AHV Rentenberechnung: Diese Grundlagen sind zu beachten

Die Rentenhöhe wird durch zwei Kriterien bestimmt: der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens während dieser Dauer. Welche weiteren Bestimmungen bei der AHV Rentenberechnung noch gelten, lesen Sie hier.

20.01.2025 Von: Ralph Büchel
AHV Rentenberechnung

Leistungsübersicht der AHV

Die AHV erbringt folgende Leistungen:

  • Altersrenten;
  • Hinterlassenenrenten;
  • Hilflosenentschädigungen und;
  • Beiträge an Hilfsmittel.

Ansätze für Renten und Hilflosenentschädigungen

Bei voller Beitragsdauer betragen die Renten (Stand 2025):

RentenartMinimumMaximum
Altersrente1260.–2550.–
Witwen- oder Witwerrente1008.–2016..–
Kinder- bzw. Waisenrente504.–1008.–
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades252.– (10% der Maximalrente)
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades630– (25% der Maximalrente)
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades1008.– (40% der Maximalrente)

Die Renten werden wie folgt plafoniert:

Renten- oder EntschädigungsartRentensatz in Prozenten der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden RentePlafond (Höchstanspruch) (für beide Renten)
Einzelrente100% 
Einzelrenten zweier Verheirateter2 × je 100%150% der Maximalrente (CHF 3675.– pro Monat)
Kinderrenten40 % 
Zwei Kinderrenten pro Kind – falls beide Eltern anspruchsberechtigt sind2 × je 40%60% der Maximalrente (CHF 1512.– pro Monat)

Grundlagen der AHV Rentenberechnung

Individuelles Konto

Die zuständige Ausgleichskasse führt für jeden Versicherten, der Beiträge leistet, ein individuelles Konto (IK). Auf diesem Konto werden eingetragen:

  • die Einkommen, auf welchen der Versicherte Beiträge geleistet hat
  • Ansprüche auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
  • die Beitragsdauer in Monaten.

Werden Beiträge eines Versicherten bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, so führt jede dieser Ausgleichskassen für ihn ein Konto. Die Versicherten können bei den zuständigen Ausgleichskassen jederzeit kostenlos einen Auszug über die auf ihrem Konto gemachten Eintragungen verlangen/oder eine Ausgleichskasse beauftragen, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.

Erhebt der Versicherte gegen den erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch oder wird ein solcher abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung der Eintragungen nur noch verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht werden kann.

Die Arten der Renten

Die AHV unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Renten. Ordentliche Renten werden in Form von Voll- oder Teilrenten ausgerichtet. Die Mindestbeiträge der Voll- oder Teilrenten werden Minimal- und die Höchstbeträge Maximalrenten genannt. Zudem gibt es Spezialfälle wie beim Vorbezug der AHV. 

AHV Rentenberechnung bei Vorbezug 

Ein verheirateter Mann bezieht seine Altersrente zu einem Anteil von 60% ab Juni 2024 um ein Jahr und drei Monate vor. Im Zeitpunkt des Vorbezugs hat er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 2394 (Teilrente Skala 43). Der vorbezogene Anteil von 60 % beträgt CHF 1436, abzüglich die Vorbezugskürzung von 8.5% = CHF 122 = CHF 1314. Nach zehn Monaten kommt seine Ehefrau ins Referenzalter. Seine Altersrente wird nicht neu berechnet, sondern lediglich plafoniert. Während den letzten fünf Monaten hat der Versicherte daher Anspruch auf eine plafonierte Rente von CHF 1358. Abzüglich der Vorbezugskürzung von 8.5% (CHF 115) werden somit CHF 1243 ausbezahlt. Zu berücksichtigen ist die per 1. Januar 2025 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung Erhöhung der Rente.

AVH Rentenberechnung der definitiven Vorbezugskürzung im Referenzalter

Im August 2025 erreicht auch der Mann das Referenzalter. Seine Altersrente und der Vorbezugskürzungsbetrag werden nun definitiv berechnet. Da seine Ehefrau das Referenzalter bereits erreicht hat, wird die Einkommensteilung vorgenommen. Die Beitragszeiten und bezahlten Beiträge während der Vorbezugsdauer werden bei der Berechnung berücksichtigt. Der Mann hat ab dem Referenzalter Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44. Die Altersrente wird plafoniert und beträgt CHF 1838. Der definitive Kürzungsbetrag aufgrund des Vorbezuges von total 15 Monaten wird wie folgt berechnet:

  • 10 Monate Vorbezug zu CHF 1436
  • 5 Monate Vorbezug zu CHF 1 358
  • Kürzung = [(1 436 x 10) + (1 358 x 5)] x 8.5 % ÷ 15 = CHF 120

Dieser Kürzungsbetrag wird von der plafonierten Altersrente von CHF 1838 in Abzug gebracht, so dass ab dem Referenzalter eine Altersrente von CHF 1 718 zur Auszahlung kommt. Zu berücksichtigen ist die per 1. Januar 2025 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung Erhöhung der Rente.

Berechnung des Zuschlags beim Aufschub der Altersrente

Eine verheiratete Frau schob ihre Altersrente ab März 2021 um drei Jahre auf. Im Zeitpunkt des Aufschubs hatte sie Anspruch auf eine maximale Altersrente. Nach zwei Jahren, d.h. im Februar 2023, kommt ihr Ehemann ins Referenzalter. Die Altersrente musste daher neu berechnet und plafoniert werden. Während des dritten Jahres, d.h. ab März 2023 wird nur noch die plafonierte Altersrente von CHF 1838 aufgeschoben. Auch der Ehemann, welcher seine Altersrente im Referenzalter bezogen hat, hatte ab März 2023 lediglich Anspruch auf eine plafonierte Altersrente von CHF 1838. Bei Abruf der Altersrente, in diesem Beispiel nach drei Jahren, wird der Erhöhungsbetrag per 1. März 2024 wie folgt berechnet:

  • 2021: 10 Monate Aufschub zu CHF 2390
  • 2022: 12 Monate Aufschub zu CHF 2390
  • 2023: 2 Monate Aufschub zu CHF 2450
  • 2023: 10 Monate Aufschub zu CHF 1838
  • 2024: 2 Monate Aufschub zu CHF 1838
     

Prozentuale Erhöhung für Aufschub von drei Jahren = 17,1 %: [(2 390 x 22) + (2 450 x 2) + (1 838 x 12)] x 17,1 % ÷ 36 = CHF 378

Der solchermassen ermittelte Erhöhungsbetrag wird zum Rentengrundbetrag im Zeitpunkt des Abrufs dazugezählt. Dies ergibt eine Altersrente von CHF 2216 (CHF 1838 + CHF 378).

Zu berücksichtigen ist die per 1. Januar 2025 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung Erhöhung der Rente.

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