AHV Rentenberechnung: Diese Grundlagen sind zu beachten
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Leistungsübersicht
Die AHV erbringt folgende Leistungen:
- Altersrenten;
- Hinterlassenenrenten;
- Hilflosenentschädigungen und;
- Beiträge an Hilfsmittel.
Ansätze für Renten und Hilflosenentschädigungen
Bei voller Beitragsdauer betragen die Renten (Stand 2024):
Rentenart | Minimum | Maximum | |
---|---|---|---|
Altersrente | 1225.– | 2450.– | |
Witwen- oder Witwerrente | 980.– | 1960.– | |
Kinder- bzw. Waisenrente | 490.– | 980.– | |
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades | 245.– (10 % der Maximalrente) | ||
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades | 613.– (25 % der Maximalrente) | ||
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades | 980.– (40 % der Maximalrente) |
Die Renten werden wie folgt plafoniert:
Renten- oder Entschädigungsart | Rentensatz in Prozenten der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Rente | Plafond (Höchstanspruch) (für beide Renten) |
---|---|---|
Einzelrente | 100 % | |
Einzelrenten zweier Verheirateter | 2 × je 100 % | 150 % der Maximalrente (CHF 3675.– pro Monat) |
Kinderrenten | 40 % | |
Zwei Kinderrenten pro Kind – falls beide Eltern anspruchsberechtigt sind | 2 × je 40 % | 60 % der Maximalrente (CHF 1470.– pro Monat) |
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Grundlagen der Rentenberechnung
Individuelles Konto
Die zuständige Ausgleichskasse führt für jeden Versicherten, der Beiträge leistet, ein individuelles Konto (IK). Auf diesem Konto werden eingetragen:
- die Einkommen, auf welchen der Versicherte Beiträge geleistet hat
- Ansprüche auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- die Beitragsdauer in Monaten.
Werden Beiträge eines Versicherten bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, so führt jede dieser Ausgleichskassen für ihn ein Konto. Die Versicherten können bei den zuständigen Ausgleichskassen jederzeit kostenlos einen Auszug über die auf ihrem Konto gemachten Eintragungen verlangen/oder eine Ausgleichskasse beauftragen, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.
Erhebt der Versicherte gegen den erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch oder wird ein solcher abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung der Eintragungen nur noch verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht werden kann.
Die Arten der Renten
Die AHV unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Renten. Ordentliche Renten werden in Form von Voll- oder Teilrenten ausgerichtet. Die Mindestbeiträge der Voll- oder Teilrenten werden Minimal- und die Höchstbeträge Maximalrenten genannt.
Berechnung der AHV-Rente
Die AHV-Rente berechnet sich aufgrund des durchschnittlichen Einkommens, welches die versicherte Person zwischen dem Jahr, welches der Vollendung des 20. Altersjahres folgte, bis Ende des Kalenderjahres vor der Pensionierung (bei ordentlicher Pensionierung ist das Referenzalter für Männer bei 65 Jahren und aktuell bei Frauen bei 64 Jahren) erzielt hat. Dieses wird der Teuerung Rechnung tragend aufgewertet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass frühere Einkommen heute höher ausfallen würden. Zusätzlich berücksichtigt werden für die Jahre der Kindererziehung Erziehungsgutschriften. Diese werden vom Jahr an gewährt, welches der Geburt des ersten Kindes folgt, und zwar bis und mit dem Jahr, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Sie werden bei verheirateten Versicherten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, hälftig in die Berechnung einbezogen.
Beispiel (Mann, ein Kind) | (Stand 2023) | ||
Summe aller Erwerbseinkommen | CHF 1 800 000.– | ||
Erster IK Eintrag | 1977 | ||
Aufwertung | 1.082 | CHF 1 947 600.– | |
Erziehungsgutschriften bei einem Kind: | 16 × CHF 44 100.– : 2 | CHF 352 800.– | |
Total | CHF 2 300 400.– | ||
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei ordentlicher Pensionierung (ordentliches Referenzalter erreicht) | geteilt durch 44 | CHF 52 282.– | |
Entspricht einer monatlichen Rente von | gemäss Skala 44 | CHF 1980.– |
Das Splitting, also die Aufteilung der Einkommen während der Ehedauer, erfolgt erst im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls des zweiten Ehegatten. Es kommt zu einer Neuberechnung der Rente. Die beiden Renten von Ehegatten dürfen zusammen monatlich höchstens CHF 3675.– (Stand 2024) betragen.
Einfluss auf die Altersrente haben fehlende Beitragsjahre, z.B. wegen Auslandaufenthalt ohne Beitritt zur freiwilligen AHV/IV. Solche Jahre bewirken eine Kürzung um 1/44. Fehlende Beitragsjahre können lediglich für die vergangenen fünf Jahre aufgefüllt werden. Dabei zu beachten gilt, dass Beitragsjahre bis zum Kalenderjahr, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr erreicht und die Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung zur Deckung von Beitragslücken beigezogen werden. Auskunft über den voraussichtlichen Anspruch auf AHV-Alterstleistungen gibt eine Vorausberechnung der AHV-Altersrente. Eine solche kann bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangt werden (www.ahv-iv.info). Eine solche Vorausberechnung der AHV-Rente erfolgt aber immer ohne Gewähr und berücksichtigt, solange bei verheirateten Personen noch kein Leistungsfall eingetreten ist, das Splitting nicht.