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IV-Rente: Berechnung und Bemessung der Invalidität

Die Invalidenversicherung (IV) gewährt während Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen Taggelder. Wenn nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% vorliegen, gewährt die Invalidenversicherung (IV) eine IV-Rente.

20.01.2025 Von: Ralph Büchel
IV- Rente

IV-Rente

Es gilt der Grundsatz, dass die Eingliederung den Vorrang vor der Rente hat. IV-Renten kommen nur zur Auszahlung, wenn die Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichten oder zum vornherein aussichtslos sind. Die IV-Renten folgen im Wesentlichen dem Rentensystem der AHV. Es gibt also auch hier ordentliche und ausserordentliche Renten, Voll- und Teilrenten sowie Minimal- und Maximalrenten. Die IV-Renten werden zusätzlich nach dem Grad der Invalidität abgestuft. 

Stufenlose Rentensystem

  • Damit ein Rentenanspruch gegenüber der IV entstehen kann, bleibt der erforderliche Mindestgrad an Invalidität weiterhin bei 40%.
  • Ein Invaliditätsgrad von 40% löst weiterhin einen Anspruch auf eine Viertelsrente aus.
  • Für jeden Prozentpunkt, der über dem Invaliditätsgrad von 40% liegt, steigt die Rente um 2,5 %
  • Rentenbeziehende mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% erhalten eine Rente, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
  • Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 70%. 

Berechnung der Renten

Wie die AHV unterscheidet auch die IV abhängig von der Beitragsdauer zwischen:

  • ordentlichen Renten (Beitragsdauer mindestens drei Jahre),
  • und ausserordentlichen Renten (Beitragsdauer weniger als ein Jahr).

Die Berechnung der Invalidenrente erfolgt nach den Grundsätzen der AHV. Es gelten für ordentliche Invalidenrenten ebenfalls die Skala 44 für Vollrenten und die Skalen 1–43 für Teilrenten. Die Invalidenrenten werden entsprechend dem Invaliditätsgrad ausgerichtet

RenteInvaliditätsgradSkala 44 (Vollrenten) in CHF pro Monat
minimalmaximal
Viertelsrentemindestens 40% invalid378630
Halbe Rentemindestens 50% invalid6301 260
Ganze Rentemindestens 70% invalid1 2602 520

Praxisbeispiel Berechnung IV-Rente

Ein Versicherter, der zu 50% invalid ist, hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Eine halbe Invalidenrente kann also abhängig von seiner Beitragsdauer 50% der entsprechenden Voll- oder Teilrente betragen. Weist der Versicherte eine volle Beitragsdauer und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 90 720.– (Stand 2025) oder mehr aus, entspricht seine halbe Invalidenrente einer halben ordentlichen Maximalrente.

Die IV-Rente zwischen 25% und 47,5% (IV-Grad zwischen 40% – 49%) wird nur an versicherte Personen ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von den Kindern zu erfüllen, für welche eine Kinderrente beansprucht wird. Personen mit schweizerischer oder EU/EFTA-Staatsbürgerschaft behalten ihren Leistungsanspruch, wenn sie sich in einem Land der EU oder EFTA niederlassen. Sie verlieren ihren Leistungsanspruch, wenn sie sich ausserhalb der EU/EFTA niederlassen.

IV-Renten zwischen 50% bis 100% (IV-Grad zwischen 50 %–70%) werden an Personen mit schweizerischer bzw. EU/EFTA-Staatsbürgerschaft oder eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, unabhängig vom Wohnsitz ausbezahlt.

Personen, die nicht Staatsangehörige der Schweiz, der EU, eines EFTA-Staates oder eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Ordentliche IV-Rente 

Ordentliche IV-Renten werden im Gegensatz zur AHV nur ausgerichtet, wenn die versicherte Person eine Beitragszeit von mindestens 3 Jahren aufweist, wobei EU/EFTA-Zeiten ggf. angerechnet werden können.

Für die Rentenberechnung gelten grundsätzlich die Vorschriften der AHV. Vorab werden die Einkommen des IV-Rentenberechtigten ermittelt, auf welchen er Beiträge entrichtet hat. Anschliessend werden diese Einkommen auf das heutige Lohnniveau aufgewertet. Im Weiterern finden auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften in der IV Berücksichtigung.

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