Hilflosenentschädigung IV: Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein

Invalide, die hilflos sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich die Schwere der Hilflosigkeit auf die Entschädigungszahlung auswirkt.

22.03.2021 Von: René Mettler
Hilflosenentschädigung IV

Allgemeines zur Hilflosenentschädigung IV

Dass eine natürliche Person bei der Invalidenversicherung Beiträge bezahlt, bedeutet nicht, dass auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier gibt es vor allem bei Ausländern Einschränkungen.

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben alle, solange sie während der Dauer einer Massnahme versichert sind (obligatorisch oder freiwillig), und Ausländer, wenn sie die für sie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 6 IVG).

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

Der Eintritt der Invalidität ist massgebender Zeitpunkt für

  • die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
  • den Leistungsbeginn im Allgemeinen
  • die Bestimmung der Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen

Zu unterscheiden sind vier Kategorien ausländischen Staatsangehörigen:

  • Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten: Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
  • Staatsangehörige von Vertragsstaaten: Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (im jeweiligen Abkommen geregelt)
  • Flüchtlinge und Staatenlose: Asylbewerber sind keine Flüchtlinge. Kommt der Asylbewerber aus einem Land, mit welchem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, besteht Anspruch auf Leistungen aufgrund dieses Abkommens. Kommt der Asylbewerber hingegen aus einem Nichtvertragsstaat, besteht nur Anspruch auf Leistungen für Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten.
  • EU/EFTA-Bürgerinnen und -bürger: in EU-Verträgen geregelt, gilt nur für Erwerbstätige oder erwerbstätig gewesene, Nichterwerbstätige wie z.B. Minderjährige nicht, Bestimmungen auf EFTA-Bürgerinnen und -bürger anwendbar

Um Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen zu können, müssen Ausländer in der Schweiz Wohnsitz haben bzw. in der Schweiz wohnhaft sein, d.h. sich tatsächlich und rechtmässig hier aufhalten.

Ausnahme

In der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger sind gleich versichert wie Schweizerische Staatsbürger.

Anspruchsberechtigung von Kindern

Die Voraussetzungen (Wohnsitz, Beitragspflicht) müssen durch das betreffende Kind selber oder mind. von einem Elternteil erfüllt sein. Ausländerkinder, bei denen mind. ein Elternteil die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, gelten als versichert, wenn sie in der Schweiz invalid geboren wurden bzw. sich seit mind. einem Jahr, oder ununterbrochen seit der Geburt, hier aufhalten.

Ausnahme

Zweimonatsregel zum Vermeiden der Staatenlosigkeit des Neugeborenen.

Besondere Voraussetzungen gelten bei Adoption, Heirat, Grenzgängern, Schweizer Bürgern bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, Saisonniers und Schwarzarbeiter.

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