
Selbstständig AHV: Beiträge der Selbstständigerwerbenden

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Selbstständig AHV zahlen
Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Kann die Steuerbehörde bei einem Selbständigerwerbenden keine Meldung erstatten – oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlusts besteht –, so hat die Ausgleichskasse das für den Versicherten massgebende Einkommen selbst einzuschätzen.
Sinkende Beitragsskala
Der AHV-Prämiensatz für Selbständigerwerbende beträgt 8.1% des beitragspflichtigen Einkommens (AHV/IV/EO-Beiträge 10%). Beträgt dieses Einkommen mindestens CHF 10 100.– und höchstens CHF 6 500.– pro Jahr, so gelten reduzierte Beiträge für die AHV, wie im Übrigen auch für die IV und die EO.
Die Tabelle der Beitragssätze findet sich im jeweils aktuellen Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (www.ahv-iv.ch).
Sonderfälle
Selbstständigerwerbende, die weniger als CHF 10 100.– verdienen, haben den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 530.– (AHV/IV/EO) zu entrichten.
Kommt ein Selbständigerwerbender in eine finanzielle Notlage und ist ihm die Beitragszahlung nicht zumutbar, so darf der Beitrag angemessen, jedoch nicht unter CHF 530.– (AHV/IV/EO) im Jahr, herabgesetzt werden. Bedeutet selbst dieser Mindestbeitrag eine grosse Härte, so kann die Beitragszahlung ganz erlassen werden. In diesen Fällen hat der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag zu entrichten. Diese Regelung ist besonders wichtig für Versicherte, die selbstständig AHV zahlen, die nur ein sehr geringes Einkommen erzielen.
Bemessungsgrundlage
Selbständigerwerbstätige rechnen direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab, da sie selbstständig AHV ausgleichen müssen. Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet.
Die Ausgleichskassen ziehen für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom Erwerbseinkommen ab.
Massgebend ist der Wert des Eigenkapital am 31. Dezember des Beitragsjahres.
Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Diese provisorischen Beiträge werden aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des laufenden Beitragsjahres festgesetzt.
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