystem auf sämtliche Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht behandelt. Jedoch war es notwendig, Übergangsregelungen für laufende Renten zu finden, um nicht während einer unbestimmten Dauer mit zwei verschiedenen Rentensystematiken operieren zu müssen.

Laufende Rente werden unter bestimmten Voraussetzungen aus dem alten in das neue System überführt. Eine Voraussetzung dafür ist, dass sich im Rahmen einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert und dass kein Ausnahmetatbestand vorliegt, der besagt, dass eine tiefere Rente bei höherem Invaliditätsgrad oder umgekehrt entsteht. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung das 55. Altersjahr schon zurückgelegt haben, wurden unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung ebenfalls nicht ins neue Rentensystem überführt.

Versicherte, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die beim Inkrafttreten der hier beschriebenen Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden spätestens zehn Jahre nach Umsetzung der Weiterentwicklung der IV in die neue Rentensystematik überführt. Dies gilt, sofern deren Renten nicht schon im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision angepasst worden sind.

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