Hilflosenentschädigung IV: Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein

Invalide, die hilflos sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich die Schwere der Hilflosigkeit auf die Entschädigungszahlung auswirkt.

14.01.2025 Von: René Mettler
Hilflosenentschädigung IV

Allgemeines zur Hilflosenentschädigung IV

Invalide, die hilflos sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person für die täglichen Lebensverrichtungen wie:

  • von Prothesen
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen);
  • Essen;
  • Körperpflege (waschen, kämmen, rasieren, Zahnpflege, baden, duschen usw.);
  • Verrichten der Notdurft;
  • Fortbewegung (im oder ausser Haus);
  • Pflege der gesellschaftlichen Kontakte;

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und/oder überdies

  • der dauernden Pflege; oder
  • der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

 

Lebenspraktische Begleitung

Wenn eine volljährige Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Invalidität:

  • ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;

oder:

  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist;

oder:

  • ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

Anspruch auf Hilflosenentschädigung IV

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung IV besteht nur, wenn nicht gleichzeitig eine Hilflosenentschädigung aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG oder von der Militärversicherung ausgerichtet wird. Die Hilflosenentschädigung IV wird bei Erreichen der AHV-Altersgrenze weiter ausgerichtet (Besitzstand), und zwar so lange, als die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Wann gilt eine Person als hilflos?

Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Als hilflos gelten auch vollstjährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, die Person ist aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

  • nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbstständig zu wohnen,
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
  • ernsthaft gefährdet sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist nur die psychische Gesundheit beeiträchtigt, so muss in diesen Fällen für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.

Leichte Hilflosigkeit

Die Hilflosenentschädigung IV bemisst sich nach der Dauer und dem Umfang der notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung des AHV-Rentners.

Leichte Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person:

  • in mindestens zwei der erwähnten Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
  • oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
  • oder infolge des Leidens ständiger und besonders aufwändiger Pflege bedarf;
  • oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger Dienstleistung Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

 

Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch ausgerichtet, wenn die versicherte Person:

  • ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; oder:
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder:
  • ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Mittelschwere Hilflosigkeit

Mittelschwere Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person

  • in zwei alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen und dauernde Überwachung nötig;
  • oder keine Überwachung, aber in vier Bereichen der Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen;
  • oder in mindestens zwei alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen und überdies auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

Schwere Hilflosigkeit

Schwere Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person

  • in sämtlichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen und dauernde Überwachung oder Pflege nötig;
  • oder Taubblindheit oder Taubheit mit hochgradiger Sehschwäche leidet.

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt.

Er ergänzt die Hilflosenentschädigung. Menschen mit einer Behinderung sollen künftig für die individuell benötigten Hilfeleistungen selber jemanden anstellen können.

Hilfebedarf

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden wenn während mindestens drei Monaten regelmässig Hilfe bedürfen:

  1. alltägliche Lebensverrichtungen; An- und Auskleiden (Essen usw.)
  2. Haushaltsführung;
  3. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
  4. Erziehung und Kinderbetreuung;
  5. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  6. berufliche Aus- und Weiterbildung;
  7. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
  8. Überwachung während des Tages;
  9. Nachtdienst (Überwachung und Hilfe).

Jeder Bereich ist in Teilbereiche unterteilt und enthält verschiedene Tätigkeiten.

Was muss ich für den Arbeitsvertrag beachten?

Mit dem Assistenzbeitrag werden ausschliesslich Hilfeleistungen finanziert, die von einer mittels Arbeitsvertrag angestellten natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden. Sie sind als versichert Person demnach die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die Assistenzperson die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längerem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfrist) untereinander. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben (AHV, IV, usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen Bestimmungen zu entrichten.

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