IV-Anspruch: Wer ist versichert?

Die Invalidenversicherung (IV) bietet finanziellen Schutz bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Allerdings bedeutet die Zahlung von IV-Beiträgen nicht automatisch, dass auch ein IV-Anspruch auf Leistungen besteht. Besonders für ausländische Staatsangehörige gibt es spezifische Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. In diesem Beitrag werden die versicherungsmässigen Bedingungen, die Anspruchsberechtigung verschiedener Personengruppen sowie besondere Regelungen für Kinder und Grenzgänger erläutert.

12.02.2025 Von: Ralph Büchel
IV-Anspruch

Allgemein

Dass eine natürliche Person bei der Invalidenversicherung Beiträge bezahlt, bedeutet nicht, dass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind und ein IV-Anspruch besteht. Hier gibt es vor allem bei Ausländern Einschränkungen.

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Anspruch) haben alle, solange sie während der Dauer einer Massnahme versichert sind (obligatorisch oder freiwillig), und Ausländer, wenn sie die für sie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 6 IVG).

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des IV-Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

Der Eintritt der Invalidität ist massgebender Zeitpunkt für

  • die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
  • den Leistungsbeginn im Allgemeinen
  • die Bestimmung der Anspruchsberechtigung

IV-Anspruchsberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen

Zu unterscheiden sind vier Kategorien ausländischen Staatsangehörigen:

  • Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten: Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
  • Staatsangehörige von Vertragsstaaten: Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (im jeweiligen Abkommen geregelt).
  • Flüchtlinge und Staatenlose: Asylbewerber sind keine Flüchtlinge. Kommt der Asylbewerber aus einem Land, mit welchem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, besteht Anspruch auf Leistungen aufgrund dieses Abkommens. Kommt der Asylbewerber hingegen aus einem Nichtvertragsstaat, besteht nur Anspruch auf Leistungen für Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten.
  • EU/EFTA-Bürgerinnen und -bürger: in EU-Verträgen geregelt, gilt nur für Erwerbstätige oder erwerbstätig gewesene, Nichterwerbstätige wie z.B. Minderjährige nicht, Bestimmungen auf EFTA-Bürgerinnen und -bürger anwendbar.

Um Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen zu können, müssen Ausländer in der Schweiz Wohnsitz haben bzw. in der Schweiz wohnhaft sein, d.h. sich tatsächlich und rechtmässig hier aufhalten.

Ausnahme

In der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger sind grundsätzlich gleich versichert wie schweizerische Staatsbürger.

Zu beachten ist, dass Sachleistungen und Geldleistungen nicht exportiert werden und der Export, insbesondere von IV-Renten, nur gemäss Vereinbarung in einem Sozialversicherungsabkommen erfolgt.

Anspruchsberechtigung von Kindern

Die Voraussetzungen (Wohnsitz, Beitragspflicht) müssen durch das betreffende Kind selbst oder mind. von einem Elternteil erfüllt sein. Ausländerkinder, bei denen mind. ein Elternteil die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, gelten als versichert, wenn sie in der Schweiz invalid geboren wurden bzw. sich seit mind. einem Jahr, oder ununterbrochen seit der Geburt, hier aufhalten.

Ausnahme

Zweimonatsregel zum Vermeiden der Staatenlosigkeit des Neugeborenen.

Besondere Voraussetzungen gelten bei Adoption, Heirat, Grenzgängern, Schweizer Bürgern bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, Saisonniers und Schwarzarbeiter.

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