Weka Plus

IV berufliche Massnahmen: Massnahmen für die Eingliederung

Die Invalidenversicherung (IV) setzt gezielt auf Integrationsmassnahmen, um die soziale und berufliche Wiedereingliederung von versicherten Personen zu fördern. Diese Massnahmen dienen als Vorbereitung für IV berufliche Massnahmen und helfen insbesondere Personen mit psychischen oder gesundheitlichen Einschränkungen, sich schrittweise an eine geregelte Tätigkeit heranzutasten. Der folgende Beitrag erläutert die verschiedenen Formen der Integrationsmassnahmen, ihre Voraussetzungen sowie die finanzielle Unterstützung durch die IV.

13.02.2025 Von: Ralph Büchel
IV berufliche Massnahmen

Integrationsmassnahmen

In der Invalidenversicherung (IV) gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

Ziel

Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen kann frühestens ab Einreichung der Meldung entstehen.

Ziel ist der Aufbau der Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch entsteht, wenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist.

Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial vorgesehen, welche psychisch noch nicht stabil genug sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art bewältigen zu können. Mit den Integrationsmassnahmen wird die Eingliederungsfähigkeit schrittweise aufgebaut oder je nach individueller Belastbarkeit der versicherten Person werden zu Beginn Anforderungen an die regelmässige Präsenz gestellt, ohne Anforderungen an die produktive Leistungsfähigkeit (=Arbeitsfähigkeit).

Frühintervention

Hat die Arbeitsunfähigkeit noch nicht sechs Monate angedauert, können Integrationsmassnahmen im Rahmen der Frühintervention, allerdings ohne Taggeld zugesprochen werden (ohne Rechtsanspruch).

Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind anstelle von Integrationsmassnahmen direkt IV berufliche Massnahmen vorzusehen.

Die vier Integrationsmassnahmen

Die vier Integrationsmassnahmen beinhalten sozialberufliche Rehabilitation bzw. Beschäftigungsmassnahmen.

Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation

  • Belastbarkeitstraining
    • Dauer max. 3 Monate, nicht verlängerbar;
    • Anforderungen: Steigerung Mindestpräsenz von 2 Std. auf 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche, ohne Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit (produktive Leistungsfähigkeit).
  • Aufbautraining
    • Dauer 6 Monate, verlängerbar soweit notwendig um 3–6 Monate;
    • Anforderungen: Steigerung von Mindestpräsenz 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche auf 50 % Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums).
  • WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz)
    • Dauer bis 12 Monate;
    • Anforderungen: Steigerung von Mindestpräsenz 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche auf mindestens 50 % Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums).

Beschäftigungsmassnahme

Arbeit zur Zeitüberbrückung

  • Anforderungen: Präsenz von mind. 6 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % eines vollen Pensums, allenfalls mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit.

Die Arbeit zur Zeitüberbrückung ist in der Regel als Folgemassnahme nach sozialberuflicher Rehabilitation vorzusehen, sofern die Eingliederungsfähigkeit beim Warten auf eine Anschlusslösung (Massnahmen beruflicher Art oder Stellenantritt in der freien Wirtschaft) verloren zu gehen droht.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren