
Hinterlassenenrente: Vorsorgeleistungen im Todesfall

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV dient der finanziellen Existenzsicherung der versicherten Person im Alter, bei Invalidität und im Todesfall für die Hinterbliebenen.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung der AHV ist, dass der verstorbenen Person über den Mindestzeitraum eines vollen Beitragsjahrs AHV-Beiträge angerechnet werden können. Dies liegt vor, wenn einer der drei folgenden Fälle erfüllt ist:
- die verstorbene Person hat während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet
- die verstorbene Person war mitversichert, indem der Ehepartner mindestens ein Jahr lang den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, hat
- der verstorbenen Person können Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden (Erziehungsgutschriften erfolgen für jedes eigene Kind bis zu seinem 16. Altersjahr; Betreuungsgutschriften erfolgen für die Pflege von Verwandten)
Witwenrenten
Ehefrauen von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (Art.23 und 24 AHVG):
- Verwitwete Ehefrau mit Kind(ern):
- bedingungslose Rente, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder
- Verwitwete Ehefrau ohne Kinder:
- Die Ehefrau ist zum Zeitpunkt der Verwitwung älter als 45 Jahre und sie war zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren verheiratet
- Geschiedene Ehefrau mit Kind(ern):
- Die Ehe dauerte mindestens 10 Jahre, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.
- Die geschiedene Ehefrau war älter als 45 Jahre, als das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat
- Wenn keines der beiden Kriterien erfüllt ist, besteht Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
- Geschiedene Ehefrau ohne Kinder
- Die geschiedene Ehefrau war bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe bestand mindestens 10 Jahre.
- Gleichgeschlechtliches Ehepaar mit Kind: Als Witwe mit Kind gilt ebenfalls die (verheiratete oder geschiedene) Ehefrau der Mutter, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde und deshalb ein Kindsverhältnis besteht (Art.255a Abs.1 ZGB).
Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Witwenrente.
Witwerrenten (verheirateter Mann oder eingetragene Partnerschaft)
Ehemänner von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (Art.23 und 24 AHVG):
- Verwitweter Ehemann mit Kind(ern): bei Kindern unter 18 Jahren
- Verwitweter Ehemann ohne Kinder: kein Anspruch
- Geschiedener Ehemann mit Kind(ern): bei Kindern unter 18 Jahren
- Geschiedene Ehemann ohne Kinder: kein Anspruch
Stirbt eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist die überlebende Partnerin/der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt. Es besteht nur ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, solange sie/er Kinder unter 18 Jahren hat.
Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente ebenso im Falle einer Wiederverheiratung.
Verwitwete Ehefrauen und verwitwete Ehemänner werden bei der AHV in Bezug auf den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen ungleich behandelt.
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