IV-Rente: Berechnung und Bemessung der Invalidität
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Besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, ist der Rentenanspruch zu prüfen. Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres
- Invalidität von mindestens 40%
Vollerwerbstätige
Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Zur Bemessung der Invalidität kennt die IV unterschiedliche Methoden, welche je nach der beruflichen Betätigung der betroffenen versicherten Person angewendet werden. Bei Arbeitnehmenden werden zur Bemessung der Invalidität folgende beiden Einkommen ins Verhältnis gesetzt:
- Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte. Die IV spricht hier von Valideneinkommen.
- Einkommen, das der Versicherte nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen – durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – erzielen könnte. Hier wird der Ausdruck Invalideneinkommen benutzt.
Praxisbeispiel: Bemessung der Invalidität bei Unselbständierwerbenden
Einkommen (Valideneinkommen), das der Versicherte ohne Invalidität beziehen könnte | CHF 60'000.– | 100% |
---|---|---|
Einkommen (Invalideneinkommen), das der Versicherte mit Invalidität erzielen könnte | CHF 27'000.– | 45% |
Invalidtätsbedingte Einbusse | CHF 33'000.– | 55% |
Der Invalidte weist also einen Invalitätsgrad von 55% auf und hat dementsprechend Anspruch auf eine halbe und ab 2022 gemäss dem stufenlosem Rentensystem eine 55%-Rente der IV.
Nichterwerbstätige
Bei Nichterwerbstätigen – z. B. Hausfrauen, Studenten, Schüler usw. – ist bei der Bemessung der Invalidität zu prüfen, wie weit sie in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt sind. Dabei wird in den einzelnen Tätigkeitsbereichen geprüft, wie sich die Invalidität auf die Bewältigung der einzelnen Tätigkeiten auswirkt.
Teilweise Erwerbstätige
Komplexer ist die Situation bei Teilerwerbstätigen. Bei ihnen kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung. Vorab werden die Anteile der beiden Tätigkeiten – hier im Beruf, dort ausserberuflich – gegenseitig ins Verhältnis gesetzt. Seit dem 1.1.2018 ist der Invaliditätsgrad von Teilerwerbstätigen neu festgelegt. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert und werden die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfüllt. Der Invaliditätsgrad von Teilerwerbstätigen wird nach der gemischten Methode festgelegt. Dabei wird die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich (Haushalt, Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Tätigkeit in einer klösterlichen Gemeinschaft) separat ermittelt. Bisher wurde die Teilzeitarbeit überproportional berücksichtigt mit der Folge, dass aus der Berechnungsmethode zu tiefe Invaliditätsgrade resultierten. Neu werden die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich bei der Festlegung des Invaliditätsgrads gleich stark gewichtet. Dabei wird bei der Erwerbstätigkeit auf eine hypothetische 100%ige Erwerbstätigkeit abgestellt. Der Aufgabenbereich wird gerechnet wie bei einer Person, die vollständig im Aufgabenbereichtätig ist. Die neue Berechnung führt in verschiedenen Fällen zu einer höheren Rente.
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