Weka Plus

Freiwillige AHV: Voraussetzungen für Auslandschweizer

Auslandschweizer haben die Möglichkeit, sich freiwillig der AHV und IV anzuschliessen. Die freiwillige AHV stellt sicher, dass Versicherte im Renten- oder Invaliditätsfall nicht nur eine Teilrente erhalten. Doch welche Voraussetzungen gelten? Welche Leistungen sind abgedeckt? Und wie hoch sind die Beiträge? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer und deren Bedeutung für die Altersvorsorge und Invalidenversicherung.

12.02.2025 Von: Ralph Büchel
Freiwillige AHV

Freiwillige AHV

Der AHV freiwillig beitreten können Schweizer und EU- und EFTA-Bürger, die nicht in einem EU-Staat leben und nicht obligatorisch versichert sind. Mit der Aufnahme in die freiwillige AHV wird die versicherte Person gleichzeitig auch in die IV aufgenommen. Bei Ehepaaren kann jeder Ehegatte individuell der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Freiwilligkeit bezieht sich auf die Freiheit, der Versicherung beizutreten oder von ihr zurückzutreten. Solange das Versicherungsverhältnis andauert, sind freiwillig Versicherte hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten grundsätzlich den obligatorisch Versicherten gleichgestellt.

Freiwillig der AHV beitreten können:

Auslandschweizer

Schweizer im Ausland, die nicht in einem EU/EFTA-Staat wohnen und vor ihrem Wegzug ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in der AHV/IV versichert waren.

EU-Bürger

EU- und EFTA-Bürger zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger.

Altersvorsorge

Freiwillig versicherte Personen können vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall lediglich auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungsjahre und bezahlten Beiträge Teilrenten erhalten.

IV

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung und erlischt spätestens mit dem Versicherungsende.

Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel nur in der Schweiz gewährt. Ausnahmsweise können sie auch im Ausland übernommen werden, wenn die persönlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen und die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nach Durchführung der Massnahmen gesichert scheint.

Mit dem Rücktritt oder dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren